Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 201 (NJ DDR 1953, S. 201); Verfassung garantierte Mitbestimmungsrecht ist auf Grund der ökonomischen und gesellschaftlichen Struktur unseres Staates realisiert. Die Gewerkschaftsorgane haben die Verpflichtung, eng mit den staatlichen Organen zusammenzuarbeiten, wobei ihnen die besondere Aufgabe zufällt, die Werktätigen zum demokratischen Staatsbewußtsein und zur aktiven Mitarbeit im Verwaltungs- und Wirtschaftsapparat zu erziehen. Entsprechend diesen gegenüber früher völlig veränderten Aufgaben der Gewerkschaften in unserem Staat hat sich auch die Funktion der Tarifverträge abgesehen von den Tarifverträgen im privaten Sektor der Wirtschaft geändert. Als Vertragsparteien stehen sich nicht mehr Vertreter gegensätzlicher Interessen gegenüber, vielmehr haben beide Parteien dieselben Aufgaben, dieselben Ziele, erstreben beide die erfolgreiche Durchführung der Wirtschaftsplanung. So heißt es in dem heute noch gültigen, zwischen dem Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission, der Deutschen Verwaltung des Innern, der Deutschen Justizverwaltung, der Deutschen Verwaltung für Volksbildung und dem Zentralverband der Industriegewerkschaft 15 (öffentliche Betriebe und Verwaltungen) abgeschlossenen Tarifvertrag vom 1. Februar 1949, daß die Gewerkschaften die Mitverantwortung für die Erfüllung des Zweijahrplans zu tragen und daß mit diesem Tarifvertrag ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung des Zweijahrplans und somit zur Erkämpfung eines besseren Lebens für alle Werktätigen geleistet wird. Ebensowenig wie ein Widerspruch zwischen den staatlichen Organen und den Gewerkschaften besteht, kann demnach der von der Stellenplankommission aufgestellte Stellenplan im Widerspruch zum Tarifvertrag stehen. Die Stellenpläne werden von der Stellenplankommission, der übrigens auch ein Mitglied des Sekretariats des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes angehört, auf der Grundlage der Tarifverträge ausgearbeitet, überprüft und bestätigt. Der Tarifvertrag für die Beschäftigten der öffentlichen Betriebe und Verwaltungen (VBV) vom 1. Februar 1949 ist zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als für die Erfüllung des Zweijahrplans gearbeitet wurde. Seit der Zeit nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik aber haben sich grundlegende ökonomische und gesellschaftliche Veränderungen vollzogen. Die erfolgreiche Durchführung des Zweijahrplans ermöglichte es, den Fünfjahrplan aufzustellen. Diese neue Entwicklung erforderte nicht nur eine steigende Arbeitsproduktivität, sondern auch die Einführung neuer Arbeitsmethoden in den Produktionsbetrieben und Verwaltungsorganen. Das bedeutet gleichzeitig, daß die in dem Tarifvertrag aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zum großen Teil nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Daraus aber ergibt sich, daß die unter den einzelnen Vergütungsgruppen des Tarifvertrages aufgeführten Tätigkeitsmerkmale, die zum Teil eine weite Auslegung zulassen, entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Qualifikation, dem Tätigkeitsbereich und der Verantwortung der Arbeiter und Angestellten ausgelegt werden müssen. Dies ist, wie bereits erwähnt, Aufgabe der Stellenplankommission, die gesetzlich verpflichtet ist, eine allgemein verbindliche Nomenklatur der Tätigkeitsmerkmale auszuarbeiten und Gehaltssätze zu überprüfen. Sie nimmt damit weder eine Änderung des Tarifvertrages vor, noch verletzt sie in anderer Weise die Grundsätze des Tarifvertrages, vielmehr erstreckt sich ihre Tätigkeit auf die Einstufung nach den tatsächlichen Arbeitsbedingungen im konkreten Fall. Die politischen und wirtschaftlichen Aufgaben, die heute vor uns stehen, sind größer denn je. Nur engste Zusammenarbeit der Gewerkschaften als entscheidende Massenorganisationen mit den Staatsorganen gewährleistet die Meisterung dieser gewaltigen Aufgaben. Nochmals: Zur Frage der Beweislast bei der materiellen Verantwortlichkeit D der Arbeiter und Angestellten Die Veröffentlichung des Artikels von Schn