Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 236 (NJ DDR 1953, S. 236); Grundsatz ist auch allgemein anerkannt. In all diesen Fällen ist die Anwendbarkeit der §§ 932 bis 935 Abs. 1 und 936 BGB durch Ziff. 2 des SMAD-Befehls Nr. 64 („Volkseigentum ist unantastbar“) ausgeschlossen. Hat daher ein VEB bei einem privaten Betrieb Waren eingelagert und veräußert dessen Inhaber einige der eingelagerten Objekte an einen gutgläubigen Dritten, so kann der VEB unter entsprechender Anwendung des § 985 BGB (der VEB ist ja nicht Eigentümer!) von dem gutgläubigen Dritten die Herausgabe der Sachen verlangen. Auch dann, wenn die HO bei privaten Einzelhändlern Waren in Kommission gegeben hat, ist bei Unterschlagung dieser Waren ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Solche Waren sind zwar zur Veräußerung an die Bevölkerung bestimmt, aber diese Tatsache muß hier zurücktreten. Ebenso wie an gestohlenen volkseigenen Sachen, die für die Konsumtion bestimmt sind, kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, muß das auch bei unterschlagenen Sachen gelten. Jedoch ist der § 935 Abs. 2 BGB auch auf Volkseigentum anwendbar. Geld oder Inhaberpapiere (z. B. Schecks), die einem Staatsorgan gestohlen worden oder verloren gegangen sind, können durch Gutgläubige wirksam erworben werden. Hier muß der Schutz des Volkseigentums zurücktreten. Es würde zu starken Störungen der Geldzirkulation führen, wenn ständig mit der Möglichkeit gerechnet werden müßte, daß erworbenes Geld unter Umständen wieder herauszugeben sei. Das Geld könnte dann seine Funktion als Zirkulationsmittel bzw. die Inhaberpapiere ihre Funktion als Zahlungsmittel nicht mehr erfüllen. Nur in diesem engen, sehr begrenzten Rahmen ist ein gutgläubiger Erwerb als Ausnahme von der Grundregel der Unantastbarkeit möglich. 2. Unser Staat schützt aber auch mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln das persönliche Eigentum des Bürgers. Obwohl im Mittelpunkt dieses Aufsatzes der Schutz des Volkseigentums steht, sollen doch einige Bemerkungen de lege ferenda darüber folgen, daß auch im Interesse des Schutzes des persönlichen Eigentums die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs (vor allem bei unterschlagenen Sachen) nicht mehr unseren Bedingungen entspricht. Kein Arbeiter wird verstehen, daß jemand, der eine Sache unterschlagen hat, dem Erwerber faktisch wirksam das Eigentum an dieser Sache verschaffen kann. Kein Arbeiter wird verstehen, daß dadurch sein Eigentumsrecht verloren geht. Hat ein Arbeiter z. B. einen Schrank einem Tischler zur Reparatur übergeben und verkauft der Tischler diesen an einen Gutgläubigen weiter, so ist es für unsere Werktätigen tatsächlich unverständlich, daß das Eigentumsrecht des bisherigen Eigentümers untergehen soll. Warum ist ihnen des so unverständlich? Weil in unserer Ordnung der Schutz des persönlichen Eigentums, des bereits bestehenden Eigentums an einem Gebrauchswert, wichtiger ist als der Schutz des Eigentums an einem Tauschwert. Die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs in Geld nützt dem bisherigen Eigentümer nichts. Der gutgläubige Erwerber (vielleicht auch ein Arbeiter) würde bei Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs zunächst nichts anderes als sein Geld verloren haben, ihm würde daher ein Geldersatzanspruch genügen. Der Schutz des bereits erworbenen, seit langem genutzten Gutes sollte größer sein als der Schutz des Tauschwertes. Das kapitalistische Interesse am gutgläubigen Erwerb existiert ja für unsere Bedingungen nicht mehr. Dazu kommt ein weiteres. Wir wollen unsere Werktätigen zur Einhaltung neuer Verhaltensregeln erziehen, zu sozialistischem Verhalten auch gegenüber dem persönlichen Eigentum eines anderen Bürgers. Das kommt strafrechtlich in der Bestrafung des Diebstahls wie der Unterschlagung zum Ausdruck. Zivilrechtlich kann jedoch nach geltendem Recht derjenige, der eine Sache unterschlagen hat, dem Erwerber faktisch wirksam Eigentum verschaffen. Wir wollen aber doch unsere Bürger dazu erziehen, daß, wenn sie etwas verkaufen, sie nur ihre eigenen Sachen verkaufen, und daß dann, wenn sie etwas kaufen, sie sich auch vergewissern, ob der Verkäufer auch zum Verkauf berechtigt ist. Darüber hinaus sind wir auch nicht an einem breiten Warenaustausch zwischen