Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 196 (NJ DDR 1953, S. 196); aufgezählten Verbrechen (Mord, Sabotage, Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung usw.) beschuldigt wird (§ 33 Abs. 2 JGG). Ebenso kann der Staatsanwalt bei dem Erwachsenengericht Anklage erheben, wenn der Täter zur Zeit der Tat jugendlich war, jedoch zur Zeit der Erhebung der Anklage nicht mehr jugendlich ist (§ 33 Abs. 1 JGG). In allen anderen Fällen sind die Jugendstrafkammern der Kreisgerichte zuständig. 3. Die Verwendung heute nicht mehr existierender Einrichtungen und Begriffe des Gesetzes von 1943 zeigt besonders deutlich, daß der neue Inhalt und die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes noch nicht bei allen Jugendgerichten bekannt waren. So wird noch das nicht mehr zulässige „vereinfachte Jugendverfahren“ angewendet, d. h. ohne Schöffen verhandelt; in anderen Fällen wird der Jugendliche zu „Jugendgefängnis“ verurteilt. Aus diesen Mängeln und Fehlern ergibt sich, daß eines der ersten neuen Justizgesetze unseres Staates von Anfang an nicht so angewandt worden ist, wie es erforderlich gewesen wäre. Die vorstehenden Ausführungen sollen dazu beitragen, diese Mängel und Fehler überwinden zu helfen und gleichzeitig die zentralen Justizorgane, das Ministerium der Justiz, den Generalstaatsanwalt und das Oberste Gericht, auf die Notwendigkeit einer verstärkten Kontrolle und Schulung hinsichtlich der Durchführung von Jugendgerichtssachen hinweisen. Lohnpfändungsschutz eine Frage der Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit den Produktivkräften Von Dr. Werner Art zt, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Die gesetzliche Regelung der Pfändbarkeit des Arbeitslohnes dient wie jedes Gesetz der Verwirklichung des Willens der herrschenden Klasse. Wenn der Kommentar von Stein-Jonas (15. Aufl. 1934, § 850 Anm. I) behauptet, daß die Vorschriften über die Lohnpfändung auf „sozialpolitischen Erwägungen“ beruhen, mithin die Sorge um den Menschen zum Ausdruck bringen sollen, so kann eine solche Aussage unter den Bedingungen der kapitalistischen Gesellschaftsordnung nur als eine demagogische Verschleierung der tatsächlich normierten Interessen der bürgerlichen Klasse angesehen werden. Die erste gesetzliche Regelung der Lohnpfändung auf deutschem Boden erfolgte durch das Gesetz betreffend Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, das durch den Reichstag des Norddeutschen Bundes im Jahre 1869 beschlossen wurde. In jenen Jahren war die Industrie in Deutschland gewaltig an gewachsen, und es hatte sich ein starkes Industrieproletariat gebildet. Der sich entwickelnde Kapitalismus basierte auf einer ständig sich steigernden Arbeitsproduktivität. Alle einer Entwicklung der Arbeitsproduktivität im Wege stehenden Einwirkungen auf die Arbeitskraft mußten sich als Hindernis für die Anpassung der Produktionsverhältnisse an die Produktivkräfte erweisen. Eine dieser Einwirkungen war die Zulässigkeit der unbeschränkten Pfändung des Arbeitslohnes, die sich im Zuge der Entwicklung der kapitalistischen Verhältnisse herausgebildet hatte. Die bürgerliche Klasse stand nun vor der Notwendigkeit, die Arbeitskraft soweit zu schützen, daß ihre Reproduktion siergestellt war. Die Lösung dieser Aufgabe mußte der Gesetzgebung übertragen werden und wurde auch in der ersten Lesung des Gesetzes durch den Abgeordneten Becker klar ausgesprochen: „Es fragt sich nicht, was aus alter Zeit, aus der Zeit altrömischer Sklaverei und Freigelassenheit sich als Recht zu uns fortgeschleppt hat, sondern was nach den heutigen Prinzipien der Volkswirtschaft und der Sozialpolitik jetzt Recht sein soll.“1) Zu der gleichen Zeit hatte Koch im Zuge der Diskussion über die Vorbereitung einer gesetzlichen Regelung festgestellt: „Darum wird das Gesetz nicht fehlgreifen, wenn es, um der bürgerlichen Gesellschaft den Arbeiter, dem staatlichen Gemeinwesen ein Mitglied zu erhalten, den künftigen Arbeitslohn schlechthin nur zu einem gleichmäßig bestimmten Teil für beschlagnahmefähig erklärt.