Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 238 (NJ DDR 1953, S. 238); Zur Bildung von Rechtsanwaltskollegien Die Erkenntnis, daß es unabweisbar geworden ist, die Anwaltschaft also dasjenige unserer Rechtspflegeorgane, das in seiner Entwicklung seit 1945 am weitesten zurückgeblieben ist in die allgemeine Neuordnung unseres Rechtswesens einzub cziehen, hat sich im Laufe der letzten Monate unaufhaltsam auch bei den Juristen Bahn gebrochen, die es am nächsten angeht: bei den Rechtsanwälten selbst. Es gibt kaum eine größere Stadt in der Deutschen Demokratischen Republik, aus der nicht die Forderung fortschrittlicher Anwälte, diese oder jene Form des freiwilligen genossenschaftlichen Zusammenschlusses zuzulassen und damit die Anwaltschaft zur wirksamen Mitarbeit an der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus zu befähigen, an die zentrale Verwaltung gedrungen wäre. Wir dürfen damit rechnen, daß diesem Verlangen entsprochen und in Bälde die gesetzliche Grundlage geschaffen werden wird, auf der sich die Anwaltschaft ihre neue Organisation aufbauen kann. Die nachstehenden Veröffentlichungen sollen der Vorbereitung und Diskussion der Neuordnung dienen. Von besonders hohem Interesse sind die Ausführungen von Kwiecien und P o ci e j, zwei führenden Warschauer Rechtsanwälten, die die Parallele in der Entwicklung auf dieser und jener Seite der Friedensgrenze klar hervortreten lassen und deren freimütige Kritik an einigen dort gemachten Fehlern uns davor bewahren kann, in die gleichen Fehler zu verfallen. Die Artikel von P er sik e und Kraus geben die Vorstellungen wieder, die sich die Autoren vom Standpunkt eines Anwalts und vom Standpunkt eines Bürovorstehers aus über die nach ihrer Auffassung erstrebenswerten Organisationsformen machen. Es versteht sich, daß dies persönliche Auffassungen sind, die in verschiedenen Punkten von dem, was uns zweckmäßig erscheint, abweichen, was nicht hindern darf, sie zur Diskussion zu stellen. Über den Grundsatz, daß in der Bildung von Anwaltskollegien die einzige Möglichkeit liegt, um die Anwaltschaft als eindeutig positiven Faktor für unsere Rechtsprechung, d. h. für den Aufbau und Schutz unseres Staates und unserer Gesellschaft, zu gewinnen und um die durch das Zurückbleiben der Anwaltschaft innerhalb der Justiz entstandenen Spannungen allmählich zu beseitigen ganz zu schweigen von der Verbesserung der materiellen Lage der Anwälte , über diesen Grundsatz gibt es keine geteilten Meinungen. Jetzt geht es darum, in verständnisvoller Zusammenarbeit und mit dem ehrlichen guten Willen, die Neuordnung zu einem Erfolg zu machen, im einzelnen diejenigen Formen und Wege zu finden, die das Erreichen dieses Zieles verbürgen. Die Redaktion Die RechtsanwaltskoIIegien in der Volksrepublik Polen*) Von Zbigniew Kwiecien und Wladyslaw P o cie j , Warschau I Die Verfassung der Volksrepublik Polen garantiert im Art. 53 Abs. 2 dem Bürger das Recht auf gerichtliche Verteidigung. Aus dieser Formulierung geht hervor, daß dieses Recht u. a. durch Inanspruchnahme der Dienste eines Rechtsanwalts verwirklicht wird. Die Wichtigkeit der von der Volksadvokatur ausgeübten Funktion sowie deren gesellschaftlicher Charakter wird dadurch, daß diese Vorschrift im Grundgesetz enthalten ist, mittelbar unterstrichen. Die in der Verfassung enthaltene positive Vorschrift über das Recht auf Verteidigung beweist, welch große Bedeutung der Rechtsprechung vom Staat beigemessen wird. „Dort, wo die Verteidigung gar nichts bedeutet“ schrieb Lenin im Jahre 1905 „verliert die Rechtsprechung die Möglichkeit, ihre wesentliche Funktion, ihre erzieherische Einwirkung, auszuüben, weil sie das Vertrauen der Gesellschaft und d'e Überzeugung verliert, daß die Enthüllung- der materiellen Wahrheit Ziel der Rechtsprechung ist.“ Im Art. 2 des Gesetzes über die Verfassung der Rechtsanwaltschaft sind Ziele und Aufgaben der Rechtsanwaltskollegien klar und eindeutig formuliert. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „Das Rechtsanwaltskollegium handelt gemeinsam mit den Gerichten und anderen Organen zum Schutze der Rechtsordnung Volkspolens und ist zur Gewährung von Rechtshilfe entsprechend den Rechten und Interessen der werktätigen Massen berufen.“ Diese Aufgaben kann nur ein Anwalt mit hohem ideologischen und beruflichen Niveau erfüllen, der in einem entsprechenden organisatorischen, mit der Struktur eines Volksstaates übereinstimmenden Rahmen tätig *) Referat auf der erweiterten Mitgliederversammlung des Obersten Rats der Rechtsanwaltschaften in Warschau vom 30. November 1952. Gekürzte Übersetzung aus „Nowe Prawo“ 1953 Heft 1. ist. Solche neuen, sozialistischen Organisationsformen sind in den Art. 71 und 72 des Gesetzes über die Verfassung der Rechtsanwaltschaft vorgesehen,. Hier heißt es: „Zur Berufsausübung können sich die Rechtsanwälte zu Rechtsanwaltskollegien zusammenschließen.“ (Art. 71.) „Die Rechtsanwaltskollegien ebnen der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft den höheren, vergesellschafteten Weg und haben sich die Organisierung der Rechtshilfe zur Aufgabe gestellt, wobei diese Rechtshilfe der werktätigen Bevölkerung ganz besonders zugänglich zu machen ist.“ (Art. 72.) Die Rechtslage der Rechtsanwaltskolleg'en ist in keiner Bestimmung eindeutig und klar geregelt. Zwar sieht das Gesetz über die Verfassung der Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit vor, die Statuten der Kollegien durch besondere Verordnungen des Justizministers zu bestimmen, doch ist dieses Problem durch die am 14. August 1950 erlassene Verordnung des Justizministers über die Rechtsanwaltskollegien nicht geregelt worden. Hier besteht also eine empfindliche Lücke, die schnellstens ausgefüllt werden muß. Das Problem der Rechtspersönlichkeit ist kein bloßes theoretisches Problem. Die Kollegien sind bei uns bereits seit einem Jahr tät!g, und das Fehlen einer geregelten Rechtspersönlichkeit der Kollegien hat für ihre Arbeit gewisse Komplikationen zur Folge. Eine Diskussion darüber, ob die Kollegien mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden sollen, ist an sich überflüssig. Diese Frage scheint sowohl durch das Gesetz über die Verfassung der Rechtsanwaltschaft wie durch die sowjetischen Erfahrungen und neuerdings auch durch die Erfahrungen der Tschechoslowakei entschieden zu sein. Das zweite Problem ist die Rechtslage der Rechtsanwälte. Mit dem Fortfall des „freien Berufes“, der freien Privatpraxis, durch den freiwilligen Zusammen- 238;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 238 (NJ DDR 1953, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 238 (NJ DDR 1953, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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