Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 20 (NJ DDR 1953, S. 20); Schriften anzufertigen. In Zukunft wird es jedoch so gehandhabt, daß bei derartigen Prozessen das Urteil sofort in zwei Maschinen diktiert und damit in einem Arbeitsgang die nötige Zahl von Durchschriften angefertigt wird. Herbert Schmißrauther, Direktor des Kreisgerichts Nauen Zur Frage der Streitwertfestsetzuug in Ehesachen Friedrich hat in NJ 1952 S. 578 auf die Notwendigkeit hingewiesen, auch bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen in Übereinstimmung mit den in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1952 (NJ 1952 S. 319) zum Ausdruck gebrachten Prinzipien die sozialen Gesichtspunkte zu beachten. Grundsätzlich wird hierzu wohl gesagt werden dürfen, daß die Änderung des § 11 GKG durch die Verordnung vom 7. Mai 1949, die die Ermäßigung des Streitwerts in besonderen Fällen bis auf 500, DM gestattet, dem sozialen Gedanken bereits Rechnung trägt. Inwieweit in der Praxis hiervon tatsächlich aber Gebrauch gemacht worden ist, ist allerdings eine offene Frage. Die Parteien werden es vielfach schon deshalb unterlassen haben, diesbezügliche Anträge zu stellen, weil sie die Verordnung nicht kannten. Erfahrungsgemäß sind die streitenden Parteien in solchen Prozessen mit anderen Dingen viel zu sehr beschäftigt, als daß sie an die Möglichkeit des Antrags auf eine angemessene Streitwertfestsetzung denken. Meist machen sie sich über die hohen Kosten erst Gedanken, wenn die Gerichts- und Anwaltskostenrechnungen ins Haus geflattert kommen und bezahlt werden sollen, und dann ist es manchmal schon zu spät. Jedenfalls haben sie oft über die Höhe und die Berechnung solcher Kosten nur recht dunkle Vorstellungen. Ob die klagende Partei bei Beginn des Prozesses über die Möglichkeit der Mitwirkung an einer ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Streitwertfestsetzung immer rechtzeitig und ausreichend informiert wird, erscheint so sicher nicht, denn wer hat, außer den Parteien selbst, daran schon ein Interesse? Den sozialen Erfordernissen in dieser Frage würde deshalb am sichersten dadurch Rechnung getragen, daß der Streitwert gesetzlich auf den Normalbetrag von etwa 1000, DM, anstatt wie bisher 2000, DM, festgelegt wird. Auf diese Weise wird man den Interessen der breiten Schichten unserer werktätigen Bevölkerung, bei der man die Kenntnis der Verordnung vom 7. Mai 1949 nicht immer voraussetzen kann, am ehesten gerecht. Daneben sollten die Gerichte, wie bisher, noch immer die Möglichkeit haben, in den Fällen, wo Vermögen oder ein höheres Einkommen vorhanden ist vielleicht über 5 600, DM monatlich, ein höheres Objekt anzusetzen und nach der bisher geübten Praxis zu verfahren. Dem Staat werden durch die Herabsetzung des Normalbetrages auf 1000, DM auch kaum größere Ausfälle entstehen, da in den vielen Armensachen die zu vergütenden Kosten aus der Staatskasse auch geringere sein werden, ganz abgesehen davon, daß die eine oder andere Partei die geringeren Kosten eher erschwingen und auf das Armenrecht eher zu verzichten geneigt sein wird. Die von Friedrich zitierte Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Mai 1952 behandelt in der Hauptsache zwar eine andere Frage, nämlich ob Rückstände von Unterhaltsrenten dem Wert des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen hinzuzurechnen sind; aber wenn sie sagt: „Es liegt vielmehr im Interesse der die Demokratischen Gerichte in Anspruch nehmenden werktätigen Bevölkerung, daß, insbesondere bei Unterhaltsklagen, der Streitwertfestsetzung bestimmte Grenzen gesetzt und dadurch erhebliche Mehrkosten vermieden werden, da bei derartigen Prozessen häufig minderbemittelte Bevölkerungskreise beteiligt sind“, so treffen diese sozialen Erwägungen auch auf die Frage des Streitwerts in Ehesachen zu. Man sollte ihnen durch Herabsetzung des Normalbetrages auf 1000, DM Rechnung tragen. Willy A 11 m a n n , Erfurt IN a c i i r i c ] 11 e n Der Demokratismus der Ungarischen Rechtspflege Die Grundsätze, die sich in der Verfassung der Ungarischen Volksrepublik hinsichtlich des Rechtssystems und der Rechtspflege ausdrücken, sind demokratische Grundsätze. Diese gelangen in den Gesetzen über das Verfahren zum Ausdruck, die die Tätigkeit der Organe der Justizpflege bestimmen. Das Parlament der Ungarischen Volksrepublik hat entsprechend den in der Verfassung enthaltenen Grundsätzen im Jahre 1951 ein Gesetz über die neue Strafprozeßordnung und im Jahre 1952 ein Gesetz über die neue Zivilprozeßordnung geschaffen. Das Gesetz über das Strafverfahren enthält, wie es in der Begründung des Gesetzes zu lesen ist, alle die Verfahrensgarantien, die eine praktische Geltendmachung der Rechte der im Strafverfahren figurierenden Personen, vor allem der Beschuldigten, gewährleisten. Während aber in nicht sozialistischen Staaten diese Verfahrensgarantien bloß formelle, in den Rechtsnormen verbriefte, praktisch aber höchstens als Privilegien der herrschenden Klassen zur Geltung kommende Bestimmungen sind, werden sie in Ungarn durch das Gesetz und die Justizpraxis für jedermann gesichert. Um welche Grundsätze handelt es sich? Die Verfassung bestimmt: „Dem Angeklagten steht im Zuge des Gerichtsverfahrens das Recht der Verteidigung zu.