Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 212

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 212 (NJ DDR 1953, S. 212); Umrechnung kam auf jeden mit Zivilsachen beschäftigten Richter beim Kreisgericht J. ein Arbeitsanfall von 18,7 Sachen, von denen 11,4 Sachen = 61,0% erledigt wurden. Beim Kreisgericht H. betrug der Arbeitsanfall 27,0 Sachen, von denen jedoch nur 9,7 Sachen = 35,9% ihre Erledigung fanden. Wenn auch der Arbeitsanfall beim Kreisgericht H. um etwa 50% den Anfall beim Kreisgericht J. übersteigt, so bedeutet das doch nicht etwa eine Überbelastung des einen Gerichts, sondern eine nicht volle Auslastung des anderen. Die absolute Zahl der Erledigungen unter Berücksichtigung der angeführten Umrechnung zeigt deutlich, daß das Kreisgericht J. schneller und zweckmäßiger arbeitet. Das drückt sich auch in der Zahl der nicht erledigten Verfahren aus, die bei gleichem Arbeitstempo beim Kreisgericht J. in etwa lVä Monat, beim Kreisgericht H. dagegen erst in 573 Monat aufgearbeitet sein könnten. In diesen Zahlen kommt das muß zusätzlich bemerkt werden nicht nur der entsprechend größere Arbeitsanfall beim Kreisgericht H. zum Ausdruck, sondern auch die langsamere, weniger zielstrebige Arbeit der Richter. Dies zeigt sich auch in der Zahl der erlassenen Urteile und Vergleiche: Bei jedem Gericht beträgt die Zahl der in jeder Woche ergangenen streitigen Urteile 3,6. Sonstige Urteile fallen beim Kreisgericht J. mit 1,1, beim Kreisgericht H. nur mit 0,5 an. Vergleiche wurden beim Kreisgericht J. 2,2, beim Kreisgericht H. nur 1,6 abgeschlossen. Das bedeutet also, daß ein Richter beim Kreisgericht J. wöchentlich 6,9 Sachen, beim Kreisgericht H. dagegen nur 5,7 Sachen durch richterliche Entscheidung bzw. durch Vergleich beendet. Dieses Ergebnis zeigt deutlich, daß die Richter des Kreisgerichts H. ihre Arbeitsintensität noch erheblich steigern müssen. Das Kreisgericht J. arbeitet z. B. deshalb schneller, weil es schon zur ersten Verhandlung (Gütetermin) die in der Klageschrift benannten und für wesentlich gehaltenen Zeugen ladet. Beim Übergang in das Streitverfahren kann deshalb sofort Beweis angetreten und erhoben werden. In einer Reihe von Verfahren wird also in der ersten Verhandlung schon zum Schluß verhandelt. Ein Nachteil kann jedoch dadurch entstehen, daß auch Ladungen von Zeugen erfolgen, die durch Nichterscheinen der Parteien oder Nichtbestreiten des Beweisthemas überflüssig werden. Es empfiehlt sich daher, diese Methode nicht generell anzuwenden, sondern nur dann, wenn eine Einlassung des Verklagten vorliegt, aus der sich ergibt, daß die vom Kläger zu beweisende Behauptung bestritten wird. Arbeiten die Gerichte in dieser Weise, dann ist es möglich, die Verfahren zügiger zu erledigen. Die Arbeitsmethoden in den Geschäftsstellen unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Protokolle werden bei beiden Gerichten sofort mit der Maschine angefertigt; beim Kreisgericht J. händigt man unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung den Parteien die Protokolle gegen Empfangsbestätigung aus und vermindert dadurch gewisse Arbeiten der Geschäftsstelle. Bei beiden Gerichten wirkt sich günstig aus, daß zur Anbringung von Klagen, aber auch von Klagerwiderungen die Rechtsantragsstelle in Anspruch genommen wird. Die dort zu Protokoll gegebenen Erklärungen zeichnen sich durch zweckdienliche Kürze und durch Beschränkung auf den rechtlich relevanten Streitstoff aus. III Der Vergleich der Arbeitsmethoden dieser beiden Gerichte bildet nicht die Grundlage für eine Umwälzung der bisherigen Arbeitsmethoden. Immerhin bringt er für die Praxis nicht unbeachtliche Ergebnisse, die jedes Gericht dazu führen müssen, seine eigenen Methoden kritisch zu betrachten und günstigere Bedingungen zur Erledigung der Arbeit zu suchen. Hierzu sollen noch einige wesentliche Hinweise gegeben werden: 1. Zur Verbesserung der Arbeit der Gerichte ist es notwendig, eine stärkere fachliche Qualifizierung der Angestellten durchzuführen. Diese müssen nicht nur ihr eigenes Arbeitsgebiet beherrschen, sondern auch das der Kollegen. Insbesondere müssen den Protokollanten Grundkenntnisse im formellen und auch im materiellen Recht vermittelt werden. 