Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 207 (NJ DDR 1953, S. 207); Es gibt dadurch bei ihm einen bestimmten Kreis von Werktätigen, der ohne eigene Verursachung und ohne eigenes Verschulden einfach auf Grund seiner Funktion haftet. Dadurch erreicht er, daß in jedem Mankofall von vornherein jemand da ist, den man zur Schadensersatzleistung heranziehen kann. Offenkundig besteht bei solchen Haftungsvoraussetzungen für niemand ein Interesse daran, sich um die Arbeitsorganisation, die Arbeitsweise, die Pflichterfüllung der von vornherein haftenden Angestellten zu kümmern. Die Verursachung und das Verschulden spielen indessen bei Paul doch eine Rolle. Nur sind sie aus dem materiellen Recht, das die Haftungsvoraussetzungen festlegt, in das Prozeßrecht, die Beweislastregelung, gerutscht. Der von vornherein haftende Werktätige kann nämlich durch das Gericht von der Haftung befreit werden, wenn er nachweist, daß für die Entstehung des Mankos Gründe maßgeblich waren, die nicht er oder nicht er allein zu vertreten hat20). Paul kommt also ohne Verursachung und ohne Verschulden als Mittel zur eindeutigen Bestimmung des materiell Verantwortlichen, wenn auch im negativen Sinne, nicht aus. Bei ihm bedeutet das allerdings, daß der von vornherein auf Grund seiner Funktion haftende Werktätige nur von der Haftung befreit wird, wenn er fremde Verursachung und fremdes Verschulden nachweist. Es ist nicht recht ersichtlich, ob Paul damit den1 Werktätigen die Rechtspflicht auferlegen will, die Arbeit ihrer Leitungen zu organisieren und zu kontrollieren. Im übrigen ist die bei Paul zum Problem aufgebauschte Frage der Beweislast in Wirklichkeit nichts anderes als eine Frage der materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen, von denen bereits gesprochen wurde. Pauls „Mankohaftungslehre“ hat nichts mit der Frage zu tun, ob es gerechtfertigt ist, den sozialistischen Betrieben zu gestatten, mit einem bestimmten Kreis von Werktätigen besondere Verträge abzuschließen, in denen sich diese verpflichten, für schuldhaft verursachte Fehlbeträge die volle materielle Verantwortlichkeit zu übernehmen und unter diesen Voraussetzungen gegebenenfalls die Beweislast umzukehren21). Denn in diesem Zusammenhang bedeutet „volle materielle Verantwortlichkeit“ einen Gegensatz zur beschränkten materiellen Verantwortlichkeit, wie sie das deutsche Arbeitsrecht bisher nicht, wohl aber das sowjetische Arbeitsrecht kennt22). Das sowjetische Arbeitsrecht fordert jedoch, daß in solchen Fällen nicht nur die Verpflichtung des Beschäftigten auf Schadensersatzleistung, sondern auch die Verpflichtung des Betriebes festgelegt wird, normale Arbeitsbedingungen und betriebliche Verhältnisse zu schaffen, die dem Beschäftigten eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung mit dem geringsten Risiko für die ihm anvertrauten Werte ermöglicht. Das ist also etwas ganz anderes als Paul will und hat genau die entgegengesetzte Tendenz. Unter den Voraussetzungen des sowjetischen Arbeitsrechts, aber auch unter der Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage werden solche Verträge zweifellos zweckmäßig sein23 *). 20) Paul, S. 202 dieses Hettes. 21) Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts S. 276. 22) Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts S. 272. 23) vgl. Schneider a. a. O. S. 97. Eine weitere Konstruktion der genannten Art stellt die Anwendung der von Paul angeführten §§ 675, 667, 666 BGB auf die Arbeitsrechtsverhältnisse der im staatlichen oder genossenschaftlichen Handel Beschäftigten dar. Es sollte e'nleuchten, daß auf das Arbeitsrechtsverhältnis schlechterdings keine anderen als arbeitsrechtliche Normen angewendet werden können, nämlich die Normen, von denen bisher die Rede war. Dennoch schmuggelt Paul durch die Anwendung der genannten Paragraphen in das Arbeitsrecht rein zivilrechtliche Normen ein. Dort im Zivilrecht handelt es sich um die Erfüllung individuell-konkreter Arbeitsaufgaben durch Personen, die nicht einer Leitungsbefugnis im arbeitsrechtlichen Sinn unterworfen sind, und um eine dem Charakter der Arbeitsaufgaben entsprechende zivilrechtliche Herausgabe- und Rechenschaftspflicht. Hier im Arbeitsrecht handelt es sich um die Ausübung einer Tätigkeit entsprechend einer bestimmten Qualifikation oder einer bestimmten Funktion auf Grund eines