Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 220 (NJ DDR 1953, S. 220); 2. Die Aufhebung eines Urteils gemäß § 294 StPO erstreckt sich nicht auf Mitangeklagte, die im Vorverfahren freigesprochen worden sind. 3. Für die Aburteilung von Straftaten Jugendlicher sind mit der einzigen Ausnahme des § 24 JGG nur die Jugendgerichte zuständig. 4. Ein im Laufe des Verfahrens bekannt gewordenes Verbrechen kann nur im Wege der Anklageerweiterung gemäß § 217 StPO in das Verfahren einbezogen werden. Ein lediglich dem Angeklagten gegenüber ausgesprochener Hinweis auf die einschlägige Strafbestimmung genügt nicht. 5. Die Strafbarkeit des unbefugten Waffenbesitzes hängt nicht davon ab, ob die Waffe gebrauchsfertig ist. BG Potsdam, Urt. vom 3. Februar 1953 II NDs 12/53. Aus den Gründen: Die Berufung ist begründet, wenngleich die vorgetragenen Bügen nicht vollen Erfolg haben konnten. Das Urteil mußte aber bereits gemäß §§ 280 Ziff. 2, 176 und 177 StPO zur Aufhebung führen, da die Vorschriften über das Gerichtsverfahren gröblichst verletzt sind und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Der am 3. Dezember 1952 ergangene Eröffnungsbeschluß bezieht sich nur auf den Angeklagten Reinhold B., so daß nur gegen diesen das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Bezüglich der Angeklagten Reinhard B., N. und K. ist das Hauptverfahren, obwohl Anklage gegen diese Angeklagten erhoben wurde, aber nicht eröffnet worden. Damit ist die Vorschrift der §§ 176, 177 StPO verletzt worden, denn der Eröffnungsbeschluß bildet die Grundlage des gerichtlichen Strafverfahrens. Das Gericht hätte also die Angeklagten Reinhard B., N. und K. gar nicht verurteilen dürfen. Obwohl zwar nur der Angeklagte N. Berufung eingelegt hat, mußte gemäß § 294 StPO die Verletzung dieser Vorschriften über das Gerichtsverfahren auch zur Aufhebung des Urteils bezüglich des Angeklagten Reinhard B. führen, der das Urteil selbst nicht ange-fochten hatte. Es ergab sich nun die Frage, ob auch gegen den freigesprochenen Angeklagten K. das Urteil wegen dieser Verletzung gemäß § 294 StPO aufzuheben war. Der Senat hat diese Frage verneint. Formal gesehen durfte auch gegen diesen Angeklagten, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht beschlossen war, nicht verhandelt werden und auch kein Urteil ergehen. Der § 294 StPO spricht zwar schlechthin von einem Urteil; aus dem Sinn dieser Bestimmung ist aber zu entnehmen, daß es sich um ein Urteil handeln muß, das eine Strafe für den Angeklagten ausgesprochen hat. Der Angeklagte K. nun wurde freigesprochen. Protest wurde gegen dieses Urteil nicht eingelegt. Eine Aufhebung des Urteils auch gegen ihn kann also niemals zu seinen Gunsten wirken, da er auch nach erneuter Verhandlung nicht besser gestellt werden kann, als es durch den Freispruch schon geschehen ist. Aus diesem Grunde war das Urteil gemäß § 294 StPO nur gegen den Angeklagten Reinhard B. aufzuheben. Die Durchführung des Verfahrens gegen den jugendlichen Angeklagten Reinhard B. vor der Strafkammer war außerdem noch wegen der Unzuständigkeit des Gerichts unzulässig. Gemäß § 2 JGG entscheiden über Verfehlungen Jugendlicher die Jugendgerichte, wobei für die Zuständigkeit des Jugendgerichts der Zeitpunkt der Straftat maßgebend ist. Der Angeklagte Reinhard B. ist am 22. Mai 1935 geboren, also auch jetzt noch jugendlich, so daß selbst § 33 Abs. 1 JGG nicht durchgreifen kann. Auch § 33 Abs. 2 JGG kann nicht zum Zuge kommen, da wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 24 JGG die Staatsanwaltschaft nicht Anklage vor dem Erwachsenengericht erheben konnte. Gemäß § 33 JGG Abs. 3 besteht zwar die Möglichkeit, in den Fällen der §§ 6 und 7 JGG auch Erwachsene durch das Jugendgericht zu verurteilen. Dagegen gibt es nicht mehr die Möglichkeit mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 und 3 JGG, wie bereits ausgeführt , Jugendliche durch das Erwachsenengericht zu verurteilen, wenn in das Verfahren auch erwachsene Personen verwickelt sind, wie es § 77 RJGG vom 6. November 1943 unter bestimmten Voraussetzungen zuließ. Das Gericht wird daher vor der erneuten Hauptverhandlung zunächst zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen zum Erlaß des Eröffnungsbeschlusses bezüglich des Angeklagten N. gegeben sind, was wie aus der Verurteilung zu schließen zu bejahen sein dürfte. Das Gericht wird dann nach sorgfältiger Prüfung den Eröffnungsbeschluß erlassen müssen. Sollte das Gericht die Voraussetzungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für gegeben halten, müßte es dann einen dementsprechenden ablehnenden Beschluß fassen. Bezüglich des jugendlichen Angeklagten Reinhard B. muß das Verfahren abgetrennt und die Sache vor der Jugendstrafkammer verhandelt werden, nachdem ein Beschluß über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen ist. Das zuvor für den Angeklagten N. Ausgeführte ist dabei zu beachten. Zur Verurteilung des Angeklagten N. bezüglich des Vergehens nach Kontrollratsbefehl Nr. 2 ist noch folgendes auszuführen. Abgesehen davon, daß gegen diesen Angeklagten das Hauptverfahren gleichfalls überhaupt nicht eröffnet worden ist, ist der „Hinweis“ im Hauptverhandlungsprotokoll, daß auch eine Verurteilung nach obigem Befehl erfolgen könne, keine ausreichende gesetzliche Voraussetzung zur Durchführung des Verfahrens in dieser Richtung. Ausweislich der Anklageschrift wurde dem Angeklagten N. lediglich eine Beihilfe zu dem von dem Angeklagten Reinhold B. begangenen Wirtschaftsverbrechen zur Last gelegt. Die Tatsache der Kenntnis des Angeklagten N. von dem Vorhandensein der Waffe und der Nichtmeldung ergab sich anscheinend erst im Laufe der Verhandlung. Wenn das Gericht nun aus prozeßökonomischen Gründen das nunmehr bekanntgewordene weitere Verbrechen in das laufende Verfahren einbeziehen wollte, konnte das nur im Wege der Anklageerweiterung gemäß § 217 StPO erfolgen. Dazu war erforderlich, daß der Staatsanwalt mündlich Nachtragsanklage erhob und das Gericht durch Beschluß das weitere Verbrechen in das Verfahren einbezog. Dabei hätten Nachtragsanklage und der Einbeziehungsbeschluß in das Protokoll aufgenommen werden müssen. Weiterhin hätte dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dementsprechend zu verteidigen, wobei er auf die Möglichkeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung bzw. Vertagung hätte hingewiesen werden müssen, falls die Tatbestände dieses erfordern (§ 216 Abs. 3 StPO). Ein Hinweis, wie ihn das Gericht gegeben hat, war daher unzulässig und verletzte § 217 StPO. Ein derartiger Hinweis kann nur dann erfolgen, wenn wegen einer Tat bereits Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet ist, diese Tat sich aber im Laufe der Verhandlung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt (§ 216 StPO) Dagegen geht die Rüge fehl, daß der Angeklagte N. sich in einem Irrtum befunden haben will, weil er glaubte, wegen des schlechten Zustandes der in dem Besitz der Jugendlichen befindlichen Pistole zu einer Anzeige nicht verpflichtet gewesen zu sein. Es ist bei der Strafbarkeit der Handlung unerheblich, ob die Waffe gebrauchsfertig oder durch Rostansatz eventuell zeitweise nicht schußfertig ist. Es ist der gesamten Bevölkerung seit Erlaß des Kontrollratsbefehls Nr. 2 als eines der ersten Befehle des Kontrollrats überhaupt nach dem Zusammenbruch des Naziregimes bekannt, daß der Besitz von Waffen, auch nicht schußfertigen, verboten und unter Strafe gestellt ist. Daß auch der Angeklagte das gewußt hat, dafür spricht die Lebenserfahrung. Schon allein die Tatsache, daß diese Pistole unter dem Schrank versteckt gehalten wurde, mußte den Angeklagten erkennen lassen, daß es sich hier um einen verbotenen Waffenbesitz handelte, der ebenso wie die Unterlassung der Anzeigepflicht bei Kenntnis derartigen Waffenbesitzes mit dem Kontrollratsbefehl-Nr. 2 unter Strafe gestellt ist. §§ 63, 65 RAGebO; § 222 Abs. 3 StPO. Was ist unter „Verhandlungstag“ im Sinne des § 63 RAGebO zu verstehen? BG Cottbus, Beschl. vom 14. Januar 1953 I 191/52. Durch Beschluß des Bezirksgerichts vom 11. Oktober 1952 ist den Angeklagten ein Offizialverteidiger beigeordnet 220;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 220 (NJ DDR 1953, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 220 (NJ DDR 1953, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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