2. Die ständige Anleitung und Kontrolle aller Angestellten muß den Sekretären und Richtern zu einer wichtigen Aufgabe werden. Bei den Gerichten, in denen die Anleitung und Kontrolle ernst genommen wird, stößt die Erledigung der Arbeit auf keine oder nur geringe Schwierigkeiten; wo Anleitung und Kontrolle versagen, da versagt auch, selbst bei noch so guter Arbeitsleistung des einzelnen, der ganze Geschäftsablauf. Gelingt es den Gerichten, die Methoden zur Erledigung ihrer Arbeit zu verbessern, dann werden sie in der Lage sein, ihre Aufgaben bei der Errichtung der Grundlagen des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen. Heinrich Reuter, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die Beschleunigung des Zivilprozesses Einige Erfahrungen aus der Praxis Bereits auf der 11. Arbeitstagung des Ministeriums der Justiz am 25. Oktober 1952 (vgl. NJ 1952 S. 506 ff.) wies A r t z t in seinem Referat darauf hin, daß die Zivilprozesse straff und ökonomisch durchgeführt werden müssen; insbesondere erwähnte er dabei die Möglichkeit der prozeßleitenden Verfügungen auf Grund der §§ 272 b und 279 a ZPO. Leider muß bei Revisionen immer wieder festgestellt werden, daß unsere Richter von diesen Möglichkeiten der Prozeßbeschleunigung zu wenig Gebrauch machen, daß sie nicht immer an § 139 ZPO denken, der ihnen besonders in der mündlichen Verhandlung weiterhelfen kann. Jedem verantwortlichen Richter muß es klar sein, daß er auch im Zivilprozeß nicht mehr mit Schiebeverfügungen und Verlegenheitsvertagungen arbeiten darf, wie das früher an der Tagesordnung war und wie es noch heute bei der Zivilkammer des Kreisgerichts in Bitterfeld festgestellt werden konnte. Unnötige Verzögerungen treten oftmals durch Schriftsätze von Rechtsanwälten ein. Es geschieht nicht selten, daß noch kurz vor dem Termin ein Schriftsatz der einen Partei eingeht, auf den sich der gegnerische Anwalt wegen der Kürze der Zeit oder wegen notwendig werdender Rücksprache mit seinem Mandanten nicht mehr erklären kann. Die Richter müssen immer wieder darauf hingewiesen werden, den Anwälten klarzumachen, daß mit einem vielseitigen Schriftsatz, der nebensächliche Dinge enthält, einen Hinweis auf die Anspruchsgrundlage aber vermissen läßt, nichts getan ist. Durch seitenlange, weitschweifige Ausführungen, die im Anwaltsbüro im Beisein der Partei diktiert werden und ungefähr wörtlich deren Vorbringen enthalten, wird oft mehr Verwirrung als Klarheit in die Sache hineingetragen. Man erreicht dadurch keine Beschleunigung, sondern eine Verzögerung der Entscheidung. Es muß endlich damit Schluß gemacht werden, daß Rechtsanwälte und Rechtsbeistände Klagen bei Gericht einreichen, die jede gesetzliche Anspruchsgrundlage vermissen lassen. Gewiß wird das Gericht in jedem Falle von seiner eigenen Schlüssigkeitsprüfung nicht entbunden, es wird aber durch eine exakte anwaltliche Tätigkeit erheblich entlastet. Der Anwalt kann bei Beachtung dieser Dinge dann für sich in Anspruch nehmen, wirklich an der Beschleunigung des Verfahrens und an der Findung des Rechts aktiv mitgewirkt zu haben. Bei der Überprüfung des Kreisgerichts des Saalkreises wurde u. a. festgestellt, daß in einer Grundstücksangelegenheit, in der der Streit um die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit eines Kaufvertrages ging, vom Gericht ein Beweisbeschluß verkündet worden war, der nicht weniger als 2% eng beschriebene Schreibmaschinenseiten umfaßte und eine Vielzahl von Punkten enthielt, deren Klärung für den Ausgang des Prozesses völlig nebensächlich war. Die Frage, an wen der Mieter seine Miete gezahlt hat oder wer die Kosten für das Schornsteinfegen beglich, interessierte hier gar nicht, sondern es war lediglich Beweis darüber zu erheben, welche Gründe für den seinerzeit abgeschlossenen Vertrag maßgebend gewesen sind. Es hätte also nur eines Punktes im Beweisbeschluß und der Vernehmung weniger Zeugen bedurft. Man darf nicht verkennen, daß eine Vielzahl von Zeugen alles mögliche erzählen wird und dadurch nur Verwirrung stiftet. Das Gericht, das im vorliegenden Fall offenbar ein Opfer anwaltlicher Schriftsätze geworden war, wird Mühe gehabt haben, sich selbst aus diesem Gewirr herauszufinden. Allein die Abfassung des Beweisbeschlusses hat große Mühe 212;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 212 (NJ DDR 1953, S. 212) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 212 (NJ DDR 1953, S. 212)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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