Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 208 (NJ DDR 1953, S. 208); Mankohaftung gegenüber der allgemeinen Haftung im Arbeitsrecht eine besondere Stellung einnehmen, zumindest jedochi einer besonderen Prüfung bedürfen), die Schneider nicht vorgenommen hat. Selbstverständlich hat Schneider mit seiner Feststellung, daß es im Arbeitsrecht keine besonderen Normen über die Beweislast für die Frage des Verschuldens bei der Verantwortlichkeit gebe, recht. Im Normalfalle ist dem Schuldner sowohl im Arbeitsrecht wie auf allen Ge'bi'eten des Zivilrechts neben den anderen haftungsbegründenden Tatsachen ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen. Von dieser Regel kennt unser geltendes Recht aber eine ganze Reihe von Ausnahmen. So sei beispielsweise an den § 82 Eisenbahnverkehrsordnung erinnert, der die Beweislast für das Nichtverschulden im Schadensfälle der Eisenbahn, also der Schuldnerin, auferlegt. Die gleiche Umkehr der Beweislast kennt das HGB bei den Rechtsfiguren des Kommissionärs (§ 390 HGB), des Spediteurs (§§ 407, 390) und des Lagerhalters (§§ 476, 390). Fragt man nach dem Grund, der den Gesetzgeber veranlaßt haben mag, gerade in diesen und ähnlichen Fällen eine solche Regelung zu treffen, so ist die Antwort nicht schwer: In allen diesen Fällen ist dem Schuldner Geld oder Gut anvertraut worden, über dessen Verbleib er Rechenschaft abzulegen hat (vgl. hierzu insbesondere § 384 HGB). Hier ist der Gläubiger nicht imstande, eine wirksame Aufsicht über das dem Schuldner anvertraute Gut auszuü’ben, so daß er kaum in der Lage sein wird, dem Schuldner Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen. Was im sonstigen Zivilrecht gilt, muß auch nach Schneiders Auffassung im Arbeitsrecht ebenfalls gelten. Und es gilt auch. Schneider hat das im letzten Absatz seines Beitrages praktisch selbst eingeräumt, indem er für bestimmte Einzelfälle (z. B. bei Kassenverwaltern, Einmann-Verkaufsstellen, Garderobefrauen) die Umkehr der Beweislast für zulässig hält. Die Einschränkung Schneiders, daß dann aber ein besonderer Vertrag abgeschlossen werden müsse, war notwendig, um seine vorhergehenden Ausführungen nicht widerrufen zu müssen. Nichts kann aber über die Tatsache hinwegtäuschen, daß Schneider hier ganz offensichtlich vom Ergebnis her zu seiner Lösung gekommen ist, wie umgekehrt letzten Endbs seine anderen Gedankengänge von der Auffassung beeinflußt gewesen sein mögen, es sei unbillig, einen Verkaufsstellenleiter, der eine ganze Reihe von Verkäufern um sich hat, vielleicht für Dinge haften zu lassen, die er selbst bei größter Sorgfalt nicht wahrnehmen und infolgedessen weder verhindern konnte noch beweisen kann. Hier liegt der Kern des Problems der sogenannten Mankohaftung. Es muß Schneider darin beigepflichtet werden, daß die Auffassung Pauls und die Rechtsprechung insbesondere einiger Thüringer Arbeitsgerichte die Gefahr in sich birgt, daß Menschen zur Erstattung von Fehlbeträgen verurteilt werden, deren Entstehung sie niemals zu vertreten haben. Zutreffend ist auch der Hinweis Schneiders auf die Parallele zwischen den von Paul vertretenen Grundsätzen und der Anmerkung von Hueck zu einer Entscheidung eines Arbeitsgerichts aus dem Jahre 1936. Schneider wollte damit sagen, daß Paul einen von der bürgerlichen Rechtslehre entwickelten Grundsatz übernommen hat. Tatsächlich mußte ja das Recht in der bürgerlichen Gesellschaftsordnung, wollte es seine Aufgabe, der Basis zu dienen, erfüllen, alles tun, um das kapitalistische Eigentum zu schützen und zu stärken. Deshalb machten es die Gerichte des bürgerlichen Staates 'bei der Geltendmachung von Mankobeträgen den Kapitalisten so leicht. Das sozialistische Recht hat selbstverständlich der Erhaltung und Stärkung seiner wirtschaftlichen Grundlage nicht minder wirksam zu dienen als das kapitalistische Recht der seinen. Das bedeutet aber nicht, daß das sozialistische Eigentum um jeden Preis gemehrt werden müsse. Die Grenzen sind durch die sozialistische Gesetzlichkeit selbst und vor allem in diesem Falle durch den Grundsatz der Sorge um den Menschen gezogen. Diese Sorge um den Menschen gebietet es, daß einem Werktätigen, dem sozialistisches Eigentum anvertraut ist, nichts Unmögliches zugemutet wird, daß er richtig angeleitet und in jeder Hinsicht bei der Durchführung seiner schweren Aufgabe unterstützt wird. Konkret