Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 194

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 194 (NJ DDR 1953, S. 194); Propagandisten der demokratischen Justiz an ihrer Arbeitsstätte zu wirken. So haben sich einige Schöffen des Kreisgerichts Cottbus verpflichtet, in ihren Betrieben über ihre Arbeit am Gericht zu berichten. Dieses gute Beispiel sollte die übrigen Schöffen anregen, ihre richterliche Tätigkeit, die Aufgaben der Justiz und die demokratischen Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik an ihrer Arbeitsstätte zu popularisieren. Voraussetzung einer solchen Aktivität ist aber eine gute kollektive Arbeit am Gericht. 5. Bereits jetzt zeigt es sich, daß einzelne Schöffen den Wunsch aussprechen, sich hauptberuflich der Arbeit in der Justiz zu widmen. Eine Schöffin am Kreisgericht Bad Salzungen hat sich um Aufnahme in den nächsten Richterlehrgang der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ beworben. Es ist selbstverständlich, daß sich unter der großen Zahl von gesellschaftspolitisch aktiven Werktätigen, die jetzt an der Rechtsprechung der Gerichte mitarbeiten, eine Reihe von Menschen befinden werden, die die Eignung besitzen, sich für die Funktion als Richter oder Staatsanwalt zu qualifizieren. Für unsere Berufsrichter ist es eine wichtige Aufgabe, gerade solchen Schöffen bei ihrer Entwicklung zu helfen. Denn zweifellos wird der Kreis der Schöffen für die Auswahl der Bewerber für die Richterlehrgänge in Zukunft noch eine wesentlich größere Bedeutung gewinnen als bisher. III Durch die zweiwöchige Sitzungsperiode werden die Schöffen nicht nur in die Rechtsprechung, sondern auch in üie gesamte übrige Arbeit des Gerichts eingeschaltet. Sie nehmen an den Justizausspracheabenden teil, die gegenwärtig mit der öffentlichen Berichterstattung der Kreisgerichte (§ 45 GVG) verbunden sind. Wenn auch ein großer Teil der Schöffen hierbei noch nicht aktiv hervortritt, weil ihm noch ausreichende Erfahrungen mit den neuen Justizgesetzen fehlen, so liegen doch schon eine Reihe von Beispielen vor, in denen Schöffen sich durch gute Diskussionsbeiträge bei diesen Veranstaltungen ausgezeichnet haben. Die Aktivität der Schöffen auf diesem Gebiet wird wachsen, wenn die Berufsrichter sie zu der Vorbereitung der Berichterstattung heranziehen. Auch in den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte (§ 44 GVG) wirken die Schöffen mit. Die Bedeutung dieser Tätigkeit wird von dem Richter verkannt, der berichtet, daß eine aktive Teilnahme der Schöffen an der Erteilung von Rechtsauskünften mangels fachlicher Kenntnisse nicht möglich ist. Natürlich werden die Schöffen noch umfangreiche Erfahrungen sammeln müssen, bevor sie selbst in der Lage sind, den Rechtsuchenden Auskünfte zu geben. Es kommt jetzt darauf an, daß die Schöffen in der Rechtsauskunftsstelle die Rechtsprobleme des täglichen Lebens und die Sorgen der Bevölkerung kennenlernen. Daß sie gleichzeitig dem Richter auch in dieser Arbeit helfen können, zeigt der Bericht des Kreisgerichts Kamenz, wo die Schöffen kritisierten, daß die Auskunftserteilung in einer den Besuchern unverständlichen Form erfolgte. Der Berufsrichter zog aus dieser Kritik die richtigen Schlußfolgerungen und verbesserte seine Arbeit. Auch in den Arbeits- und Dienstbesprechungen der Gerichte ist durch die Mitwirkung der Schöffen eine wesentliche Belebung eingetreten. Hier macht sich ebenfalls ihre offene Kritik an den Arbeitsmethoden der Gerichte bemerkbar. Wir begrüßen diese Kritik, die von den Vertretern der Werktätigen schon in einer Reihe von Fällen an formalistischer und bürokratischer Arbeitsweise der Gerichte geübt worden ist. Die Berufsrichter sollten die Schöffen anregen, laufend auf Grund ihrer Lebenserfahrungen in kritischer Form zur Tätigkeit ihres Gerichts Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit, diese Kritik sorgfältig zu überprüfen und alle positiven Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der eigenen Arbeit zu verwerten, bedarf keiner weiteren Begründung. Eine Reihe von Gerichten nutzt die Möglichkeit aus, durch die Behandlung von Gesetzen, Verordnungen und wichtigen Entscheidungen in den Arbeitsbesprechungen die hauptamtlichen Mitarbeiter