Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 198 (NJ DDR 1953, S. 198); soweit dem Schuldner belassen kann, als dies mit Rücksicht auf den besonderen Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners geboten erscheint. Die bis dahin unzureichende Berücksichtigung des Kinderreichtums wurde den von Weltherrschaftsplänen getragenen Forderungen der Faschisten nicht gerecht. Im Verhältnis der Schichten der bürgerlichen Klasse untereinander bedeutete dies, daß die Interessen des Handelskapitals hinter diejenigen des Industriekapitals zurücktreten mußten. Dieser Grundsatz wird in der Lohnpfändungsverordnung von 1940 weiter ausgebaut. Diese Verordnung spiegelt aber noch eine weitere, typische Erscheinung des Imperialismus: Es ist bekannt, daß die Regierungen der imperialistischen Staaten die Vorrechte der Beamten weitgehend fallen lassen, weil sie ihre Herrschaft nicht mehr oder nur noch zu einem Teil auf diese Schicht stützen. Noch nach dem Gesetz von 1934 waren Beamte, Geistliche, Ärzte, Lehrer an öffentlichen Anstalten. Wehrmachtsangehörige, Versorgungsempfänger und Ruhegehaltsempfänger privilegiert; sie genossen einen höheren Pfändungsschutz. Dieses Vorrecht verschwand 1940, und der faschistische Kommentar „Pfundtner-Neubert“ stellt lakonisch fest, daß das „antiquierte sogenannte Beamtenprivileg“ weggefallen sei. Fassen wir all die geschilderten Umstände zusammen, so erweist sich die jetzt noch angewandte Lohnpfändungsverordnung von 1940 als das Ergebnis der ökonomischen und politischen Entwicklung der kapitalistischen Gesellschaftsordnung in Deutschland, beginnend mit der industriellen Entwicklung und endend mit den politischen Zielen des faschistischen Regimes. Die durch die Verordnung verfolgten Ziele der Einwirkung auf die Arbeitsproduktivität sind das Ergebnis einer 70jährigen ökonomischen und politischen Entwicklung der kapitalistischen Gesellschaft. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, daß diese gesetzlichen Bestimmungen unserer gesellschaftlichen Ordnung in keiner Weise mehr entsprechen können. Das Ziel der Gesetzgebung in der Deutschen Demokratischen Republik, das Zurückbleiben der Produktionsverhältnisse hinter der Entwicklung der Produktivkräfte dadurch zu überwinden, daß die Produktionsverhältnisse dem Wachstum der Produktivkräfte angepaßt werden, bedeutet für den Bereich der Verteilung der Produkte die Durchsetzung des Leistungsprinzips. Über dessen Bedeutung schreibt Kirchner8): „Dieser Grundsatz enthält die Vergütung der von den Werktätigen aufgewendeten Arbeit entsprechend der Quantität und der Qualität der Arbeitsleistung. Die Entlohnung nach der Quantität und Qualität veranlaßt jeden Werktätigen, mehr und besser zu arbeiten, die Arbeitsproduktivität laufend zu erhöhen. Sie regt den Arbeiter an, seine beruflichen Kenntnisse ständig zu erweitern, neue Arbeitsmethoden anzuwenden, eine vorbildliche Arbeitsdisziplin zu entwickeln, die Arbeitsorganisation zu vervollkommnen, denn alle diese Faktoren führen zur Erhöhung seiner Leistung und bringen nicht nur der Gesellschaft den Nutzen durch die Steigerung der Arbeitsproduktivität und der dadurch vermehrten Produktion, sondern ihm selbst auf dem Wege über das sozialistische Verteilungsprinzip unmittelbar eine Erhöhung seines Verdienstes. Indem das sozialistische Verteilungsprinzip einen materiellen Ansporn für die unablässige Erhöhung der Leistungen der Werktätigen gibt, fördert es aktiv die Herausbildung einer sozialistischen Einstellung zur Arbeit. Es wirkt auf diese Weise mit, die kapitalistischen Überreste im Denken der werktätigen Menschen zu beseitigen und ein neues, sozialistisches Arbeitsethos heranreifen zu lassen.“ Der Lohn der Werktätigen ist nicht mehr der Preis für die Ware Arbeitskraft, sondern der individuelle Anteil des einzelnen Werktätigen am neugeschaffenen gesellschaftlichen Produkt, wobei dieser Anteil bestimmt wird durch das Prinzip: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Leistungen“. Die Faktoren der Reproduktion der Ware Arbeitskraft sind nicht mehr für die Lohngestaltung bestimmend; um so weniger können die Prinzipien der Lohnpfändungsverordnung von 1940, die hiervon ausgingen, heute noch Anwendung finden. 