Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 233 (NJ DDR 1953, S. 233); aufgeführten und ist also in der Rechtsprechung bereits genügend entwickelt. Neuerdings taucht jedoch die Frage auf, ob auch der Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB durch diese Handlung gedeckt wird. Im allgemeinen dürfte diese Frage zu bejahen sein, da ein durch eine strafbare Handlung beiseitegeschaffter Gegenstand erneut beiseitegeschafft werden kann. Soweit also die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen Lage Gegenstand des Sachverhaltes ist, ist Hehlerei als Beiseiteschaffen zu würdigen. Im Ergebnis ist daher das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin bedenklich, da es die Ehefrau eines wegen mehrfachen Öldiebstahls aus einem volkseigenen ölwerk verurteilten Angeklagten wegen Verletzung der Anzeigepflicht (§ 4 VESchG) zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagte hatte das öl in eigene Verfügungsgewalt genommen und im Haushalt verwertet. Eine Prüfung, ob es sich nicht um eine Hehlerei und damit im vorliegenden Falle um ein eventuell mehrfach begangenes Beiseiteschaffen handelt, erfolgte nicht. 2. Bei einigen Verfahren erfolgt eine unzulässige Ausweitung des Tatbestandes der Untreue (§ 2 Abs. 1 VESchG). So verurteilte beispielsweise das Bezirksgericht Neubrandenburg den Leiter einer Feuerwehrabteilung nach § 2 Abs. 1 VESchG, weil er im Anschluß an ein Vergnügen einige Feuerwehrangehörige mit einem LKW nach Hause gefahren und das Fahrzeug bei einem Zusammenstoß mit einem unbeleuchteten Personenzug nicht unbedeutend beschädigt hatte. Das Gericht führt in der Begründung aus, der Angeklagte habe als verantwortlicher Funktionär staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen und habe durch die Verletzung seiner Pflicht dem Volkseigentum einen Schaden zugefügt. Das Gericht verkennt dabei, daß die von dem Angeklagten vorgenommene Verfügung nicht in der Beschädigung, sondern in der Gebrauchnahme des Fahrzeugs besteht, die nicht unmittelbar den Schaden hervorgerufen hat. 3. Daß für eine Vorstrafe i. S. des § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG eine Verurteilung auf Grund des VESchG nicht erforderlich ist, wurde bereits erwähnt. Es genügt also die Feststellung, daß der Angeklagte sich bereits früher an gesellschaftlichem Eigentum vergangen hatte und daß er deswegen bestraft wurde. Das macht für die Gerichte bei Vorbestraften in fast allen Fällen die Beiziehung der Vorakten erforderlich. 4. Delikte nach § 4 VESchG werden nur zögernd zur Anklage und damit zur Aburteilung gebracht. Der bisherige Anteil beträgt nur 0,3% der angefallenen Verfahren. Dabei wird von § 4 auch noch unrichtig Gebrauch gemacht. Offenbar haben die Ermittlungsorgane ihr Augenmerk noch nicht genügend auf diese Bestimmung gerichtet. Das zeigte sich bei einer Kontrolle im Bezirk Schwerin, wo Revisoren und verantwortliche Funktionäre von volkseigenen Handelsorganen es unterlassen hatten, bei Vermögensdelikten zum Nachteile des gesellschaftlichen Eigentums ihrer Anzeigepflicht nachzukommen. Zusammenfassend ist zur Rechtsprechung zu sagen, daß durch die schnellen Entscheidungen des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik eine Reihe strittiger Fragen geklärt wurde, so daß Unsicherheiten in der Rechtsprechung beseitigt werden konnten. Die gerichtliche Praxis weist allerdings noch Schwächen auf, die in Zukunft vermieden werden müssen. Die wichtigste Voraussetzung dazu ist die Hebung des ideologischen Bewußtseins der Richter, die die neue Qualität des Volkseigentums erkennen und allen opportunistischen Tendenzen bei der Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums entgegentreten müssen. Für die Justizverwaiiungsstellen ergibt sich die Aufgabe, bei ihren Revisionen der Rechtsprechung nach dem VESchG besondere Beachtung zu schenken. Nur die konsequente Anwendung der zum Schutz des Volkseigentums erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, die eine Grundforderung der demokratischen Gesetzlichkeit und ein Schwerpunkt unserer gegenwärtigen Rechtsprechung ist, wird den Gerichten die Lösung ihrer Aufgaben ermöglichen, den Aufbau der Grundlagen des Sozialismus zu schützen und zu fördern und durch ihre Rechtsprechung alle Bürger zum Verantwortungsbewußtsein zu erziehen. Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs, insbesondere bei Volkseigentum Von Gerhard Dornberger, Institut für Zivilrecht an der Universität Halle Unsere junge demokratische Rechtswissenschaft hat die Aufgabe, nicht nur den Praktikern die theoretischen Grundlagen für die Anwendung der geltenden Rechtsnormen zu vermitteln. Sie hat darüber hinaus gerade in unserer demokratischen Ordnung die neuen gesellschaftlichen Verhältnisse zu analysieren, die Erfahrungen der Praxis zu verallgemeinern, um daraus neue Rechtsanschauungen zu entwickeln. Sie muß Hinweise darauf geben, wie auf Grund dieser neuen gesellschaftlichen Verhältnisse neue Rechtsnormen, neue Verhaltensregeln festzusetzen sind, die den neuen objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten entsprechen und den neuen ökonomischen Gesetzen zum Durchbruch verhelfen. Das gilt insbesondere auch für unsere Zivilrechtswissenschaft. Nach 1945 wurden bei uns neue Produktionsverhältnisse geschaffen, die alten Rechtsnormen des BGB blieben jedoch bestehen, so daß immer wieder die Frage untersucht werden muß, wieweit die Normen des BGB auf die neuen Verhältnisse Anwendung finden können. Dieses Aufgabengebiet hat die Zivilrechtswissenschaft bisher zu wenig beachtet. Es gibt zwar Veröffentlichungen zu einigen Hauptfragen des Zivilrechts zum Volkseigentum und zum Vertragssystem aber es fehlt noch an einer Vertiefung der neuen Erkenntnisse, es fehlt an der Behandlung wichtiger Einzelprobieme. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit einem solchen Einzelproblem, nämlich mit der Frage, ob die Normen des BGB und HGB über den gutgläubigen Erwerb des Eigentumsrechts vom Nichteigentümer unseren Bedingungen entsprechen, insbesondere auf Volkseigentum anwendbar sind. Der Verfasser dieses Aufsatzes hatte zu dieser Frage bereits früher kurz Stellung genommen1) und die Anwendbarkeit der §§ 932 ff. BGB auf Volkseigentum verneint. In der Zwischenzeit sind jedoch verschiedentlich Auffassungen vertreten worden, die in einem bestimmten Umfange den gutgläubigen Erwerb an Gegenständen des Volkseigentums zulassen bzw. den Grundsatz des gutgläubigen Erwerbs ausdehnen wollen* 2). Diese Auffassungen können nicht restlos gebilligt werden, vor allem nicht ihre Begründung. Nachstehend soll daher ausgehend von einer Analyse des Wesens des gutgläubigen Erwerbs des Eigentumsrechts im Kapitalismus der Versuch unternommen werden, festzustellen, ob ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten überhaupt noch unseren gesellschaftlichen Bedingungen entspricht und wieweit es noch richtig ist, kapitalistische Auslegungsregeln zu den Normen über den gutgläubigen Erwerb anzuwenden. Damit soll gleichzeitig ein Beitrag der Zivilrechtswissenschaft zur Entwicklung der Grundsätze über den Schutz des Volkseigentums geleistet und Hinweise für d.e Schaffung eines neuen Zivilrechts gegeben werden. I Die Analyse des gutgläubigen Erwerbs im Kapitalismus beschränkt sich auf den Erwerb des Eigentumsrechts an beweglichen Sachen. Die Ausführungen dieses Abschnitts beruhen im wesentlichen auf den Grund- 1) s. NJ 1952 s. 16. 2) Otto, Protokoll der Ersten Theoretischen Konferenz über Fragen des Zivilrechts, Berlin 1952, S. 42 ff; Nathan in NJ 1952 S. 157; Neye in „Staat und Recht“ 1952 S. 41; Such in „Staat und Recht“ 1952 S. 76 ff; Bögelsack, Wirtschaftliche Rechnungsführung und Vertragssystem, Berlin 1952, s. 26. 233;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 233 (NJ DDR 1953, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 233 (NJ DDR 1953, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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