Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 22 (NJ DDR 1953, S. 22); zirksgericht lenkt seine Kritik insoweit gegen das Kreisgericht, dem es vorhält, daß es kein entsprechendes Verlangen nach § 189 Abs. 3 Ziff. 2 StPO gestellt habe. Es ist klar, daß hierin auch eine indirekte Kritik an dem Staatsanwalt liegt, der seinerseits die Teilnahme nicht für erforderlich gehalten hat (§ 189 Abs. 3 Ziff. 1). Die Kritik wird eingeleitet durch den Hinweis auf zwei geringere Verstöße; sicher war es, wenn eine Kritik aus schwerwiegendem Grunde an sich erforderlich schien, richtig, auch diese Punkte zu erwähnen, nur muß man sich klar darüber sein, daß derartige Mängel für sich allein kaum einen Anlaß zu einem Beschluß nach § 4 StPO geben können; mit der Beanstandung von Bagatellen darf dieses wichtige Instrument nicht abgenützt werden. Seine Ausführungen zu b) der Kritik versieht das Bezirksgericht mit der Überschrift „Mängel in der Aufklärung“. Tatsächlich befaßt sich aber nur der erste Absatz mit derartigen Mängeln, während mit den folgenden Ausführungen das Bezirksgericht offensichtlich zum Ausdruck bringen will, auf welche Versäumnisse die anfangs gerügten Verfahrensmängel Verhandlung ohne Teilnahme der Staatsanwaltschaft und Erledigung der Sache durch Strafbefehl zurückzuführen sind. Gleichzeitig will hier das Bezirksgericht seine Kritik positiv gestalten und durch die Anweisung, die von ihm zitierten bedeutsamen politischen Äußerungen eingehend zu studieren, einer Wiederholung dieser Mängel Vorbeugen. Auch hier hat der Senat zweifellos ihre richtigen Ursachen bloßgelegt, wobei aber ein allgemeiner Hinweis darauf erforderlich erscheint, daß gerade bei den positiven Teilen einer Gerichtskritik die Zuständigkeiten scharf getrennt werden müssen. Liegen die aus einer Kritik sich ergebenden Folgerungen auf dem Gebiet der Justizverwaltung wie hier auf dem Gebiet der Schulung , so sind sie auch von der Justizverwaltung zu ziehen, nicht von dem kritisierenden Gericht. Es wäre also richtiger gewesen, insoweit keine Anweisung an das Kreisgericht zu erteilen, sondern eine Abschrift des Beschlusses der zuständigen Justizverwaltungsstelle zugehen zu lassen, deren Sache es dann war, aus den bei der Behandlung des Falles hervorgetretenen Mängeln der Schulung ihre Konsequenzen zu ziehen. Prof. Dr. Nathan II. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht § 167 BGB; § 54 HGB. Zur Frage der stillschweigenden Erteilung einer den Betrieb des ganzen Gewerbes umfassenden Handlungsvollmacht durch eine Ehefrau an ihren Ehemann, dem sie die Führung ihres Betriebes überlassen hat. OG, Urt. vom 9. Dezember 1952 1 Uz 37/52. Die Klägerin, eine Verwaltung volkseigener Betriebe, verlangt von der Verklagten D. Bezahlung des Kaufpreises für 10 000 Stück Glühlampen, die nach ihrer Behauptung der damalige Ehemann der Verklagten in Vollmacht für d.ese zu Anfang des Jahres 1950 bei dem der Klägerin angeschlossenen Glühlampenwerk P. bestellt und von diesem im Mai 1950 geliefert erhalten hat. Die Verklagte betreibt in Bad H. (Westdeutschland) unter ihrem Namen eine Großhandlung für Auto-, Fahrrad- und Radiolampen, Sie hat dieses Geschäft, als ihr damaliger Ehemann Herbert B. Ende des Jahres 1949 verhaftet wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1950 angemeldet und betrieben. In denselben Räumen betrieb Herbert B. bis zu seiner Verhaftung ein Geschäft mit den genannten Artikeln auf seinen Namen. Auch die Fernsprechnummer der Verklagten blieb dieselbe wie die ihres früheren Ehemannes. Die Klägerin behauptet, daß Herbert B. zu Anfang des Jahres 1950 bei dem Glühlamperwfrk in P. 10 000 Stück Glühlampen für das Geschäft seiner damaligen Ehefrau zur alsbaldigen Lieferung bestellt habe. Für die Einfuhr dieser Waren nach Westdeutschland beschaffte Herbert B., wie unstreitig ist, die Interzonenzahlungsgenehmigung und im Anschluß daran die Liefergenehmigung. Am 12. und 25. Mai 1950 nahm er je 5000 Stück Glühlampen bei dem Werk P, in Empfang. Die Klägerin behauptet, daß sie schon vor der Lieferung am 29. März 1950 der Verklagten eine pro-forma-Rechnung über die bestellte Ware gesandt habe. Sie lautet über 10 000 Stück Glühlampen zu einem Preise von 16 575, DM. Nach der Behauptung der Klägerin hat sie weiter am 12. Juni 1950 gleichlautende Rechnungen mit Begleitschreiben an die Adresse der Verklagten zur Absenaung gebracht. Im August 1950 wurde der frühere Ehemann der Verklagten im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verhaftet. Daran schlossen sich Verhandlungen von Angestellten der Klägerin mit der Verklagten, die teils in Berlin, teils in Bad H. stattfanden. Im Verlaufe dieser Verhandlungen richtete die Verklagte einen Brief an den Werbeleiter der Klägerin, in dem sie ihre schwierige wirtschaftliche Lage schilderte, in die sie durch die Verhaftung ihres Ehemannes geraten sei, und den dringenden Wunsch ausdrückte, daß die Klägerin sie mit Waren weiter beliefern