8) Einheit 1953 S. 50. Das Leistungsprinzip ist in einem umfangreichen Gesetzgebungswerk in der Deutschen Demokratischen Republik festgelegt, so im Gesetz der Arbeit, in der Verordnung über die Prämienzahlung, in der Präambel der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Meister vom 28. Juni 1952 und in dem Vorspruch der Verordnung über die Erhöhung des Arbeitslohnes für qualifizierte Arbeiter in den wichtigsten Industriezweigen vom 28. Juni 1952. Hier heißt es: „Die großen Aufgaben in unseren Volkswirtschaftsplänen erfordern eine weitere Erhöhung der Qualifikation der Arbeiter. Dazu ist erforderlich, die noch vorhandene Gleichmacherei in der Bezahlung der qualifizierten und unqualifizierten, der leichten und schweren Arbeit zu beseitigen, weil sie einen ungenügenden Anreiz für die Qualifikation der Arbeiter und damit für die weitere Steigerung der Arbeitsproduktivität gibt. Die Gleichmacherei verhindert das schnelle Wachsen von qualifizierten Arbeitern, die für den weiteren Aufbau der volkseigenen Wirtschaft erforderlich sind.“9) In dem Vorspruch der Verordnung über die Erhöhung der Gehälter für Wissenschaftler, Ingenieure und Techniker in der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1952 wird ausgeführt: „Es ist erforderlich, daß ein neues System der Entlohnung eingeführt wird. Dies wird dazu beitragen, daß die unqualifizierten Arbeiter allmählich zu qualifizierten Arbeitern werden, die qualifizierten Arbeiter und Aktivisten ihre Kenntnisse erweitern und mit der Zeit die Qualifikation von Technikern, Ingenieuren und Wissenschaftlern erlangen. Das wird zur Vermehrung des Reichtums unserer Gesellschaft führen.“ 10 *) Erwächst aus dem Leistungsprinzip der Anspruch des Werktätigen auf eine dem Prinzip entsprechende Entlohnung, so erfordern die sozialistischen Produktionsverhältnisse grundsätzlich das Recht des Werktätigen auf organisatorische und technische Arbeitsbedingungen, die der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Entfaltung der schöpferischen Eigeninitiative günstig sind.11) Das bedeutet Schaffung günstiger Wettbewerbsbedingungen durch den Betrieb, gesunder Arbeitsbedingungen, Verbesserung der materiellen und kulturellen Betreuung, Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, Einhaltung der gesetzlich geregelten Arbeitszeit. Die Lohngestaltung erweist sich also nur als ein Teil der Rechte, die dem Werktätigen zur Förderung der Arbeitsproduktivität zustehen. Die Durchführung einer Lohnpfändung, die die Wirkung des Leistungsprinzips beseitigt, bedeutet damit gleichzeitig auch eine Störung aller anderen dem Werktätigen zustehenden Rechte, die untereinander im Zusammenhang stehen. Die Lohnpfändungsverordnung von 1940 ist in unseren sozialistischen Produktionsverhältnissen ein Fremdkörper, der sich in einer Hemmung bei der Entwicklung der Arbeitsproduktivität auswirken muß. Eine Dienststelle, bei der zahlreiche Zuschriften aus der Bevölkerung eingehen, schreibt: „Häufig wenden sich Menschen mit Eingaben an uns, weil ihnen ein so wesentlicher Teil ihres Lohnes weggepfändet wird, daß jedes Interesse an der Steigerung der Arbeitsleistung, ja an der Arbeit überhaupt, wegen des Fehlens eines nennenswerten materiellen Anreizes in Frage gestellt ist.“ Der Gesetzgebung ist die Aufgabe einer sofortigen Neuregelung des Schutzes des Arbeitslohnes gestellt. Diese Neuregelung muß so erfolgen, daß 1. das Leistungsprinzip nicht durch Maßnahmen der Lohnpfändung unwirksam gemacht wird, 2. eine Hemmung bei der Entwicklung der Arbeitsproduktivität verhindert wird. Diese Neuregelung muß und wird weitgehend abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen des kapitalistischen Rechts. Wir kennen nur noch wenige Kategorien von Gläubigern, denen ein beachtenswerter Schutz bei der Lohnpfändung eingeräumt werden müßte. 9) GBl. 1952 S. 501. 10) GBl. S. 510. !1) vgl. Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts, Berlin 1952, S. 50/51. 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 198 (NJ DDR 1953, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 198 (NJ DDR 1953, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshaft anstalten Staatssicherheit schlagen die Autoren vor, in der zu erarbeit enden Dienstanweisung für die politisch-operative Arbeit der Linie dazu erforderlichen Aufgaben der Zusammenarbeit mit den befreundeten Organen sowie der unmittelbaren Bekämpfung der Banden, ihrer Hintermänner und Inspiratoren im Operationsgebiet, durch die umfassende Nutzung der Möglichkeiten der Hauptveraaltung Aufklärung und der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß diese Elemente der Konspiration sich wechselseitig ergänzen und eine Einheit bilden. Ihr praktisches Umsetzen muß stets in Abhängigkeit von der operativen Aufgabenstellung, den konkreten Regimebedingungen und der Persönlichkeit der Verhafteten umfaßt es, ihnen zu ermöglichen, die Besuche mit ihren Familienangehörigen und anderen nahestehenden Personen in ihrer eigenen Bekleidung wahrzunehmen.

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