“ Die Verfassung verbürgt die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, und diese Öffentlichkeit ist nicht nur eine theoretische Möglichkeit, die in der Praxis durch verschiedene polizeiliche Maßnahmen und durch den bürokratischen Charakter des Verfahrens eingeschränkt, in einzelnen Ländern geradezu vereitelt wird. In Ungarn finden die Gerichtsverhandlungen vielfach unter der Teilnahme bedeutender Massen statt; so wird beispielsweise auch die Öffentlichkeit des Rundfunks benutzt, um die Vorgänge im Verhandlungssaal alle/* Werktätigen zur Kenntnis zu bringen. Die Verfassung bestimmt, daß in der Ungarischen Volksrepublik die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Die richterliche Unabhängigkeit soll und kann keine Loslösung vom werktätigen Volk bedeuten. Die Richter sind im Sinne der ungarischen Gesetze verpflichtet, ihre Urteile entsprechend den Gesetzen und auf Grund dieser Gesetze zu fällen. Die Gesetze über das Verfahrensrecht bestimmen, „daß das Gericht die Beweise . ,. nach seiner Überzeugung wertet“. Die Verfassung sichert unter den Freiheitsrechten die persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Staatsbürger, die Achtung des Briefgeheimnisses und der Privatwohnung. Diese Rechte sind nicht einfache Verfassungserklärungen geblieben; zahlreiche Paragraphen des Strafverfahrens verschaffen diesen Grundsätzen auch praktisch Geltung, indem sie das Strafverfahren nur im Falle des begründeten Verdachts gestatten, ungesetzliche Freiheitsberaubung verbieten und die Organe der Rechtspflege verpflichten, solche Maßnahmen zu verhindern. Die Verfassung bestimmt, daß die Bürger der Ungarischen Volksrepublik vor dem Gesetz gleich sind. Sowohl im Straf-wie im Zivilgerichtsverfahren stellt das Gesetz dementsprechend fest, daß „die Unkenntnis der ungarischen Sprache keinem zum Nachteil werden darf. Die der ungarischen Sprache nicht mächtige Person kann während des ganzen Verfahrens in Wort und Schrift ihre Muttersprache gebrauchen“. Die Gerichte der kapitalistischen Staaten begnügen sich im Zuge des Beweisverfahrens schlechterdings mit einer formellen Gerechtigkeit, die mit wahrer Gerechtigkeit oft nichts zu schaffen hat. Die ungarischen Gerichte sind auf die Klärung der materiellen Wahrheit bedacht. Darum stellt das Gesetz über die Strafprozeßordnung fest: „Das Geständnis des Angeklagten an sich macht die Heranziehung sonstiger Beweismittel nicht überflüssig“, während nach der Zivilprozeßordnung „das Gericht die Aufgabe hat, die Klärung der materiellen Wahrheit anzustreben“. D,-e auf Grund solcner Prinzipien gefällten Urteile, diese auf Klärung der Wahrheit bedachten Urteile sind gerechte Urteile, eindeutig und für jedermann überzeugend. Die Urteile der ungarischen Gerichte beruhen nicht auf irgendwelchen formellen Beweisen, auf dem Geständnis des Angeklagten, auf nicht kontrollierten Aussagen der Beteiligten, sondern sie stützen sich auf eine Reihe von Beweisen und sind als gründliche Urteile geeignet, dem Gericht Achtung und Ansehen zu verschaffen: die werktätigen Massen ersehen aus solchen Urteilen, daß die Gerichte vor allem bestrebt sind, meritorisch richtige, wahre Urteile zu fällen, die Wahrheit völlig zu klären. Der Demokratismus, der die Tätigkeit der Organe der Rechtspflege kennzeichnet, charakterisiert den ganzen Aufbau der Rechtspflege. Es ist klar, daß nur jenes Gericht wirklich demokratisch sein kann, dessen Richter von den breitesten Massen gewählt werden. Wirklich demokratisch kann nur ein Gericht sein, an dem neben dem Berufsrichter auch Vertreter des werktätigen Volkes beteiligt sind. Diese Beteiligung kann sich 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Durchführungsbestimmung zur Richtlinie des Stellvertreter des Ministers zur Organisierung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten sowie der Volkspolizei Vorkommnisse Vorkommnisse. Der Einsatz der genannten Referate erfolgte entsprechend zentraler Orientierungen und territorialer Schwerpunkte vorwiegend zur Klärung von Anschlägen gegen die Staatsgrenze der andere Gewaltakte mit folgenschweren Auswirkungen für die staatliche und öffentliche Ordnung und Sicherheit, aber auch - Morddrohung, Erpressungsversuche unter Vortäuschung von Ereignissen oder Straftaten, die ernsthafte Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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