Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 231 (NJ DDR 1953, S. 231); erkennen lassen, daß die mit der Bearbeitung der Statistik befaßten Angestellten sowohl bei den Gerichten als auch bei den Justizverwaltungsstellen bei weitem nicht eine genügende Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit an den Tag legen. Von den 14 Justizverwaltungsstellen haben nur drei Bezirke (Dresden, Erfurt und Frankfurt) rechnerisch einwandfrei Statistiken vorgelegt. Die Meldungen aus den übrigen elf Bezirken waren dagegen z. T. in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Nicht nur, daß zahlreiche Aufrechnungsfehler und offensichtliche Schreibfehler Vorlagen, es ergaben sich bei der Aufschlüsselung wichtiger Positionen gegenüber den dazu gemeldeten Gesamtzahlen auch erhebliche Abweichungen. Das Ministerium hat diese Fehler der jeweiligen Justizverwaltungsstelle mitgeteilt. Wenn aber schon rein rechnerisch viele Unstimmigkeiten festgestellt werden mußten, so ist anzunehmen, daß auch in bezug auf die sachliche Richtigkeit die Statistik nicht in Ordnung sein wird. Für eine derartige Nachprüfung müssen die Justizverwaltungsstellen in erster Linie auf die Einzelmeldungen der Gerichte zurückgreifen. Ehe die Bezirksmeldung zusammengestellt wird, ist es notwendig, die Einzelmeldungen neben ihrer rechnerischen auch auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen, z. B. durch Vergleiche mit vorhergehenden Meldungen desselben Gerichts oder mit denen anderer, etwa gleich belasteter Gerichte. Wenn hierbei besondere Veränderungen oder Unterschiede auffallen, dann bedarf dies einer sofortigen Überprüfung. So ist es z. B. nicht aufgefallen, daß bei den Verbrechen nach der Verordnung vom 9. Juni 1052 in der Statistik Strafen gemeldet wurden, die gesetzlich gar nicht möglich sind. Wahrscheinlich handelt es sich in diesen Fällen um Gesamt- strafen, die nach dem Grundsatz der einmaligen Zählung nur bei der schwersten Straftat erfaßt werden durften. Da die Statistik bei einigen unserer Gerichte als Nebensache angesehen wird und die Anleitung der Geschäftsstellen durch die Richter und den 1. Sekretär mangelhaft ist, hat das Ministerium angeordnet, daß in Zukunft jedes statistische Formblatt vom Direktor des Gerichts bzw. vom Leiter der Justizverwaltungsstelle zu unterschreiben ist. 5. Schlußfolgerungen: a) Die Erledigungsquote in Strafsachen ist auf 80% des Arbeitsanfalls eines Quartals zu steigern. b) Die Vierwochenfrist des § 181 Abs. 2 StPO darf nur in wirklich begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. c) Haftsachen sind vor allen anderen Strafsachen zu verhandeln. d) Von der Gerichtskritik ist mehr als bisher Gebrauch zu machen. e) Die Überprüfung der Rechtsprechung in Zivilsachen ist Schwerpunkt der operativen Arbeit der Justizverwaltungsstellen in den nächsten Monaten. f) Ein fachliches Selbststudium der Zivilrichter ist zu organisieren. g) Der sprachlichen Fassung der Urteilsgründe ist mehr Aufmerksamkeit zu widmen. Die Entscheidungen dürfen keine Phrasen, sich widersprechende Darlegungen und unvollendete Sätze enthalten. h) Den Fragen der Statistik ist durch die Direktoren der Gerichte und die Leiter der Justizverwaltungsstellen mehr Beachtung zu schenken. Das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und die gerichtliche Praxis Von Heinrich Reuter, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums (VESchG) dient der Erhaltlang und der Mehrung des sozialistischen Eigentums. Mit Hilfe dieses Gesetzes kann die Rechtsprechung die ihr in § 2 Abs. 1 Buchst, b GVG gestellte Aufgabe erfüllen: die Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem das sozialistische Eigentum, zu schützen und zu fördern. Eine Analyse der Rechtsprechung aus den ersten Monaten der Geltung des Gesetzes wird die Gerichte