Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 23 (NJ DDR 1953, S. 23); Die Anwendung dieser Grundsätze erfordert, daß die Verklagte die Inanspruchnahme aus den von ihrem damaligen Ehemanne für ihre Rechnung und in ihrem Namen getätigten Geschäfte gegen sich gelten lassen muß. §§ 852, 242 BGB. Wer sich an, der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der terroristischen Zustände der Naziherrschaft aktiv beteiligt hat, handelt nach den politisch-moralischen Anschauungen unseres Staates wider Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber einem in der Nazizeit entstandenen Anspruch eines vom nazistischen Terror Unterdrückten auf den Lauf der Verjährungsfrist während dieser Zeit beruft. OG, Urt. vom 20. November 1952 1 Zz 81/52. Der Kläger hatte vom Domänenrentamt in M. rund 18 Hektar Land gepachtet. Der Pachtvertrag lief bis 1942. Der Kläger wohnte damals in W., wo der Verklagte Ortsbauernführer war. Im Juni 1939 kündigte der Verpächter dem Kläger das Pachtland, insbesondere aus dem Grunde seiner „politischen Unzuverlässigkeit“. Das Pachtland übernahm dann der Verklagte als Pächter. Ein Getreidediemen des Klägers blieb im Herbst 1939 längere Zeit ungedroschen auf dem Felde stehen, weil der Kläger die Dreschmaschine nicht zugeteilt erhielt. Die den D;emen zum Schutz bedeckende Plane wurde auf Grund einer Anzeige gegen den Kläger, er habe diese gestohlen, polizeilich weggenommen. Nach mehreren Wochen wurde das Verfahren eingestellt und dem Kläger die Plane zurückgegeben. Inzwischen war das Getreide ohne Wetterschutz geblieben. Der Kläger wurde im Dezember 1940 zur Wehrmacht eingezogen und erst im Juni 1945 aus der Kriegsgefangenenschaft entlassen. Er hat behauptet, der Verklagte als damaliger Ortsbauernführer habe durch Wegbeordern des Dreschsatzes, als der Kläger zum Dreschen an der Reihe war, den rechtzeitigen Ausdrusch verhindert. Der Verklagte habe auch die unbegründete Diebstahlsanzeige erstattet und mit dem Polizeibeamten zusammen die Plane von dem Diemen des Klägers weggeholt. Die Kündigung des Pachtlandes sei auch nur auf das Betreten und Wühlen des Verklagten zurückzuführen, der das vom Kläger in guter Bewirtschaftung gehaltene Pachtland selbst habe nutzen wollen. Der Kläger hat vom Verklagten im Wege der Klage wegen seines Ernteverlustes an dem Getreidediemen und wegen Erwerbsverlustes durch die Entziehung des Pachtlandes Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB) verlangt. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Klagebehauptungen bestritten und ert ebt gegen die Klageansprüche die Einrede der Verjährung. Diese sei während der Militärzeit des Klägers nur gehemmt gewesen, sei aber schon vorher ein Jahr gelaufen und nach der Rückkehr des Klägers, spätestens Ende 1947, vollendet gewesen. Der Kläger hat dem mit dem Hinweis darauf widersprochen, daß er wegen der Stellung des Verklagten als Ortsbauernführer gegen diesen vor dem Zusammenbruch 1945 nicht habe Vorgehen können, zudem habe der Verklagte im August 1945 seine Schadensersatzpflicht dem Kläger gegenüber anerkannt. Das Landgericht in M. hat die Klage abgewiesen, und zwar wegen des Erwerbsverlustes aus prozessualen Gründen, wegen des Ernteschadens, weil nach seiner Ansicht die Verjährungseinrede durchgreift. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in H. dem Kläger wegen des Erwerbsverlustes einen Betrag von 500 DM nebst Verzugszinsen zuerkannt, wegen des Ernteschadens aber die Berufung zurückgewiesen, da auch nach seiner Ansicht der Klageanspruch insoweit verjährt ist. Der Antrag des Generalstaatsanwaits der Deutschen Demo-kratisichen Republik rügt Gesetzesverletzung durch beide Urteile, soweit sie die Klage wegen des Ernteschadens wegen Verjährung abgewiesen haben. Aus den Gründen: Der Antrag ist begründet. Die vom Verklagten erhobene Einrede der Verjährung greift auch gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers auf Erstattung des Ernteausfalls nicht durch. Wenn insoweit das Oberlandesgericht zunächst Zweifel äußert, ob die im § 32 der 2. KriegsmaßnahmenVO vom 27. September 1944 (RGBl. I S. 229) bestimmte allgemeine Verjährungshemmung bis zum 31. Dezember 1945 „erhalten geblieben sei“, so kann dem nicht beigetreten werden. Wenn es auch richtig ist, daß unsere werktätige Bevölkerung alsbald nach dem Zusammenbruch Hand angelegt hat, um die verheerenden Folgen des Hitler-Krieges zu bekämpfen und zu beseitigen, so