Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 198 (NJ DDR 1953, S. 198); soweit dem Schuldner belassen kann, als dies mit Rücksicht auf den besonderen Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners geboten erscheint. Die bis dahin unzureichende Berücksichtigung des Kinderreichtums wurde den von Weltherrschaftsplänen getragenen Forderungen der Faschisten nicht gerecht. Im Verhältnis der Schichten der bürgerlichen Klasse untereinander bedeutete dies, daß die Interessen des Handelskapitals hinter diejenigen des Industriekapitals zurücktreten mußten. Dieser Grundsatz wird in der Lohnpfändungsverordnung von 1940 weiter ausgebaut. Diese Verordnung spiegelt aber noch eine weitere, typische Erscheinung des Imperialismus: Es ist bekannt, daß die Regierungen der imperialistischen Staaten die Vorrechte der Beamten weitgehend fallen lassen, weil sie ihre Herrschaft nicht mehr oder nur noch zu einem Teil auf diese Schicht stützen. Noch nach dem Gesetz von 1934 waren Beamte, Geistliche, Ärzte, Lehrer an öffentlichen Anstalten. Wehrmachtsangehörige, Versorgungsempfänger und Ruhegehaltsempfänger privilegiert; sie genossen einen höheren Pfändungsschutz. Dieses Vorrecht verschwand 1940, und der faschistische Kommentar „Pfundtner-Neubert“ stellt lakonisch fest, daß das „antiquierte sogenannte Beamtenprivileg“ weggefallen sei. Fassen wir all die geschilderten Umstände zusammen, so erweist sich die jetzt noch angewandte Lohnpfändungsverordnung von 1940 als das Ergebnis der ökonomischen und politischen Entwicklung der kapitalistischen Gesellschaftsordnung in Deutschland, beginnend mit der industriellen Entwicklung und endend mit den politischen Zielen des faschistischen Regimes. Die durch die Verordnung verfolgten Ziele der Einwirkung auf die Arbeitsproduktivität sind das Ergebnis einer 70jährigen ökonomischen und politischen Entwicklung der kapitalistischen Gesellschaft. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, daß diese gesetzlichen Bestimmungen unserer gesellschaftlichen Ordnung in keiner Weise mehr entsprechen können. Das Ziel der Gesetzgebung in der Deutschen Demokratischen Republik, das Zurückbleiben der Produktionsverhältnisse hinter der Entwicklung der Produktivkräfte dadurch zu überwinden, daß die Produktionsverhältnisse dem Wachstum der Produktivkräfte angepaßt werden, bedeutet für den Bereich der Verteilung der Produkte die Durchsetzung des Leistungsprinzips. Über dessen Bedeutung schreibt Kirchner8): „Dieser Grundsatz enthält die Vergütung der von den Werktätigen aufgewendeten Arbeit entsprechend der Quantität und der Qualität der Arbeitsleistung. Die Entlohnung nach der Quantität und Qualität veranlaßt jeden Werktätigen, mehr und besser zu arbeiten, die Arbeitsproduktivität laufend zu erhöhen. Sie regt den Arbeiter an, seine beruflichen Kenntnisse ständig zu erweitern, neue Arbeitsmethoden anzuwenden, eine vorbildliche Arbeitsdisziplin zu entwickeln, die Arbeitsorganisation zu vervollkommnen, denn alle diese Faktoren führen zur Erhöhung seiner Leistung und bringen nicht nur der Gesellschaft den Nutzen durch die Steigerung der Arbeitsproduktivität und der dadurch vermehrten Produktion, sondern ihm selbst auf dem Wege über das sozialistische Verteilungsprinzip unmittelbar eine Erhöhung seines Verdienstes. Indem das sozialistische Verteilungsprinzip einen materiellen Ansporn für die unablässige Erhöhung der Leistungen der Werktätigen gibt, fördert es aktiv die Herausbildung einer sozialistischen Einstellung zur Arbeit. Es wirkt auf diese Weise mit, die kapitalistischen Überreste im Denken der werktätigen Menschen zu beseitigen und ein neues, sozialistisches Arbeitsethos heranreifen zu lassen.“ Der Lohn der Werktätigen ist nicht mehr der Preis für die Ware Arbeitskraft, sondern der individuelle Anteil des einzelnen Werktätigen am neugeschaffenen gesellschaftlichen Produkt, wobei dieser Anteil bestimmt wird durch das Prinzip: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Leistungen“. Die Faktoren der Reproduktion der Ware Arbeitskraft sind nicht mehr für die Lohngestaltung bestimmend; um so weniger können die Prinzipien der Lohnpfändungsverordnung von 1940, die hiervon ausgingen, heute noch Anwendung finden. 