Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 216 (NJ DDR 1953, S. 216); die im Widerspruch mit der Aufgabe gerade dieses Gesetzes steht, eines der gefährlichsten Verbrechen gegen unseren Staat und unsere Ordnung zu bekämpfen. Die Gefährlichkeit des Verbrechens der Sabotage besteht gerade darin, daß das Verbrechen, dämlich das Durchkreuzen der angeordneten wirtschaftlichen Maßnahmen, in aller Heimlichkeit und Stille ausgeführt wird, ohne daß es sofort nach außen für jedermann erkennbar durch seinen Erfolg in Erscheinung tritt. Der 3. Strafsenat hat weiter außer acht gelassen, daß das Verbrechen der Sabotage bereits in dem Urteil des 1. Strafsenats als ein Unternehmensverbrechen gekennzeichnet worden ist. Das bedeutet, daß nicht nur der Versuch, sondern auch Vorbereitungshandlungen wie das vollendete Verbrechen bestraft werden. Diese Voraussetzungen würden die Handlungen des Angeklagten auf jeden Fall erfüllen, so daß die Weisung des 3. Strafsenats an das Bezirksgericht, den Angeklagten wegen Sabotage nur zu verurteilen, falls sich zwischen den Handlungen und dem tatsächlich eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang feststellen lasse, unrichtig ist. Das Urteil des 3. Strafsenats steht aber auch mit den in § 2 GVG festgelegten Aufgaben der Rechtsprechung in Widerspruch. Die Einengung des Begriffs der Sabotage erfüllt nicht die dort gekennzeichneten Aufgaben der Rechtsprechung: „ . der Schutz der auf der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beruhenden gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung und ihrer Rechtsordnung, der Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne .“. Der Schutz unseres demokratischen Staates und der Schutz seiner Wirtschaft verlangen, daß ein Saboteur, der zu einem Zeitpunkt entdeckt worden ist, in dem seine verbrecherische Handlung noch keinen erkennbaren Schaden verursacht hat, gemäß Befehl Nr. 160 bestraft wird. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik müssen durch die Rechtsprechung unsere Gesetze zu ihrer vollen Wirkung entfalten und dürfen nicht die Schlagkraft der Gesetze dadurch herabmindern, daß sie die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen verlangen, die das Gesetz ausdrücklich nicht enthält. Mit vollem Recht weist der Kassationsantrag darauf hin, daß gerade unter den gegebenen Verhältnissen des sich ständig verschärfenden Klassenkampfes jede Unklarheit der Gerichte bei der Anwendung einer für die friedliche Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik so bedeutsamen strafrechtlichen Bestimmung wie der der Sabotage als besonders gefährlich vermieden werden muß. Das angefochtene Urteil hat darüber hinaus aber durch die nach § 313 StPO bindende Weisung an das Bezirksgericht nicht nur Unklarheit in die Rechtsprechung getragen, sondern das Bezirksgericht noch veranlaßt, in falscher Richtung Nachermittlungen anstellen zu lassen, die erst die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten begründen sollen. Die Erhebung weiterer Beweise über die Frage, inwieweit tatsächlich ein Schaden durch das Verbrechen des Angeklagten herbeigeführt worden ist, ist nicht erforderlich, da, wie auch der Protest in seiner Begründung mit Recht hervorhebt, das bisher festgestellte Verhalten des Angeklagten objektiv und subjektiv den Tatbestand der Sabotage erfüllt. Die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung des Angeklagten charakterisiert die Gesellschaftsfährlichkeit seines Verbrechens in vollem Umfang. Auch die Vernehmung des Zeugen V. ist nicht erforderlich, da die Beweisfrage für die Entscheidung der Sache ebenfalls ohne Bedeutung ist. Dem Obersten Gericht obliegt die besondere Verantwortung, eine einheitliche Rechtsprechung in der Deutschen Demokratischen Republik zu gewährleisten, die Gerichte zur Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit zu erziehen und ihnen Hilfe und Anleitung für eine kompromißlose, die Aufgaben des § 2 GVG erfüllende Rechtsprechung zu bieten. Diese Aufgabe hat der 3. Strafsenat des Obersten Gerichts in dem angefochtenen Urteil nicht erfüllt. Das angefochtene Urteil verletzt neben dem Befehl Nr. 160 auch den § 57 Abs. 1 GVG, wonach ein Senat des Obersten Gerichts, wenn er mit seiner Entscheidung in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der ihm be- kannten Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, die