Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 206 (NJ DDR 1953, S. 206); auf Schadensersatz in Anspruch genommene Werktätige bildet. Die betrieblichen Ursachen der Mankofälle bestehen in einer Reihe von Mängeln der staatlichen und genossenschaftlichen Handelsorgane, die sich wie folgt gruppieren lassen: 1. Organisatorische Mängel: a) unzureichende Festlegung der Aufgabenbereiche der einzelnen Mitarbeiter, b) unzureichende Regelung des Arbeitsablaufs, e) unzureichende Anleitung der Mitarbeiter, d) unzureichende Kontrolle, 2. technische Mängel: a) unzureichende Lager- und Geschäftsräume, b) unzureichende Schutz- und Sicherungseinrichtungen. Hier ist anzumerken, daß es nach der praktischen Erfahrung der Berliner Arbeitsgerichtsbarkeit in technisier Hinsicht kaum echte objektive Schwierigkeiten gibt. Z. B. ist das immer wieder betonte Fehlen von Registrierkassen zweifellos ein technischer Mangel. Der durch Registrierkassen gewährleistete Schutz läßt sich indessen durch eine geeignete Arbeitsorganisation, die zugleich ein Kontrollsystem darstellt, in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden einfachen Mitteln ebensogut erreichen. Das Fehlen verschließbarer Schubladen zur Unterbringung der Einnahmen und das statt dessen weitverbreitete Pappkarton-Kassensystem ist keine objektive technische Schwierigkeit, sondern einfach Verantwortungslosigkeit bestimmter Mitarbeiter. 3. unzureichende Qualifikation der Mitarbeiter: a) fachlich, b) gesellschaftlich-politisch, 4. unzureichende Kaderpflege, 5. unzureichendes gesellschaftliches Bewußtsein der Mitarbeiter. Diese Reihenfolge ist keine Rangfolge. Das unzureichende gesellschaftliche Bewußtsein der Mitarbeiter bildet ersichtlich die Grundlage aller übrigen in Beziehung auf Mankofälle ursächlich wirkenden Umstände. Die Mankofälle sind somit eine gesellschaftliche Erscheinung, weil ihre Ursachen genau den Eigenarten des gegenwärtigen Übergangsstadiums vom Kapitalismus zum Sozialismus entsprechen bzw. selber einen Teil dieser Eigenarten darstellen. Es handelt sich dabei um die dem staatlichen und genossenschaftlichen Handel gemäßen Übergangserscheinungen, für die es in den sozialistischen Produktionsbetrieben entsprechende Parallelerscheinungen gibt, wie fehlende oder technisch nicht begründete Arbeits- und Materialverbrauchsnormen, Normenschaukelei, Vergeudung der Arbeitszeit, usw. Diese Parallelerscheinungen beschäftigen nur die Arbeitsgerichte sehr viel weniger, was Paul ganz offensichtlich zu falschen Schlußfolgerungen hinsichtlich der Bedeutung der Mankofälle im staatlichen und genossenschaftlichen Handel verleitet hat. Die hier genannten betrieblichen Ursachen zeigen völlig eindeutig, daß die Mankofälle als gesellschaftliche Erscheinung ein Problem der Arbeitsorganisation, der Arbeitsweise und des Arbeitsstils der staatlichen und genossenschaftlichen Handelsorgane darstellen, das insbesondere ein Problem der Arbeitsweise und des Arbeitsstils ihrer Leitungen und deren persönlicher Verantwortung ist. Das Problem der Mankofälle als gesellschaftliche Erscheinung zwingt also geradezu, die bereits dargelegten Grundsätze anzuwenden. III Paul hat weder die Mankofälle als gesellschaftliches Entwicklungsproblem noch das damit gestellte Problem einer den ökonomischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Rechtsentwicklung erkannt. Er hat statt dessen das gesamte Problem der Mankofälle und der Mankohafturg auf das Gebiet der Rechtsanwendung verlagert. Dabei ist er an diese Frage vom Standpunkt des „Nurpraktikers“ herangegangen, denn er hat sich bisher im Zusammenhang mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung weder auf eine Erörterung der gesellschaftlichen Funktion des Arbeitsrechts unserer Ordnung eingelassen noch eine Ableitung der von ihm aufgestellten Grundsätze aus der Überbaufunktion des Arbeitsrechts versucht. Die von 'hm angeführten Zitate und seine Aussprüche können jedenfalls nicht als eine angemessene wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem in Betracht kommenden Stoff angesehen werden. Bei seiner Rechtsanwendung macht er überdies den sehr bedenklichen Fehler, mit der bedingungslosen Übernahme bestimmter Regelungen der imperialistischen Epoche des deutschen Arbeitsrechts auch deren ideologische Grundlagen bedingungslos zu übernehmen14). Er wendet also bestimmte imperialistische Regeln noch immer in ihrer durch die ökonomische, politische und