Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 214 (NJ DDR 1953, S. 214); Keine gedankenlosen Formulierungen! In NJ 1953 S. 58 f. ist ein Urteil des BG Schwerin vom 16. Dezember 1952 abgedruckt, zu dessen Formulierungen ich eine kritische Bemerkung für notwendig halte. Die Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, dem ein Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums zur Last gelegt war, beginnt mit der Feststellung: „Der Angeklagte hatte es nicht nötig, sich am Volkseigentum zu vergreifen“. Diese Feststellung,-Wie bei der Anwendung des VESchG auch in Urteilen anderer Gerichte mitunter getroffen wird, ist überflüssig und falsch. Und zwar deshalb, weil ebensowenig wie dieser Angeklagte in Schwerin kein Bürger unserer Republik es jemals nötig haben kann, Volkseigentum zu stehlen. Darüber dürfte es keine zwei Meinungen bei unseren Strafrichtern geben. Volkseigentum ist bekanntlich unantastbar, und deshalb können wir keinem Menschen und unter keinen Umständen jemals bestätigen, daß er es doch nötig gehabt habe, sich am Volkseigentum zu vergreifen. Verbrechen gegen das Volkseigentum stehen ihrer Schwere nach neben den Verbrechen gegen unseren Staat (siehe Benjamin in NJ 1953 S. 62). Bei einem Verbrechen gegen unseren Staat wird kein Richter jemals auf den Gedanken kommen, in den Urteilsgründen festzustellen, daß es der Angeklagte nicht nötig gehabt habe, gegen unsere Ordnung zu hetzen, zu sabotieren oder zu spionieren. Die richterliche Feststellung im Urteil, daß es dieser Angeklagte nicht nötig gehabt habe, Volkseigentum zu stehlen, beweist, daß das Gericht die volle Bedeutung unseres sozialistischen Eigentums bei der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus noch nicht erkannt hat. In demselben Urteil wird weiter richtig ausgeführt, daß die Durchführung des Fünf jahrplanes von allen Bürgern ein hohes politisches Bewußtsein erfordere, daß aber der Angeklagte ein derartiges Bewußtsein trotz seiner langjährigen Mitgliedschaft zur Partei der Arbeiterklasse nicht gezeigt habe. Ich halte es nach dieser Feststellung für unlogisch, wenn das Gericht dann zu dem Schluß kommt, daß der Angeklagte die Pflicht gehabt habe, sich als „politisch bewußter Mensch“ einzusetzen. Entweder hatte der Angeklagte das hohe politische Bewußtsein, dann muß man ihm mit Recht den Vorwurf machen, daß er nicht entsprechend gehandelt hat. Wenn er aber dieses Bewußtsein nicht hatte und das wird ja vorher ausdrücklich festgestellt , dann kann man von ihm auch nicht verlangen, daß er als politisch bewußter Mensch handeln mußte. Da ein Urteil den Angeklagten überzeugen und erziehen soll, ist es notwendig, auch auf richtige Formulierungen in den Urtedisgründen zu achten. Fritz Böhme, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Das Strafregister muß schneller arbeiten! In ihrem Artikel „Volkseigentum ist unantastbar“ (NJ 1953 S. 61) kritisiert Benjamin u. a., daß die bei den Kreisgerichten beschäftigten Richter fast nie die Frage nach der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 Buchst, a des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums (VESchG) stellen. Hierzu möchte ich ergänzend bemerken: Um bei einem Verstoß gegen das VESchG die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts annehmen zu können, muß der Richter am Kreisgericht vorher festgestellt haben, daß einer der Fälle, die die Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründen, nicht vorliegt. Nicht immer wird der Angeklagte zugeben, daß er schon einmal (oder mehrere Male) wegen Verbrechens gegen gesellschaftliches Eigentum bestraft wurde. Glaubt das Kreisgericht den dahingehenden Angaben eines Angeklagten, ohne sich durch Einsicht in den Strafregisterauszug von der Richtigkeit überzeugt zu haben, dann wird es sich für zuständig erklären und verhandeln. Das ist aber falsch, denn in dem Falle des § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG liegt die ausschließliche Zuständigkeit beim Bezirksgericht. Wartet jedoch das Kreisgericht erst auf den Eingang des Strafregisteraus- zugs, der so jedenfalls ist die Handhabung in Schwarzenberg schon zu Beginn der Ermittlungen von der Volkspolizei angefordert wird, so würde das fast immer unverantwortliche Fristüberschreitungen