unseren Bürgern interessiert. Gegen diese Auffassung besteht folgender grundsätzlicher Einwand: Der Eigentümer solle sich die Leute heraussuchen, denen er seine Sachen übergibt, er solle dafür sorgen, daß diese Leute sie nicht unterschlagen. Ist denn das wirklich so leicht getan wie gesagt? Sollte es wirklich nur darauf ankommen, daß der Eigentümer mit seinem Willen die Sache anderen Menschen übergab? Dieser Einwand, erinnert sehr unangenehm an die idealisierende Begründung, die sich in den Motiven zum BGB bezüglich der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs bei unterschlagenen Sachen findet und die das wirkliche kapitalistische Interesse verschleiert: „Gegen die Veräußerung der Sache durch einen Nichtbe-rechtigten kann der Eigentümer, abgesehen von den Fällen der.-Entziehung der Sache, sich genügend dadurch schützen, daß er die Inhabung nicht aus der Hand gibt und dadurch dritten Personen gegenüber den Schein ausschließt, daß die Sache einem anderen gehöre . An dem Irrtume des Erwerbers über das Eigentum des Veräußerers trägt deshalb in der Regel der Eigentümer in höherem Grade Schuld als der Erwerber (von mir hervorgehoben, G. D.); deshalb 1st es der Billigkeit mehr entsprechend, den Nachteil von dem ersteren tragen zu lassen.“iü) Für den ersteren war es aber im Kapitalismus kein allzu großer Nachteil, viel eher ein Vorteil, daher auch der Billigkeit entsprechend. Anders aber beim persönlichen Eigentum unseres Bürgers. Das sind nur einige Gedanken, die zur Diskussion gestellt werden.17) III In den vorangegangenen Ausführungen wurde festgestellt, daß Verfügungen durch den nichtberechtigten Nichteigentümer bei Volkseigentum (also durch Nichtstaatsorgane) unwirksam sind und auch gutgläubig kein Eigentumsrecht erworben werden kann. Eine weitere Frage ergibt sich aber daraus, daß staatliche juristische Personen die als solche nicht Eigentümer des Volkseigentums sind Verfügungen über volkseigene Objekte treffen können, zu denen sie nicht berechtigt waren. Sie handeln also auch als Nichtberechtigte, obwohl immerhin in diesen Fällen ein Erwerb vom Eigentümer, vom Siaat, vorliegen würde. Wird in solcnen Fällen der Erwerber geschützt, der auf die Verfügungsbefugnis bzw. auf die plangerechte Ausübung der Verfügungsbefugnis vertraut hat, der also die betreffende staatliche juristische Person gutgläubig für verfügungsberechtigt hielt? In diesen Fällen taucht also die Frage des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten wie Such es bezeichnet18) im „neuen Gewände“ auf. Diese Frage wurde bisher wie folgt beantwortet: Otto wendet sich dagegen, daß jede planwidrige Verfügung nichtig sein müsse. Er sieht die Gefahr einer erheblichen „Rechtsunsicherheit“ und möchte auf die „Erkennbarkeit der Planwidrigkeit“ abstellen. Otto meint, daß eine Nichtigkeit bei Planverstößen zu „einer Erschütterung des Vertrauens in die Arbeit der volkseigenen Wirtschaft führen wird und deshalb auch politisch bedenklich ist“ 19). Bögelsack konkretisiert diesen Gedanken noch weiter und glaubt, darin sogar eine sich „entwickelnde Rechtsanschauung“ zu erblicken: „Im Interesse des Rechtsverkehrs und zur Vermeidung nicht tragbarer Rechtsunsicherheit muß man zu der Feststellung kommen, daß ein Schutz gutgläubiger Dritter gegeben sein muß. Gerade in diesen Fällen würde die Nichtigkeit des Vertrages zu erheblichen Planstörungen führen. Der Begriff des guten Glaubens ist dahingehend festzustellen, daß ein Schutz dann nicht in Betracht kommt, wenn die von dem volkseigenen Betrieb 10 * * * * iS) 10) Motive, Bd. 2, S. 344. it) Wegen des Ausschlusses des gutgläubigen Erwerbs bei genossenschaftlichem Eigentum vgl. vVenediktow, a. a. O., Sp. 1B2 lö4. Gerade unter unseren Bedingungen wird es notwendig sein, das Eigentum der Genossenschaften, die auf der Basis des gesellschaftlichen Eigentums tätig werden, besonders zu schützen. Es wird dabei auch von Wenediktow darauf hingewiesen, daß damit keinesfalls eine Gleichstellung des Volkseigentums und des genossenschaftlichen Eigentums erfolgt. iS) such, a. a. O. S. 78. ls) Otto, a. a. O. S. 44. 236;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 236 (NJ DDR 1953, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 236 (NJ DDR 1953, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X