gesellschaftliche Entwicklung längst überholten Überbaufunktion an. Von einer kritischen Auseinandersetzung mit diesen alten Rechtsnormen ist bei ihm ebensowenig zu finden wie von ihrer neuen inhaltlichen Ausgestaltung. Der Ausgangspunkt der Rechtsauffassung Pauls ist nicht schwer zu finden. Er hat, wie viele andere, mit großer Sorge die ständig zunehmende Zahl der Mankofälle beobachtet und die auffallende Erscheinung bemerkt, daß in den meisten Fällen die konkrete Entstehung der Manki überhaupt nicht geklärt werden kann. Es steht nur eines sicher fest: die Manki treten in einem bestimmten Funktionsbereich auf. Ob und inwiefern der Funktionsinhaber diese Manki schuldhaft verursacht hat, kann in der Mehrzahl aller Fälle von seiten der staatlichen und genossenschaftlichen Handelsorgane nicht bewiesen werden. Eben darin kommt das bereits erwähnte Problem der Arbeitsorganisation, der Arbeitsweise und des Arbeitsstils der staatlichen und genossenschaftlichen Handelsorgane und ihrer Leitungen zum Ausdruck. Paul will nun den staatlichen und genossenschaftlichen Handel vor den durch die Manki entstehenden Verlusten bewahren, indem er auf jeden Fall einen Schadensausgleich herbeiführt. Dieser einzige Gesichtspunkt zwingt ihn notwendig dazu, rechtliche Lösungen zu konstruieren, die ihm mit größter Sicherheit dieses Ziel zu erreichen gestatten. Eine solche Konstruktion ist seine „Mankohaftungslehre“. Ausgangspunkt hierfür ist die Rechtsprechung der früheren Arbeitsgerichte, insbesondere des Reichsarbeitsgerichts, die Paul indessen selbständ:g in ihrem alten Sinne weiterentwickelt hat. Man mag in den bei ihm zitierten Entscheidungen nachlesen15): 1. Vereinbarungen über eine Fehlbetragshaftung, d. h. die Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf den „Arbeitnehmer“ waren grundsätzlich zulässig, konnten aber gegen die guten Sitten verstoßen, wenn die Höhe des Gehalts mit der Größe des übernommenen Risikos nicht im Einklang stand.16) Paul hat hieraus eine generelle Fehlbetragshaftung der Angestellten im staatlichen und genossenschaftlichen Handel auch ohne besondere Vereinbarung „aus der Eigenart ihrer Stellung heraus“ und „weil es eigentlich schon in der Natur der Sache liegt“17) gemacht. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Gehalt und Risiko hat er grundsätzlich entschieden, daß „das Gehalt dem Risiko immer angemessen ist“ 18). 2. Ein angemessen bezahlter Filialleiter, der die Filiale allein verwaltete und unter Alleinverschluß hatte, mußte ein vorhandenes Manko an den Vorräten vertreten, falls er nicht seine Unschuld dartun konnte. Das ist nichts anderes als die praktische Anwendung des sogenannten Anscheinsbeweises, der kein eigentlicher Beweis, sondern eine „natürliche Vermutung“ ist, die bei den angegebenen Voraussetzungen sogar ihre Berechtigung hat und durch eine entsprechende „natürliche“ Gegenvermutung entkräftet werden kann. Hieraus hat Paul die generelle Umkehrung der Beweislast gemacht19). 14) „Alle diese Gesichtspunkte müssen zu der Erkenntnis führen, daß der in der oben erwähnten Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz der Mankohaftung der mit der Verwaltung von Werten beauftragten Angestellten auch ohne besondere Vereinbarung heute nicht nur noch, sondern erst recht Gültigkeit besitzt.“ Paul, in „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1951 S. 107. „Es ist aber nicht einzusehen, weshalb Regeln, die vor 1945 zum Schutze des privatkapitalistischen Handels herangezogen wurden, heute, wo es um den Schutz des volkseigenen und genossenschaftlichen Handels geht, nicht mehr gelten sollte n.“ Paul, S. 202 dieses Heftes. 15) Paul, „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1951 S. 107. 16) ARS. Band 10 S. 156 Nr. 41 (RAG). 1?) Paul, „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1951 S. 107. iß) Paul, ebenda. 19) Paul, „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1951 S. 108. 206;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 206 (NJ DDR 1953, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 206 (NJ DDR 1953, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der geltenden Gesetze der der verbindlichen Ordnungen und Weisungen der zentralen Rechtspflegeorgane, der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit kommt. In Verwirklichung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens, insbesondere zur Untersuchung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X