Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 239 (NJ DDR 1953, S. 239); Schluß in Kollegien, entstand für die Rechtsanwälte die Frage nach ihrer rechtlichen Lage. Zwar wird in § 4 der Interimssatzungen der Rechtsanwaltskollegien festgestellt, daß der Rechtsanwalt in bezug auf das Kollegium im „Beschäftigungsverhältnis“ steht, doch kann diese Formulierung Zweifel erwecken. Die Teilnahme des Anwalts an der Arbeit des Kollegiums erfolgt nicht auf Grund eines ArbeitsVertrages. Was für ein Arbeitsverhältnis ist es folglich, wenn es sich nicht auf den Arbeitsvertrag stützt? Ferner unterliegt es keinem Zweifel, daß z. B. die Lösung eines derartigen Verhältnisses von irgendeiner der „Parteien“ keine Kündigung erfordert, sondern in einer gänzlich unterschiedlichen Form durchgeführt wird. Zum Ausgangspunkt für unsere Betrachtungen nehmen wir die Feststellung, daß der Rechtsanwalt, wenn es um die Ausübung seiner eigentlichen Aufgaben geht, kein „Angestellter“ sein kann. Er steht weder zum Staat noch zum Mandanten in einem Arbeitsverhältnis. Desgleichen kann er nicht Angestellter des Kollegiums sein. Dies wird keinesfalls dadurch negiert, daß er an Stelle der Einkommensteuer Lohnsteuer entrichtet und Mietzinserleichterungen in Anspruch nehmen kann, die Rechtsanwälten genauso wie allen „Angestellten“ zustehen. Ohne Bedeutung für d;e Rechtslage des Rechtsanwalts ist auch die Vorschrift des § 7 der Verordnung des Justizministers über die Rechtsanwaltskollegien, aus der hervorgeht, daß der Leiter des Rechtsanwaltskollegiums die Rechtsanwälte für die ihnen übertragenen Fälle „honoriert“. Trotz der erwähnten Formulierung des Gesetzgebers kann im Hinblick auf das Wesen der Anwaltschaft festgestellt werden, daß das Verhältnis eines Rechtsanwalts zum Kollegium keinesfalls dem Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber gleicht. Vielmehr sind die Rechtsanwaltskollegien als Genossenschaften und das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Kollegium als Mitgliedschaft in dieser Genossenschaft zu betrachten. II Die Entwicklung der Anwaltschaft geht dahin, die früheren Formen der Anwaltstätigkeit in bessere, den revolutionären Umwandlungen in unserem Staate angepaßte Formen abzuändern. Hierbei konnten wir uns insbesondere auf die sowjetischen Erfahrungen stützen. -Vor der Umstellung auf die kollektive Arbeit mußte selbstverständlich die Anwaltschaft als „freier Beruf“ von solchen Rechtsanwälten befreit werden, die ihren Beruf lediglich als Einnahmequelle betrachteten. Aus dem System der kollektiven Arbeit ergeben sich sowohl für die Arbeit der Rechtsanwälte selbst als auch für diejenigen, die die Rechtshilfe des Kollegiums in Anspruch nehmen, große Vorteile, ganz besonders dann, wenn es um wichtige Angelegenheiten geht. Im Kollektiv ist die Konsultation zweier oder mehrerer Anwälte zu irgendeiner wichtigen Frage möglich, ja sogar angezeigt. Trotzdem hat der Klient nur die Gebühren für einen Anwalt zu zahlen. Die Stellung des Rechtsanwalts, sein Verhältnis zum Mandanten als dessen Vertrauter, wird durch die kollektive Arbeit nicht verändert, weil der Mandant sich in allen Fragen der Rechtshilfe (bei der Verteidigung, in Zivilsachen oder in anderen Fällen) an den Rechtsanwalt wendet, dem er Vertrauen entgegenbringt, den er sich wählte und dem er den Fall vortrug. Das Kollegium befreit dagegen den Anwalt von Sorgen und Mühen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtshilfe haben. Dies betrifft insbesondere finanzielle Angelegenheiten wie Honorarforderungen, Steuern usw. Es muß betont werden, daß der Anwalt bei seiner Tätigkeit im Kollegium durch kollektive Sicherstellung der Entlohnung wahre materielle Unabhängigkeit erreichen kann. Diese materielle Sicherheit entsteht dadaurch, daß die an das Kollegium zur Wahrnehmung herangetragenen Rechtsangelegenheiten vom Leiter auf die Mitglieder des Kollegiums verteilt und ungerechtfertigte Disproportionen der Einkünfte nicht zugelassen werden. III Die Rechtsanwaltskollegien mußten sich ihren Weg im Kampf mit den alten Formen der Anwaltschaft ebnen. Zu einer Zeit, als andere Vertreter der „freien Berufe“ die Ärzte schon längst im staatlichen Gesundheitsdienst erfaßt waren, übte die Anwaltschaft ihren Beruf noch immer nach kapitalistischen Methoden aus. Die auf die ehrenvolle