Rechtsfrage dem Plenum des Obersten Gerichts zur Entscheidung vorzulegen hat. Diese Bestimmung ist durch den 3. Strafsenat nicht beachtet worden. Die Frage, ob die Verwirklichung des Tatbestandes des Befehls Nr. 160 den Eintritt eines Schadens verlangt oder nicht, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage. Das Urteil des 3. Strafsenats war daher aufzuheben. Der besonderen Funktion des Plenums des Obersten Gerichts entspricht es, daß es sich bei seiner Entscheidung darauf beschränkt, die fehlerhafte Entscheidung eines Senats durch die Kassation zu beseitigen. Es ist nunmehr Sache des zuständigen Senats, erneut über den Protest des Staatsanwalts zu entscheiden. Art. 6 der Verfassung; KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. Es ist nicht gerechtfertigt, junge Menschen, die das Volljährigkeitsalter überschritten haben, wegen mangelnder politischer Reife strafrechtlich milder zu beurteilen. OG, Urt. vom 17. Februar 1953 1 b Ust 31/53. Aus den Gründen: Die vom Bezirksgericht erkannten Freiheitsstrafen entsprechen nicht dem Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Taten. Die von dem Antrag des Staatsanwalts abweichende Strafzumessung wird vom Bezirksgericht damit begründet, daß dde Angeklagten noch sehr jung sowie noch nicht vorbestraft seien und noch keine politische Reife besäßen, da sie sich mit den Erkenntnissen der Gesellschaftswissenschaft noch nacht beschäftigt hätten. Diese Auffassung ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, daß die Jugend der Deutschen Demokratischen Republik auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens durch verantwortungsvolle Mitarbeit an unserem Aufbau ihre politische Reife bewiesen hat, führte zur Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre. Junge Menschen, die dieses Alter überschritten haben, wegen mangelhafter politischer Reife strafrechtlich grundsätzlich milder zu beurteilen, ist nicht gerechtfertigt, insbesondere dann nicht, wenn sie, wie diese Angeklagten, der FDJ angehörten, die Angeklagten St. und B. außerdem sogar einer demokratischen Partei. § 113 StGB; Art. 6 der Verfassung. Beantragt der Staatsanwalt den Erlaß eines Strafbefehls wegen Vergehens gegen § 113 StGB und läßt der Akteninhalt Zweifel darüber offen, ob nicht auch ein Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung vorliegt, so ist nicht ein Strafbefehl zu erlassen, sondern der Sachverhalt in einer Hauptverhandlung eingehend aufzuklären, um zu einer umfassenden Beurteilung kommen zu können. Gegebenenfalls ist die Sache dem Staatsanwalt zurückzugeben oder an das zuständige Gericht zu verweisen. OG, Urt. vom 13. Februar 1953 la Zst 2/53. Aus den Gründen: Das Ergebnis der Ermittlungen, aus dem hervorgeht, daß der Angeklagte einen Angehörigen der Volkspolizei in äußerst massiver Form angegriffen hat, hätte für das Amtsgericht Veranlassung sein müssen, die Sache nicht im Wege des Strafbefehls zu erledigen, sondern die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten durchzuführen und den Sachverhalt eingehend aufzuklären insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Anwendung des Art. 6 der Verfassung und gegebenenfalls die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Auch der Staatsanwalt hat es unterlassen, den Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Im gegenwärtigen Stadium des sich ständig verschärfenden Klassenkampfes und auf Grund der Erfahrungstatsache, daß sich die Angriffe der Feinde der Deutschen Demokratischen Republik insbesondere auf die Volkspolizei als eines der wichtigsten Staatsorgane konzentrieren, ist es zum Schutz unseres Staates erforderlich, daß die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik in den Verfahren, die Angriffe gegen die Volkspolizei und deren Angehörige zum Gegenstand haben, den Sachverhalt besonders sorgfältig aufklären und feststellen müssen, ob es sich um eine Widerstandsleistung gegenüber der Staatsgewalt oder 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 216 (NJ DDR 1953, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 216 (NJ DDR 1953, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche des Klassengegners, im wirksam zu werden und ihn für seine subversiven Ziele zu mißbrauchen, ist eine wesentliche Aufgabe der politisch-operativen Tätigkeit.

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