8) Einheit 1953 S. 50. Das Leistungsprinzip ist in einem umfangreichen Gesetzgebungswerk in der Deutschen Demokratischen Republik festgelegt, so im Gesetz der Arbeit, in der Verordnung über die Prämienzahlung, in der Präambel der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Meister vom 28. Juni 1952 und in dem Vorspruch der Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für qualifizierte Arbeiter in den wichtigsten Industriezweigen vom 28. Juni 1952. Hier heißt es: „Die großen Aufgaben in unseren Volkswirtschaftsplänen erfordern eine weitere Erhöhung der Qualifikation der Arbeiter. Dazu ist erforderlich, die noch vorhandene Gleichmacherei in der Bezahlung der qualifizierten und unqualifizierten, der leichten und schweren Arbeit zu beseitigen, weil sie einen ungenügenden Anreiz für die Qualifikation der Arbeiter und damit für die weitere Steigerung der Arbeitsproduktivität gibt. Die Gleichmacherei verhindert das schnelle Wachsen von qualifizierten Arbeitern, die für den weiteren Aufbau der volkseigenen Wirtschaft erforderlich sind.“9) In dem Vorspruch der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 wird ausgeführt: „Es ist erforderlich, daß ein neues System der Entlohnung eingeführt wird. Dies wird dazu beitragen, daß die unqualifizierten Arbeiter allmählich zu qualifizierten Arbeitern werden, die qualifizierten Arbeiter und Aktivisten ihre Kenntnisse erweitern und mit der Zeit die Qualifikation von Technikern, Ingenieuren und Wissenschaftlern erlangen. Das wird zur Vermehrung des Reichtums unserer Gesellschaft führen.“ 10 *) Erwächst aus dem Leistungsprinzip der Anspruch des Werktätigen auf eine dem Prinzip entsprechende Entlohnung, so erfordern die sozialistischen Produktionsverhältnisse grundsätzlich das Recht des Werktätigen auf organisatorische und technische Arbeitsbedingungen, die der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Entfaltung der schöpferischen Eigeninitiative günstig sind.11) Das bedeutet Schaffung günstiger Wettbewerbsbedingungen durch den Betrieb, gesunder Arbeitsbedingungen, Verbesserung der materiellen und kulturellen Betreuung, Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, Einhaltung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit. Die Lohngestaltung erweist sich also nur als ein Teil der Rechte, die dem Werktätigen zur Förderung der Arbeitsproduktivität zustehen. Die Durchführung einer Lohnpfändung, die die Wirkung des Leistungsprinzips beseitigt, bedeutet damit gleichzeitig auch eine Störung aller anderen dem Werktätigen zustehenden Rechte, die untereinander im Zusammenhang stehen. Die Lohnpfändungsverordnung von 1940 ist in unseren sozialistischen Produktionsverhältnissen ein Fremdkörper, der sich in einer Hemmung bei der Entwicklung der Arbeitsproduktivität auswirken muß. Eine Dienststelle, bei der zahlreiche Zuschriften aus der Bevölkerung eingehen, schreibt: „Häufig wenden sich Menschen mit Eingaben an uns, weil ihnen ein so wesentlicher Teil ihres Lohnes weggepfändet wird, daß jedes Interesse an der Steigerung der Arbeitsleistung, ja an der Arbeit überhaupt, wegen des Fehlens eines nennenswerten materiellen Anreizes in Frage gestellt ist.“ Der Gesetzgebung ist die Aufgabe einer sofortigen Neuregelung des Schutzes des Arbeitslohnes gestellt. Diese Neuregelung muß so erfolgen, daß 1. das Leistungsprinzip nicht durch Maßnahmen der Lohnpfändung unwirksam gemacht wird, 2. eine Hemmung bei der Entwicklung der Arbeitsproduktivität verhindert wird. Diese Neuregelung muß und wird weitgehend abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen des kapitalistischen Rechts. Wir kennen nur noch wenige Kategorien von Gläubigern, denen ein beachtenswerter Schutz bei der Lohnpfändung eingeräumt werden müßte. 9) GBl. 1952 S. 501. 10) GBl. S. 510. !1) vgl. Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts, Berlin 1952, S. 50/51. 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 198 (NJ DDR 1953, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 198 (NJ DDR 1953, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben.

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