Arbeitsrechtsverhältnisses, durch das die Pflichten der Werktätigen, ihre Arbeitsaufgaben, festgelegt werden und ihnen eine dementsprechende Verantwortung und gegebenenfalls Verantwortlichkeit für deren Nichterfüllung auferlegt wird. Der Verkaufsstellenleiter hat nicht die Aufgabe, lediglich an einem Tage oder einmal 200 Bockwürste und 30 Kasten’Bier zu verkaufen und dann den Rest der Ware und das Geld herauszugeben oder doch Rechenschaft über den Verbleib der Ware und des Geldes abzulegen, sondern er muß ständig, Tag für Tag, Ware empfangen, lagern, verkaufen usf. Seine Funktion besteht also in der Erfüllung einer Vielzahl von einzelnen Arbeitsaufgaben. Das ist alles andere als ein zivilrechtliches Auftrags- oder „selbständiges“ Dienstvertragsverhältnis, wenn auch das BGB seinem Wortlaut nach das „abhängige“ Arbeitsvertragsverhältnis und das „selbständige“ Dienstvertragsverhältnis24) zusammen mit dem Werkvertragsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der „entgeltlichen Geschäftsbesorgung“ in einen Topf wirft. Ein Arbeitsrechtler sollte das nicht tun. Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Arbeitsrecht und dem Zivilrecht, wenngleich ihrer Klassennatur gemäß nur verschwommen und formal, hat bereits die bürgerlich-kapitalistische Arbeitsrechtswissenschaft herausgearbeitet. Inzwischen ist aber die Entwicklung weitergegangen und das Arbeitsrecht als ein selbständiger Zweig der demokratischen Gesetzlichkeit anerkannt worden25). Es ist folglich gegenwärtig nicht mehr gut möglich, mit reinem Gewissen auf Arbeitsrechtsverhältnisse ausgesprochen zivilrechtliche Normen anzuwenden, so wünschenswert das wegen der wunderbaren Konstruktion der Unmöglichkeit der Leistung und der damit verbundenen Umkehrung der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens der Unmöglichkeit auch sein mag. Wenn es dennoch geschieht, ist das ein Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit. Somit muß die von Paul vertretene Rechtsauffassung in der Mankofrage abgelehnt werden, weil sie auf einer Verkennung der Funktion des Arbeitsrechts unserer Ordnung beruht und einer wissenschaftlichen Grundlage entbehrt. Fritz Kaiser, Präsident des Landesarbeitsgerichts von Groß-Berlin 21) Ein Unterschied, der bekanntlich erst später gemacht wurde. 25) vgl. Gesetz der Arbeit. III Unter den Beiträgen und Urteilen aus dem Gebiete des Arbeitsrechts, die im Heft 4 der „Neuen Justiz“ veröffentlicht wurden, hat der Artikel von Schneider1) neben dem Urteil des Landarbeitsgerichtes Berlin vom 9. Mai 1952 2) sicher die weitaus größte Aufmerksamkeit erregt, wirken die darin vertretenen Grundsätze gegenüber der bisher ganz überwiegend vertretenen Auffassung doch geradezu revolutionär. Sie halten aber, wenn auch die Richtigkeit einzelner Gedankengänge bejaht werden muß, im Endergebnis einer Kritik nicht stand. Als der erste grundlegende Fehler Schneiders muß die Verquickung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit mit dem Sonderfall der sogenannten !) Schneider, „Zur Frage der Beweislast bei der materiellen Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten ln der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft“, NJ 1953 S. 95. 2) NJ 1953, S. 118. Mankohaftung bezeichnet werden. Schneider meint, die bisherigen Beiträge auf dem Gebiete der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit hätten sich fast ausschließlich mit der Mankohaftung befaßt und seien somit an der Frage der Verantwortlichkeit in Industrie und Verwaltung vollkommen vorbeigegangen. Das Problem der Mankohaftung steht jedoch nicht nur im Handel (HO und Konsum), sondern auch in Industrie und Verwaltung zur Diskussion (z. B. bei Führung von Kassen, Verwaltung von Lägern), wenn es hier auch bei weitem nicht so große praktische Bedeutung hat wie im Handel. Von einer Mankohaftung spricht man überall dort, wo bestimmten (Personen Geld und Gut (oder jedenfalls eines von beiden) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anvertraut sind. Gerade dieser Umstand, das Anvertrautsein von Waren oder Geld, bringt es mit sich, daß die im Zusammenhänge damit stehenden Fragen der sogenannten * 207;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 207 (NJ DDR 1953, S. 207) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 207 (NJ DDR 1953, S. 207)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X