möge, damit sie das Geschäft aufrechterhalten könne. Dabei erinnerte sie die Klägerin daran, „sie müßte dann nicht vergessen, die noch offenstehenden 16 500, DM, d.e über das Handelsabkommen genehmigt worden sind, zu realisieren“. Um die gleiche Zeit richtete die Verklagte an denselben Werbeleiter einen undatierten Brief, ia dem sie weiterhin um Unterstützung für ihr Geschäft bat und dabei erklärte, daß sie schweren Herzens ihr Geschäft weiterführe. Die Klägerin behauptet weiter, die Verklagte habe bei den damals in Berlin und Bad H. stattgefundenen Unterredungen die Forderung der Klägerin ausdrücklich anerkannt und um weitere Belieferung gebeten, damit sie diese Schuld abtragen könne. Die Klägerin hat sich dafür auf das Zeugnis dreier Angestellten berufen. Da die Verklagte die Zahlung nicht geleistet hat, hat die Klägerin am 15. September 1950 gegen die Verklagte zunächst wegen eines Teilbetrages Klage erhoben. Die Verklagte bestreitet, daß die Bestellung und Lieferung der Ware das von ihr geführte Geschäft betreffe. Beides habe ihr Ehemann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veranlaßt, ohne daß sie davon Kenntnis erhalten hätte. Sie bestreitet auch, die pro-forma-Rechnung und sonstige Rechnungen über die Lieferung der Ware erhalten zu haben. Auch diese habe ihr Mann in Empfang genommen. Durch Urteil des Landgerichts in L. ist die Verklagte nach dem Klageantrag verurteilt worden Sie hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Aus den Gründen; Der Berufung der Verklagten mußte der Erfolg versagt bleiben. Mit Recht hat das Landgericht aus der Tatsache, daß die behördliche Zahlungs- und Liefergenehmigung für die Firma der Verklagten erteilt worden ist, gefolgert, daß die 10 000 Stück Glühlampen im Gesamtwert von 16 575, DM, deren Teilbezahlung die Klägerin verlangt, für die Verklagte bestimmt waren. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin die Lampen auch geliefert hat. Wenn die Verklagte bestreitet, selbst einen Kaufvertrag mit der Klägerin abgeschlossen oder ihren Ehemann Herbert B. zum Abschluß eines Vertrages in ihrem Namen bevollmächtigt zu haben, so kann sie damit nicht gehört werden. Ihr schlüssiges Verhalten beweist das Gegenteil. Die Verklagte benutzte, wie die von ihr selbst zu den Akten abgereichten Briefbogen ergeben, die Geschäftsräume ihres Mannes weiter und behielt auch den gleichen Telefonanschluß bei. Das kann nur im Einverständnis beider Eheleute geschehen sein. Im Briefkopf der Geschäftsbogen erschien fortan zwar der Name der Verklagten. Herbert B. erledigte aber nach seiner Freilassung aus der Haft, in die er Ende 1949 genommen war, und die, wie zu vermuten ist, den Anlaß für die Geschäftsumschreibung auf die Verklagte gebildet hatte, alle zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Arbeiten. In welchem Umfange die Verklagte ihrem damaligen Ehemanne die Erledigung aller geschäftlichen Angelegenheiten überlassen hat und wie wenig sie selbst daran beteiligt war, erhellt eindeutig aus ihren Schreiben, die sie nach der im August 1950 erfolgten erneuten Verhaftung ihres Ehemannes an den Werbeleiter der Klägerin geschrieben hat. Daraus geht hervor, daß sie niemals mit zur Kundschaft gefahren ist, selbst keinerlei Unterlagen in den Händen hatte und nicht wußte, welche und wieviel Ware sich bei der Kundschaft ihres Geschäftes befand. Sie hat sich also um ihr Geschäft überhaupt nicht gekümmert, sondern die Führung desselben ihrem damaligen Ehemann voll und ganz überlassen. Rechtlich ist dieses Verhalten als stillschweigende Erteilung einer den Betrieb des ganzen Gewerbes umfassenden Handlungsvollmacht zu werten (§ 167 BGB, § 54 HGB), denn nicht nur das Allgemeininteresse an einer gesicherten Warenzirkulation, sondern vor allem auch der Schutz unseres Volkseigentums als der Grundlage unserer sozialistischen Wirtschaft gegen Machenschaften gesellschaftsfeindlicher Elemente erfordert von jedem Teilnehmer ein absolut sauberes, jeden Vertrauensmißbrauch ausschließendes Verhalten im geschäftlichen Verkehr.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 22 (NJ DDR 1953, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 22 (NJ DDR 1953, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sichei heit erfordert besondere Methoden, die nicht den Umfang der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern annehmen dürfen. Sie ist nach folgenden Gesichtspunkten zu organisieren: Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Besonderheiten des Vorgangsanfalls im Jahre Entwicklung der Qualität der Vorgangsbearbeitung Entwicklung der Vernehmungstätigkeit Entwicklung der Beweisführung und Überprüfung Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Vor- kommni sunt er chung. Im Berichtszeitraum konnten lei der York ommni sunte drang als fester Bestandteil der politisch-operativen Arbeit der Linie wesentliche Portschritte erreicht werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X