Tradition von D u r a c z , Smiarowski u. a. zurückgehenden Anstrengungen des fortschrittlichen Teiles der Anwaltschaft, die eine Umgestaltung der ideologischen Einstellung und der Organisätionsform der Anwaltschaft zum Ziele hatten, fanden ihre Verwirklichung in der kollektiven Arbeitsform, wie sie das Gesetz über die Verfassung der Rechtsanwaltschaft vorsieht. Der Kampf um diese neuen Formen verlief in zwei Wegen: 1. die Einbeziehung der Rechtsanwälte in die ideologische Schulung für Angestellte der Rechtsprechung, 2. die Überprüfung und Bestätigung der Rechtsanwälte in der Anwaltschaft. Die ideologische Schulung hat der bei einer erheblichen Anzahl von Rechtsanwälten vorherrschenden Auffassung, daß die Anwaltschaft „unpolitisch“ sei, ein Ende bereitet Die Schulung machte die Anwälte mit den Grundsätzen des dialektischen und historischen Materialismus vertraut, ließ sie ihre eigene bisherige Tätigkeit kritisch beurteilen und wies ihnen den Weg zu einer richtigen Verbindung der Pflichten eines Mitgliedes der sozialistischen Gesellschaft mit den Pflichten eines Anwalts. Viele Rechtsanwälte haben es vielleicht nicht immer verstanden, die durch die Schulung erworbenen Kenntnisse in ihrer praktischen Tätigkeit richtig und konsequent anzuwenden. Indessen hat eine Reihe von Prozessen gezeigt, daß einige Rechtsanwälte schon die Fähigkeit haben, eine mutige und unnachgiebige Verteidigung mit den Hauptinteressen des Staates in Einklang zu bringen. Selbstverständlich ist die erwähnte Schulung lediglich ein Anfang, und erst die Rechtsanwaltskollegien werden imstande sein, dieses Problem restlos zu lösen. Die Überprüfung in der Anwaltschaft hat zur Ausschließung derjenigen Rechtsanwälte geführt, die keine Garantie für eine mit den Interessen Volkspolens übereinstimmende Berufsausübung boten. „Niemand kann und darf den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben, auf dem die Schande der Zusammenarbeit mit den hitle-rischen Okkupanten lastet oder der in der Zeit vor der faschistischen Okkupation die Faschisierung unseres Staatslebens oder unserer gewerkschaftlichen Institutionen aktiv betrieb. In den Reihen der Rechtanwälte darf und kann sich niemand befinden, der zum beruflichen Vertrauensbruch und zur Ausnutzung der Unkenntnisse anderer Menschen neigt. Die Funktion eines Rechtsanwalts kann auch nicht von Personen ausgeübt werden, deren politische Einstellung und berufliche Tätigkeit den Interessen der werktätigen Massen Volkspolens zuwiderläuft. “*) Parallel mit der Schulung und mit der Bestätigung der Anwälte liefen die Vorarbeiten über die zukünftigen Organisationsformen der Rechtsanwaltschaft. Hierbei konnte man sich sowohl auf die Erfahrungen der Sowjetunion wie auch der anderen volksdemokratischen Länder stützen. Wenn uns auch die völlig entwickelten Organisationsformen der sowjetischen Anwaltschaft bereits eine bestimmte Entwicklungsrichtung wiesen, so haben uns doch die Erfahrungen der volksdemokratischen Länder, insbesondere aber der CSR, auf Schwierigkeiten aufmerksam gemacht und gleichzeitig gezeigt, wie diese Schwierigkeiten zu überwinden sind. Soweit es sich um tschechoslowakische Erfahrungen handelt, muß auf zwtei prinzipielle Unterschiede zu unserer Entwicklung hingewiesen werden. Unsere Nachbarn schufen zuerst ein Jahr früher als wir die Kollegien, und erst dann bestätigten sie diese durch Gesetz; bei uns dagegen sind zuerst Rechtsvorschriften erlassen worden, und erst später löste man auf dieser Grundlage die organisatorischen Fragen. In der Tschechoslowakei hat man vor Beginn der Schaffung von Rechtsanwaltskollegien eine gründliche Untersuchung der Einkünfte sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien vorgenommen, was eine entsprechende Eingruppierung der Rechtsanwälte in die einzelnen Gemeinschaften und damit die Schaffung gesunder Bedingungen für ihre Tätigkeit ermöglichte. Bei uns hat man diese Untersuchungen leider nicht durchgeführt; Aufstellungen der *) Tadeusz Rek, Umfang und Ziel der Reform der Advokatur, in „Panstwo i prawo" 1950 Nr. 10 (poln.). 239;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 239 (NJ DDR 1953, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 239 (NJ DDR 1953, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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