waren doch gerade auf dem Gebiet der Rechtspflege die bis zum Ende des Jahres 1945 erreichten Erfolge noch keineswegs so groß, daß man berechtigt wäre, schon von einer Beseitigung des durch den Krieg verschuldeten Notstands zu sprechen. Es sei nur darauf hingewiesen, daß in den meisten zur dama.igen sowjetischen Besatzungszone gehörenden Ländern und Provinzen erst in den letzten Monaten des Jahres 1945 an den Aufbau der „landeseigenen“ Gerichte wie man sie damals nannte herangetreten werden konnte. Aus diesen Gründen hat das Oberste Gericht schon in einer seiner ersten Entscheidungen vom 21. Juni 1950 1 Zz 6/50 (OGZ I S. 14) die Fortgeltung der in der 2. KriegsmaßnahmenVO enthaltenen Verjährungsvorschriften bejaht. Im übrigen aber ist von folgendem Tatbestand auszugehen: Schon vor dem Jahre 1939 hatte der von den Vertretern des Naziregimes ausgeübte Terror und Gewissenszwang einen solchen Höhepunkt erreicht, daß es wie auch der vorliegende Fall beweist selbst den „kleinen“ Machthabern möglich war, politisch verdächtige und nun gar „untragbare“ Personen zu denen der Kläger gehörte rücksichtslos zu bedrücken und zu verfolgen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts machten sich auf dem Lande gerade auch die sogenannten Bauernführer, da sie sich bei der Unterdrückung Andersdenkender der unbedingten Unterstützung durch die Leiter der NSDAP und ihrer Organisationen sicher waren, nicht selten diese Lage zunutze, insbesondere dann, wenn dabei ihr eigener Vorteil mit im Spiele war. Das haben gerade auch bezüglich der damaligen Beteiligung des Verklagten an dem auf den Kläger ausgeübten wirtschaftlichen Druck die Beweisaufnahme und die daraufhin getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts eindeutig ergeben. Hätte es nun ein solcher „politisch unzuverlässiger“ oder „untragbarer“ Mensch um die Zeit des Kriegsausbruchs gar unternommen, einen der damaligen Machthaber, gleichgültig an welcher Stelle er stand, öffentlich vor Gericht sei es auch nur in einer Zivilklage der vorsätzlichen Zerstörung oder Beschädigung von „Kriegsmaterial“ dazu gehörten in erster Reihe nach nazistischer Auffassung auch die Feldfrüchte zu beschuldigen, so hätte er damit Freiheit und Leben aufs Spiel gesetzt. Außerdem hätte er si"h davon bei der weitgehend durchgeführten nazistischen Besetzung des Justizapparates keinerlei Erfolg versprechen können. Unter diesen Umständen handelt derjenige, der sich damals an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der gekennzeichneten terroristischen Zustände aktiv beteiligt hat, nach den politisch-moralischen Anschauungen unseres heutigen Staates wider Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber einem vom nazistischen Terror Unterdrückten darauf beruft, er hätte durch Anrufung der Gerichte des gleichen verderblichen Systems Schutz gegen diese Verfolgung nachsuchen müssen. Aus diesen Gründen greift die vom Verklagten erhobene Verjährungseinrede dem Kläger gegenüber nicht durch, da dem Verklagten die Berufung auf -len Lauf der Verjährungsfrist in der Zeit vor der Einberufung des Klägers nach Treu und Glauben zu versagen ist. ) NJ 1950 S. 355. Arbeitsrecht VO über die Sicherung und den Schutz der Rechte bei Einweisungen von Arbeitskräften vom 2. Juni 1948 (ZVOB1. S. 255); VO über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 1. Dezember 1949 (GBl. S. 83). 1. Die ReisekostenVO findet auf Angestellte der HO Anwendung. 2. Saisonarbeiter haben keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung. OG, Urt. vom 19. Dezember 1952 3 Za 10/52. Der Kläger war vom 28. Mai bis 15. September 1950 bei der Verklagten, der HO-Gaststätte Landesleitung Mecklenburg als Saisonkellner im Ostseebad K. tätig. Er hat seinen festen Wohnsitz in Kr. Am 7. Februar 1951 hat er beim Arbeitsgericht in R. Klage erhoben und gemäß §§ 20 und 21 der Verordnung über Sicherung und Schutz der Rechte bei Einweisung von Arbeitskräften vom 2. Juni 1948 (ZVOBl. S. 2u7) ein Trennungsgeld von täglich 2.50 DM für die Zeit seiner Tätigkeit in K. (111 Tage), insgesamt den Betrag von 277,50 DM, gefordert. 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 23 (NJ DDR 1953, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 23 (NJ DDR 1953, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . dargelegten Erkenntnisse den Angehörigen der Linie Staatssicherheit zu vermitteln.

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