“*) Bei der ersten Lesung des Gesetzes wurde mehrfach auf den Zusammenhang zwischen Arbeitswilligkeit und Lohnbeschlagnahme hingewiesen. Als weiteres Argument für einen Pfändungsschutz wurde geltend gemacht, daß eine Beschränkung der Lohnpfändung auch im Interesse des Gläubigers selbst liege, denn so schreibt Koch1 2 3 4) unter Hinweis auf Digestenstelien 1) Stenographische Berichte des Reichstages des Norddeutschen Bundes 1869, S. 48 fl. 2) Koch, Uber die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Arbeits- und Dienstlöhnen, Berlin 1869, S. 22. 3) Koch, a. a. O. 196 „wer Früchte ziehen will, muß auch die zur Erhaltung der fruchttragenden Sache und zur Fruchterzeugung notwendigen Ausgaben tragen“. (Der Arbeiter als „fruchttragende Sache“ das dürfte der kapitalistischen Einschätzung der Verhältnisse mehr entsprechen als die „sozialpolitischen Erwägungen“ von Stein-Jonas). Schon bei der Vorbereitung dieses ersten Gesetzgebungswerkes zeigte es sich, daß innerhalb der bürgerlichen Klasse verschiedene Schichten ein unterschiedliches ökonomisches Interesse an der Regelung haben. Dieser Umstand ist es, der den Lohnpfändungsbestimmungen der kapitalistischen Ordnung stets den Charakter einer Kompromißlösung gegeben hat, und der es erklärt, daß die Einzelbestimmungen des Lohnpfändungsrechts einem ständigen Wechsel ausgesetzt sind, bedingt durch den Einfluß der jeweils herrschenden Schicht innerhalb der bürgerlichen Klasse. Mit Recht sagte im Jahre 1934 Stein-Jonas (§ 850 Anm. VI): „In formeller Hinsicht gehört das Gehalts- und Lohnpfändungsrecht zu den unübersichtlichsten Gebieten der Gesetzgebung: Das Nebeneinander alter und neuer, teils befristeter, teils unbefristeter, einander zum Teil aufhebender und einschränkender Vorschriften erschwert die Anwendung der Bestimmungen beträchtlich.“ Im Jahre 1869 war es eine bestimmte Gruppe von Kapitalisten, die immer wieder als Pfändungsgläubiger auftraten: Die Einzelhändler des täglichen Bedarfs, die allerdings im Norddeutschen Reichstag nicht wenig beschimpft wurden. „Schmarotzerpflanzen wie dieser Kramhandel, der sich in den Fabrikbezirken gestaltet hat“, „kleine Kaufleute und Wirte, die den Arbeitern für schlechte Waren unmäßige Kredite gewähren“, „Vampire, . die von dem Mark der Arbeiter zu zehren pflegen“, „Wucherer“ so titulierten die Abgeordneten die Gläubiger, um deren Forderungen es ging. Die Lohnpfändungen hatten einen solchen Umfang angenommen, daß, wie im Parlament zur Sprache gebracht wurde, z. B. im Hörder-Werk 1865 ein eigener Beamter zur Bearbeitung der Lohnpfändungen nötig wurde. Dagegen bedurfte „der Stand der großen Fabrikanten und Kaufleute des Lohnarrestes so wenig wie der Schuldhaft“, wie Koch1) bereits unwidersprochen ausgeführt hatte. Die nachteiligen Auswirkungen der Lohnpfändung zeigten sich in Arbeitsunwilligkeit und allgemeiner Fluktuation. Sie erstreckten sich auch auf die landwirtschaftlichen Arbeiter des Großgrundbesitzes, wo als weitere Folge, besonders in den östlichen Gebieten, eine Auswanderung nach Rußland und Polen in Erscheinung trat. So waren es die Vertreter der Industrie und des Großgrundbesitzes, die nach 13jährigem Kampf die gesetzliche Regelung durchsetzten. In der Beratung des Norddeutschen Reichstages wurden zugunsten des Gesetzes die schon genannten Gesichtspunkte teilweise in stark ideologischer Verbrämung ins Feld geführt; 4) Koch, a. a. O.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Beweis-Richtlinie des Obersten Gerichts. ergeben Vertrauliche Verschlußsache - Lehrmaterialien. Die Befragung von verdächtigen Personen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände für die verdachtbe gründenden Handlungen und für die aufgedecktenSchäden und Gefahren waren und die notwendigen Veränderungen der Lage erreicht wurden.

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