Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 217 (NJ DDR 1953, S. 217); aber um einen Angriff gegen den Bestand des Staates handelt. Um in diesen Strafsachen zu einer umfassenden Beurteilung gelangen zu können, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung erforderlich. Aus diesen Erwägungen können daher derartige Sachen im Stx-af-befehlsverfahren grundsätzlich nicht erledigt werden. Ferner hätte das Amtsgericht bei sorgfältiger Bearbeitung des Verfahrens erkennen müssen, daß sich die Handlungen des Angeklagten nicht nur auf den tatsächlichen Angriff gegenüber dem Volkspolizeiangehörigen erstreckten. Aus den Ermittlungsunter-lagen ist ersichtlich, daß der Angeklagte zuvor gewaltsam in die Volkspolizeidienststelle eingedrungen ist und sich darin zu schaffen gemacht hat. Diesen Vorgang hat das Amtsgericht überhaupt nicht gewürdigt. Außerdem ergibt sich aus den Vernehmungen des Angeklagten vor dem Untersuchungsorgan, daß er vor der Tat wegen verkehrswidrigen Verhaltens eine polizeiliche Vorladung erhalten hatte, nach der er am 17. September 1952, also einen Tag vor der Tat, auf der Volkspolizeidienst-steile Sch. erscheinen sollte. Weiterhin hat der Zeuge J. in seinen Vernehmungen bekundet, daß der Angeklagte etwa 3 Monate zuvor in betrunkenem Zustand den auf einer Kontrollfahrt befindlichen Betriebsschutzleiter, Volkspolizeikommandeur K., angepöbelt haben soll. Diese im Zusammenhang zu betrachtenden Umstände, ■* die das Amtsgericht bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unbeachtet gelassen hat, weisen darauf hin, daß die diesem Verfahren zugrunde liegenden Handlungen nicht nur Widerstand gegen die Staatsgewalt dars teilen, sondern daß sie sich gegen den Bestand der Volkspolizei richten. Es besteht daher der dringende Verdacht, daß der Angeklagte ein Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung in Verbindung mit KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III begangen hat. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis, insbesondere auf Grund des Vorfalls mit dem Volkspolizeikommandeur K., besteht gegenüber dem vom Angeklagten behaupteten Umstand, z. Z. der Tat unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben und sich daher an den Vorfall nicht erinnern zu können, auch der Verdacht, daß er zur Tarnung seiner Ziele unter der Maske der Trunkenheit gegen die Volkspolizei und deren Angehörige vorgegangen ist. § § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG. 1. Die Eigenschaft einer Sache als „Ware“ im Sinne des HSchG hängt nicht ausschließlich davon ab, daß die Sache nach dem Transport veräußert werden soll. 2. Verbringt ein Fuhrunternehmer einen ihm gehörenden Lastkraftwagen illegal nach Westdeutschland, um ihn zur Grundlage eines dort zu gründenden Transportunternehmens zu machen und sich hierdurch eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, so handelt er gewerbsmäßig im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG. OG, Urt. vom 12. Februar 1953 2 Zst II 1/53. Der Angeklagte Heinz Sch. war seit 1947 selbständiger Fuhrunternehmer, sein Bruder Werner Sch. war bei ihm als Kraftfahrer angestellt. Sie verabredeten mit dem Angeklagten B., daß sie mit ihm nach Westdeutschland gehen und den dem Heinz Sch. gehörenden Lastkraftwagen mitnehmen würden, um dort ein Fuhrgeschäft zu eröffnen. Am 14. August 1951 holten die Angeklagten Autoersatzteile für B. aus G. ab und wollten dann gemeinsam mit dem Lastkraftwagen des Heinz Sch. und den Ersatzteilen illegal nach Westdeutschland fahren. Kurz vor der Demarkationslinie wurden sie angehalten. Dieses Sachverhalts wegen wurden die Angeklagten Sch. vom LG in M. am 5. Oktober 1951 wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO in Tateinheit mit § 2 Abs. 1 HSchG verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Revision ein. Das OLG hob durch Urteil vom 4. Januar 1952 das Urteil des LG auf und verwies die Sache an das LG zurück. Im Nachrevisionsurteil vom 29. April 1952 wurden die Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO verurteilt. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieser drei Urteile beantragt, insoweit sie die Verstöße gegen das HSchG betreffen, weil diese nicht gemäß § 2 Abs. 2 HSchG bestraft worden sind. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Im Urteil des Landgerichts M. vom 5. Oktober 1951 ist das Unternehmen des illegalen Transports des Lastkraftwagens und der Autoersatzteile zutreffend als Verstoß gegen § 2 HSchG in Verbindung mit der VO zum Schutze des innerdeutschen Warenverkehrs vom 26. Juli 1951 (GBl. S. 705) beurteilt worden. Sowohl der Lastkraftwagen als auch die Autoersatzteile sind nicht für den persönlichen Gebrauch der Angeklagten bestimmt gewesen; sie waren nicht „persönliches“, sondern „kapitalistisches“ Eigentum (vgl. hierzu Stegmann und Grube, Zu einigen Fragen bei der Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels, NJ 1951 S. 498). Ob eine Sache „Ware“ im Sinne des HSchG ist, hängt nicht davon ab, ob sie veräußert werden soll. Dies mag ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob eine bestimmte Sache als Ware im Sinne des HSchG anzusehen ist, ist aber kein wesensnotwendiges Merkmal hierfür. In Anlage 1 und 2 zur dritten Durchführungsbestimmung zum HSchG sind Gegenstände aufgeführt, die in jedem Fall als Waren zu betrachten sind. Daraus ergibt sich, daß es nicht darauf ankommen kann, ob die transportierten Gegenstände nach durchgeführtem Transport den Eigentümer wechseln sollen oder nicht. Die Auffassung des OLG, die Angeklagten hätten es nicht unternommen, „Waren“ illegal zu transportieren, weil weder die Ersatzteile noch der Lastwagen den „Besitzer“ wechseln sollten, ist daher rechtsirrig. Das Urteil des OLG vom 4. Januar 1952 mußte aufgehoben werden. Das auf den rechtsirrigen Weisungen des Oberlandesgerichts beruhende Urteil des Landgerichts vom 29. April 1952 mußte infolgedessen ebenfalls als gegen das Gesetz verstoßend aufgehoben werden. Auch das Urteil des Landgerichts vom 5. Oktober 1951 verletzt das Gesetz. In ihm ist zwar richtig erkannt, daß sowohl der Lastkraftwagen als auch die Ersatzteile Waren im Sinne des HSchG sind; ihr illegaler Transport ist aber nur als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 HSchG angesehen worden. Zutreffend hat der Generalstaatsanwalt ausgeführt, daß es sich hierbei um besonders schwere Verbrechen handelt, die nach § 2 Abs. 2 HSchG bestraft werden müssen. Der Angeklagte Heinz Sch. ist seit 1947 selbständiger Fuhrunternehmer. Der Lastkraftwagen, den er gemeinsam mit seinem Bruder Werner Sch. nach Westdeutschland zu transportieren unternahm, gehörte zu seinem Fuhrbetrieb und sollte Grundlage eines in Westdeutschland zu gründenden Transportunternehmens werden. Er beabsichtigte also, seinen Betrieb zu verlagern, und wollte durch die Verbringung des Lastkraftwagens nach Westdeutschland sich dort eine dauernde Einnahmequelle verschaffen. Das Oberste Gericht hat bereits in der Sache 3 Zst II 42/52 entschieden, daß hierin ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG zu erblicken ist. Heinz und Werner Sch. hätten also als Mittäter nach dieser Bestimmung bestraft werden müssen. § 6 StPO. Das Verbot der doppelten Bestrafung nach § 6 StPO setzt eine sachliche Entscheidung eines Gerichts voraus. Ein Urteil, das lediglich ausspricht, eine durch Ordnungsstrafbescheid bestrafte Tat könne nicht Gegenstand der Verhandlung sein, steht einer späteren gerichtlichen Verurteilung nicht entgegen. OG, Urt. vom 3. Februar 1953 3 Ust II 10/53. Aus den Gründen: Das in § 6 StPO ausgesprochene Verbot der doppelten Bestrafung ist vom Bezirksgericht nicht verletzt worden. Die Ordnungsstrafbescheide des Volkspolizeikreisamtes P. Abteilung Preisüberwachung vom Mai und Oktober 1950 wegen Verstoßes gegen § 1 PrStVO stehen keinesfalls einer Verurteilung nach dem HSchG entgegen. Das Verbot der doppelten Bestrafung nach § 6 StPO setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus. Als solche kann nur eine sachliche Entscheidung angesehen werden. Das Urteil des Landgerichts vom 20. Februar 1951 erklärt in Abschn. III seiner Begründung, die vor dem 9. Oktober 1950 begangenen Schiebergeschäfte könnten, weil durch Ordnungsstrafbescheide bestraft, nicht Gegenstand der Verhandlung sein. Es spricht in dieser Frage also keine sachliche Erledigung aus, vielmehr enthält es hierzu nur eine rechtsirrige prozessuale Stellungnahme. Dieses Urteil steht also der jetzigen Verurteilung des Angeklagten nach dem HSchG ebensowenig wie die früheren Strafbescheide entgegen. Die Bestrafung der Taten vom Mai und Oktober 1950 nach den Bestimmungen des HSchG ist also nicht zu beanstanden. Die Nachtragsanklage war daher sachlich mit Recht vom Bezirksgericht in das Verfahren (§ 217 Abs. 2 StPO) einbezogen worden. 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 217 (NJ DDR 1953, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 217 (NJ DDR 1953, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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