gesprochen: Es kann z.B. niemandem die Verantwortung für die Waren eines ganzen Warenhauses aufgebürdet werden. Dort, wo eine Übersicht nicht mehr vorhanden ist, wird man durch die Schaffung von Haftungsbereichen für einzelne verantwortliche Angestellte die Arbeit wesentlich verbessern und erleichtern können und müssen. Strenge Anweisungen an das Verkauf sstellen-Personal ;■ die beispielsweise das Mitbringen von Geld in den Dienst und das Mitnehmen von Waren aus dem Dienst regeln , die Anordnung von Kontrollen, die den Verkaufsstellenleitern zur Pflicht gemacht werden, die Beschaffung von Dezimalwaagen zur Prüfung des Gewichts der eingehenden Ware, die Anordnung, Kassenzettel zu führen, die Beschaffung von Registrierkassen zumindest in größeren Verkaufsstellen und ähnliche Maßnahmen können ebenfalls dazu beitragen, die Gefahren, denen ein Verkaufsstellenleiter oder ein anderer mit der Verwaltung von gesellschaftlichen Werten beauftragter Angestellter ausgesetzt ist, zu mindern. Da es Pflicht der Betriebsleitungen ist, solche Maßnahmen durchzuführen, wird bei einem Manko-Prozeß der Betrieb in der Mehrzahl der Fälle also eine Hauptgeschäftsleitung der HO oder eine Konsumgenossenschaft neben der Höhe des Schadens, der selbstverständlich einwandfrei nachgewiesen werden muß, weiterhin behaupten und im Falle des Bestreitens beweisen müssen, daß die beispielsweise aufgezählten organisatorischen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind, und zwar ohne daß der Verkaufsstellenleiter oder Lagerleiter erst im einzelnen hätte bei der Betriebsleitung darum nachsuchen müssen. Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesen: Schneider stellt in seinem Aufsatz den Betriebsleiter dem Werktätigen, den es zu schützen gilt, gegenüber und erweckt damit den Eindruck, als ob zwischen diesen 'beiden Gruppen von Menschen Klassengegensätze beständen. Zumindest aber wird der Eindruck erweckt, als ob der Betriebsleiter kein Werktätiger sei. Das ist natürlich unrichtig. Der Geschäftsführer einer Hauptgescbäftsleitung der HO, das Vorstandsmitglied einer Konsumgenossenschaft und andere Funktionäre in leitender Stellung sind genau so Werktätige wie der Kassierer, der Lagerhalter und der Verkaufsstellenleiter. Jene unterscheiden sich von diesen lediglich dadurch, daß sie innerhalb der Gesellschaft eine höhere Funktion innehaben und damit eine größere Verantwortung tragen. Diese Verantwortung erstreckt sich selbstverständlich auch darauf, daß sie hinsichtlich der Verwaltung des dem Betrieb anvertrauten gesellschaftlichen Vermögens alle diejenigen Maßnahmen zu treffen haben, die man von einem qualifizierten leitenden Funktionär der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft verlangen kann. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so ist er für den dadurch entstandenen Schaden zumindest genau so haftbar zu machen wie der unter seiner Leitung tätige Angestellte. Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß die Auffassung Pauls von der Umkehrung der Beweislast bei den sogenannten Manko-Prozessen richtig ist. Dort, wo die ordnungsgemäße Verwaltung gesellschaftlichen Eigentums von besonderen Gefahrenquellen umgeben ist, gehört zu den klagebegründenden Tatsachen aber auch die zu beweisende Behauptung, daß von der Betriebsleitung alle Maßnahmen durchgeführt worden sind, die geeignet sind, diese Gefahrenquellen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und wird deshalb eine Klage abgewiesen, so ist der Betriebsleiter persönlich haftbar zu machen. Die Behauptung Schneiders, die Umkehr der Beweislast würde der Mißwirtschaft und der Verantwortungslosigkeit der Betriebsleiter Vorschub leisten, ist damit widerlegt. Andererseits wird dem unmittelbar mit der Obhut gesellschaftlichen Eigentums betrauten Angestellten die Aufgabe wesentlich erleichtert, ohne daß die jedem Praktiker aus den Vorschlägen Schneiders unbedingt erwachsende Befürchtung Platz greift, daß das sozialistische Eigentum großen Schaden erleidet. Meinhard Kunsch, Justitiar der Konsumgenossenschaft Mühlhausen (Thür.) 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 208 (NJ DDR 1953, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 208 (NJ DDR 1953, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte. Der zielgerichtete Einsatz der.

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