der Justiz und die Schöffen gemeinsam zu qualifizieren. Nachahmung verdient auch die Praxis des Kreisgerichts Potsdam, die Schöffen in diesen Besprechungen zur Stellungnahme zu ihrer eigenen Arbeit am Gericht zu veranlassen. Aus einer Reihe von Beispielen geht hervor, daß die Teilnahme der Schöffen an der Staatspolitischen Schulung zu lebhaften und gründlichen Diskussionen geführt und dadurch das Niveau der Schulung verbessert hat. Einzelne Schöffen sind auch bereits als Zirkellehrer tätig geworden. Zusammenfassend läßt sich also feststellen, daß durch die Einbeziehung der Schöffen in den gesamten Arbeitsablauf des Gerichts eine Fülle von Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und der Qualität der Rechtsprechung erwachsen ist. Es kommt jetzt darauf an, diese Möglichkeiten im Interesse der demokratischen Justiz zu nutzen. Die Frage der Schöffenschulung bleibt einer besonderen Behandlung Vorbehalten. Zur Anwendung des Jugendgerichtsgeeetzes Von Maximilian Stegmann, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik I Die Auswertung der Urteile der Jugendgerichte zweier in ihrer wirtschaftlichen Struktur verschiedener Bezirke gibt, da in be.den Bezirken die gleichen Mängel durch ihre Häufigkeit aufgefallen, also als typisch anzusprechen sind, Veranlassung, einiges zur Praxis der Jugendgerichte zu sagen. Bei der Durchsicht der Urteile und des gesamten Ergebnisses der Auswertung, kann man sich im allgemeinen nicht des Eindrucks erwehren, daß die Gerichte in dem Jugendgerichtsgesetz vom 23. Mai 1952 nur eine neue Fassung des „Reichsjugendgerichtsgesetzes“ von 1943 sehen. Demgegenüber hat bereits Nathan in dem Aufsatz „Das neue Jugendgerichtsgesetz“ (NJ 1952 S. 246) ausführlich dargestellt, daß dieses Gesetz auch qualitativ etwas völlig anderes bedeutet als das alte Jugendstrafrecht. Sein neuer Inhalt muß im gesamten Jugendstrafverfahren, also auch in den Urteilen seinen Ausdruck finden. Die Hervorhebung einiger Mängel und Fehler und die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Gerichte zur besseren Erfüllung dieser Aufgabe zu befähigen. II 1. In zahlreichen Fällen sind die Ausführungen der Urteile über die Verantwortlichkeit der Jugendlichen gemäß § 4 Abs. 1 JGG ungenügend. So wird sehr häufig etwas über die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen gesagt, aber nichts darüber, ob er auch nach dieser Einsicht handeln konnte. Beide Faktoren zusammen lassen aber erst den Schluß zu, ob der Jugendliche auch verantwortlich für seine Verfehlungen ist. Gewiß werden bei Diebstählen, und diese sind ja von den bei den Gerichten anhängigen Verfehlungen die am zahlreichsten auftretenden Fälle, und bei geistig durchschnittlich entwickelten Jugendlichen die Gerichte in aller Regel leicht die Verantwortlichkeit jugendlicher Täter feststellen können. In solchen Fällen wird es auch im Urteil keiner breiten Ausführungen zu dieser Frage bedürfen, jedoch genügt es auf keinen Fall, wenn sich das Gericht im Urteil nur über die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen ausläßt. Im Zusammenhang mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit ergeben die ausgewerteten Urteile weiterhin, daß sich nicht alle Gerichte über das Verhältnis zwischen § 4 JGG und § 51 StGB im klaren sind. Es ist nicht angängig, zur näheren Differenzierung des Grades der Zurechnungsfähigkeit auf § 51 Abs. 2 StGB zurückzugreifen, weil die Frage der Zurechnungsfähigkeit Jugendlicher durch § 4 JGG erschöpfend geregelt ist. Danach ist der Begriff der „verminderten Zurechnungsfähigkeit“ verschwunden; der Jugendliche war entweder reif genug, die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, oder er war es nicht. Im ersten Falle ist er strafrechtlich verantwortlich, im zweiten Falle nicht. Der m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 194 (NJ DDR 1953, S. 194) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 194 (NJ DDR 1953, S. 194)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit auszurichten und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte Beschuldigter ein. Diese Faktoren dürfen nicht voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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