zur Folge haben. Um zu vermeiden, daß der Richter, der lieber den Eingang des Strafregisterauszugs abwarten will, Gefahr läuft, die Fristen zu überschreiten, ist es erforderlich, daß sich die Strafregisterbehörden in ihrem Arbeitstempo mehr als bisher den Fristen unserer StPO anpassen. Ich bin der Meinung, daß die Strafregisterbehörden weit schneller arbeiten können, als es zur Zeit der Fall ist. Die Erledigungsfristen dieser Behörden müssen jedoch zwangsläufig noch kürzer sein als die Maximalfristen der Kreisgerichte. Wenn die Registerbehörden den Kreisgerichten die Registerauszüge rechtzeitig zustellen, dann kann es einfach nicht mehr Vorkommen, daß ein Täter, der schon einmal wegen Verbrechens gegen gesellschaftliches Eigentum vorbestraft ist, durch ein Kreisgericht verurteilt wird. Otto D a n k e r t, Direktor des Kreisgerichts Schwarzenberg Zur Anwendung des § 346 SlPO Es gibt in der Rechtsprechung unserer Gerichte nicht selten Fälle, die zeigen, daß Richter vor notwendigen konsequenten Entscheidungen, wie sie die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit erfordert, zurückweichen. Als ein solches Zurückweichen erweist sich beispielsweise die falsche Anwendung der Einrichtung der bedingten Strafaussetzung (§ 346 StPO). Es soll hier nicht über den Fehler gesprochen werden, der sich darin äußert, daß bereits bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen bedingte Strafaussetzungen ausgesprochen werden und daß derartige Beschlüsse ohne Anhörung der Staatsanwaltschaft ergehen (§ 350 StPO). Hier bedarf es nur noch einmal des Hinweises auf die in dieser Zeitschrift oft betonte Notwendigkeit eines gründlichen Studiums unserer neuen Gesetze. Eine andere, viel gefährlichere Art des Zurück-weichens liegt darin, daß von der Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung, die nach dem Gesetz in weitem Rahmen gegeben ist, falscher Gebrauch gemacht wird. In der Praxis hat es sich herausgestellt, daß bei Verurteilungen nach dem Handelsschutzgesetz, das notwendigerweise harte Strafen vorsieht, besonders häufig sehr bald die bedingte Strafaussetzung gewährt wird. So wurde vom Kreisgericht H. einer Angeklagten, die am 20. November 1952 wegen eines Verbrechens gegen das Handelsschutzgesetz zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden war, bereits unmittelbar nach eingetretener Rechtskraft des Urteils, am 29. November 1952, die bedingte Strafaussetzung gewährt. Das Kreisgericht S. verurteilte in einem Strafverfahren am 7. November 1952 sechs Angeklagte wegen Verbrechens gegen das Handelsschutzgesetz und gegen die Wirtschaftsstrafverordnung zu je 3 Jahren Gefängnis. Bereits durch Beschluß vom gleichen Tage wurde sämtlichen Angeklagten die bedingte Strafaussetzung gewährt. Bei derartigen Entscheidungen kann man mit Bestimmtheit sagen, daß sie nicht geeignet sind, die Bestraften und andere verbrecherische Elemente zur Achtung vor unseren Gesetzen zu erziehen. § 346 Abs. 1 und 2 StPO bestimmen die Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung der Freiheitsentziehung ausgesetzt werden kann. Eine richtige Anwendung dieser Bestimmungen ist jedoch nur dann möglich, wenn dabei von den Aufgaben des Staatsapparates im allgemeinen und von den Aufgaben des Strafverfahrens im besonderen ausgegangen wird. Neben der Funktion der Niederhaltung der entmachteten Monopolherren und Junker hat der gesamte Staatsapparat noch eine wirtschaftlich-organisatorische und eine kulturell-erzieherische Funktion, die sich u. a. in der Erziehung der Werktätigen mit den vielfältigsten Mitteln wie Schule, Presse, Rundfunk usw. zu einem demokratischen Staatsbewußtsein auswirkt. Die Menschen, bei denen die Einwirkung durch Überzeugung bisher fruchtlos war und die daher eine strafbare Handlung begangen haben, stehen vor dem Strafrichter, 21k;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 214 (NJ DDR 1953, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 214 (NJ DDR 1953, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung den Inhaftierten zur Benutzung ausgehändigt erden können. Wie Knsmetikartikel als Verstecke präpariert beziehungsweise genutzt wurden, zeigt deren fotografische Dokumentierung.

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