befähigen, ihrer Aufgabe besser als bisher nachzukommen und mit der Waffe der demokratischen Gesetzlichkeit die Angriffe auf die ökonomische Basis unserer Gesellschaftsordnung zu zerschlagen. Die unbedingte Einhaltung der Frist zur Durchführung der Hauptverhandlung (§ 181 StPO) gehört zu den wichtigsten Aufgaben in Verfahren nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums. Die Statistik der Fristeinhaltungen gibt ein nicht unerfreuliches Bild: bei den Kreisgerichten sind in 91% aller Verfahren, bei den Bezirksgerichten in 88,4% die Fristen eingehalten worden. Allerdings bleibt dabei das Bezirksgericht Leipzig unberücksichtigt, das nur 10,4% aller Verfahren fristgerecht erledigt hat. Diese Ergebnisse können noch weiter verbessert werden, wenn alle verantwortlichen Funktionäre sich die Bedeutung der Verfahren nach dem Gesetz zum Schutze des Volkseigentums klargemacht haben. Ein nicht unwesentlicher Teil der Fristüberschreitungen ist auf mangelhaftes Arbeiten der Ermittlungsbehörden zurückzuführen. So wurde z. B. aus dem Bezirk Chemnitz gemeldet, daß aus den Ermittlungen nicht erkennbar ist, ob der entwendete Gegenstand persönliches oder Volkseigentum darstellt. Allerdings haben die Fristüberschreitungen ihre Ursache auch häufig in der Arbeit der Gerichte selbst. Soweit die mangelhaften Ermittlungen zu unbefriedigenden Ergebnissen in der Hauptverhandlung führen, liegt immer noch in einer großen Anzahl von Verfahren eine nicht genügend verantwortungsbewußte Arbeit der Geridite beim Erlaß des Eröffnungsbeschlus- ses vor. Nicht alle Richter schenken der genauen Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die erforderliche Aufmerksamkeit. Das ergibt sich auch aus den statistischen Angaben, wonach der Anteil der Zurückverweisungen an den Staatsanwalt (§ 174 StPO) und der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 175 StPO) recht gering ist. Bei den Kreisgerichten beträgt der Anteil 4,1%, bei den Bezirksgerichten sogar nur 4%. In einer größeren Anzahl von Fällen erfolgte die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nur wegen der Unzuständigkeit des Kreisgerichts. Allerdings gibt es für die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens auch andere Gründe, die zum Teil recht bedenklich sind. Wenn z. B. das Kreisgericht Erfurt-Ost die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, weil es die Tat es handelte sich um die Entwendung einer Persipanstange durch eine HO-Verkäuferin als zu „geringfügig“ betrachtet, dann zeigt sich darin eine bedenkliche Schwäche der Richter. Das gleiche gilt für das Bezirksgericht Schwerin, das im Falle des §' 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG für die frühere Tat, die sich gegen das gesellschaftliche Eigentum richtete, verlangt, daß diese nach dem VESchG abgeurteilt sein müsse. Auch die Bedeutung der Möglichkeit, Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend zu machen (§§ 268 ff. StPO), ist offenbar noch nicht genügend erkannt worden. Bei den Kreisgerichten beträgt der Anteil dieser Verfahren nur 1%, liegt jedoch bei den Bezirksgerichten mit 1,3% nur wenig höher. Dies zeigt, daß die Geschädigten sich noch nicht genügend mit dieser durch die neue StPO geschaffenen Möglichkeit vertraut gemacht haben. Die vom Ministerium des Innern am 27. Februar 1953 erlassene Anordnung, in der die volkseigenen Betriebe auf die Bedeutung dieser Bestimmungen hingewiesen werden, wird einen Wandel eintreten lassen, dem die Gerichte erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken haben werden. Ebenso zögernd gehen die Gerichte an die Gerichtskritik (§ 4 StPO) heran. Die Kreisgerichte haben nur in 0,5% aller Strafverfahren nach dem VESchG, die 231;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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