eider „Zur Frage der Beweislast bei der materiellen Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft“ sowie des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 1952 1 Sa 2/52 im Sonderheft „Arbeitsrecht“ (Heft 4l53 der „Neuen Just'z“) hat eine lebhafte Diskussion der dort behandelten Frage der Mankohaftung hervorgerufen. In den nachstehenden Diskussionsbeiträgen wird die von Schneider und dem LAG Berlin vertretene Auffassung teilweise gebilligt, teilweise heftig bekämpft. Es ist zu hoffen, daß in absehbarer Zeit das Oberste Gericht Gelegenheit erhält, im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zu der behandelten Frage Stellung zu nehmen. Die Redaktion 1 In seinem großen Referat über die Lehren des XIX. Parteitages der KPdSU für den Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik1) hat Walter Ulbricht berichtet, daß die HO-Lebensmittel in neun Monaten des Jahres 1952 einen Verlust von 59 Millionen DM an Stelle eines eingeplanten Gewinnes von 48 Millionen DM zu verzeichnen hatte. Zu diesem Verlust dürften zu einem nicht geringen Teil die Inventurfehlbeträge der einzelnen Verkaufsstellen beigetragen haben. Mit Inventurfehlbeträgen hat sowohl der volkseigene als auch der genossenschaftliche Handel zu kämpfen. Diese Inventurfehlbeträge gefährden die Senkung der Selbstkosten, sie sind daher ein Hindernis beim Aufbau des Sozialismus. Die Frage, ob und von wem die Inventurfehlbeträge zu ersetzen sind, ist deshalb von großer Bedeutung. Die Arbeitsgerichte haben sich in den letzten Jahren mit dieser Frage viel befassen müssen, leider ist die *) Referat auf der 10. Tagung des ZK der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands vom 20. bis 22. November 1952, Dietz Verlag, S. 33. Rechtsprechung nicht einheitlich. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, daß die arbeitsrechtliche Praxis bei ihren Bemühungen, dieses für die Entwicklung des volkseigenen und genossenschaftlichen Handels so wichtige Problem zu lösen, bisher von der Arbeitsrechtswissenschaft keine Unterstützung erfahren hat. Es ist deshalb zu begrüßen, daß Schneider in seinem Aufsatz über die Frage der Beweislast bei der materiellen Verantwortlichkeit der Arbeiter und Angestellten der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft*) 2) auch auf das Problem der Mankohaftung eingeht. Die von ihm hierzu vertretene Ansicht erscheint jedoch bedenklich, denn ihre Anwendung in der Praxis würde zur Folge haben, daß unser volkseigener und genossenschaftlicher Handel in der überwiegenden Mehrzahl aller Fälle für Fehlbeträge keinen Ersatz erhielte. Es ist deshalb zu untersuchen, ob eine solche Auffassung, die zu einer Beeinträchtigung des Volkseigentums führen könnte, mit dem geltenden Recht zu vereinbaren ist, oder ob nicht vielmehr unser Zivilrecht den Schutz des volkseigenen und genossenschaftlichen Handels genau so gewährleistet wie unser Strafrecht. I Zunächst muß darauf hingewiesen werden, daß Schneider bei der Auseinandersetzung mit den bisherigen Beiträgen zur Mankohaftung von falschen Voraussetzungen ausgeht. Er sagt zwar zu Beginn seines Artikels richtig, daß sich die in der Zeitschrift „Arbeit und Sozialfürsorge“ bisher veröffentlichten Beiträge lediglich mit der Haftung der Angestellten des staatlichen und genossenschaftlichen Handels befassen, behandelt sie jedoch so, als ob das, was über die Haftung dieses eng umgrenzten Personenkreises geschrieben wurde, sich auf die Haftung aller Werktätigen hätte beziehen sollen. Dadurch kommt er zu der Behauptung: „Paul begründet also eine generelle Schuldvermutung der Werktätigen.“ 2) NJ 1953 S. 95 fl. 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 201 (NJ DDR 1953, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 201 (NJ DDR 1953, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Sicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik; sie dient der weiteren Festigung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates und sichert die friedliche Entwicklung des sozialistischen Aufbaus.

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