Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 193 (NJ DDR 1953, S. 193); Voraussetzungen geschaffen werden, um den Schöffen eine aktive Mitwirkung an der Hauptverhandlung, vor allem die Ausübung des Fragerechts (§ 201 Abs. 1 StPO), und eine wirklich kollektive Urteilsberatung zu ermöglichen, haben die Berufsrichter erkannt. Die Durchführung dieses Studiums erfolgt jedoch unterschiedlich. Sie kann nur erfolgreich sein, wenn sie mit einer Anleitung durch den Vorsitzenden verbunden ist. Auf keinen Fall dürfen die Akten dem Schöffen im Geschäftsgang zum Selbststudium „vorgelegt“ werden. Bei einer Reihe von Gerichten hat sich die Methode bewährt, daß der Vorsitzende die Akten den Schöffen persönlich übergibt und mit ihnen die politische Bedeutung, die Hauptprobleme und die Besonderheiten des Faltes bespricht. Auf diese Weise erhalten die Schöffen sofort einen Überblick über die entscheidenden Fragen, auf die sie sich beim Aktenstudium zu konzentrieren haben. Die Beschäftigung mit der sozialen Herkunft und dem Lebensweg des Täters, mit dem Hergang der Tat und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gibt den Schöffen die Möglichkeit, aktiv am Ablauf des Prozesses teilzunehmen. Richtig ist die Praxis des Bezirksgerichts Halle, die Schöffen anzuregen, die beim Aktenstudium auftauchenden Fragen schriftlich festzuhalten und sie vor der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden zu besprechen. Auf diese Weise werden die fachlichen Kenntnisse der Schöffen erweitert. Eine zweimalige Besprechung der Akten zwischen dem Vorsitzenden und den Schöffen vor und nach dem Studium wird bereits an einer Reihe von Gerichten durchgeführt. Einzelne Berufsrichter legen die Hauptpunkte des Prozeßstoffes bei der eigenen Durcharbeitung der Akten in einem Kon trollblatt nieder, das ebenfalls eine gute Anleitung der Schöffen darstellt. Ein Richter des Kreisgerichts Potsdam ist dazu übergegangen, den Schöffen zum Selbststudium Material, vor allem Artikel aus der „Neuen Justiz“ und veröffentlichte Entscheidungen, zusammenzustellera, das die Hauptfragen der in der nächsten Hauptverhandlung anstehenden Sachen umfaßt. Ich möchte in diesem Zusammenhang dem Einwand einiger Richter entgegentreten, ihre Arbeitsüberlastung mache ihnen eine gründliche Anleitung des Aktenstudiums der Schöffen unmöglich. Diese Richter verkennen nicht nur ihre Verpflichtung gegenüber den durch das Vertrauen der Werktätigen berufenen Schöffen, sondern auch die Tatsache, daß durch diese Zusammenarbeit die Qualität ihrer eigenen Arbeit verbessert wird. Als Beispiel für diesen positiven Einfluß der Arbeit mit den Schöffen zitiere ich einige Sätze aus einem vorliegenden Bericht: „Die Besprechungen mit den Schöffen zwingen zu konzentrierter und gründlicher Arbeit; dabei werden Lücken in der Kenntnis vom Akteninhalt bemerkt und ausgefüllt, vor allem aber wird im Meinungsaustausch mit den Kollegen Schöffen sehr häufig eine Sache mit anderen Augen betrachtet, als es ohne ihre Mitwirkung geschähe“. Die Verfasserin dieses Berichts hat richtig erkannt, daß bei einer solchen Arbeitsmethode der Vorsitzende zu einer eigenen gründlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung gezwungen wird, daß also von der intensiven Mitarbeit der Schöffen eine erzieherische Wirkung auf den Berufsrichter ausgeht. Noch wichtiger aber ist die Feststellung, daß die Schöffen wie dann weiter In dem Bericht ausgeführt wird durch ihre Spezialkenntnisse, ihre Lebenserfahrungen und ihre Verbundenheit mit der Praxis in dieser Diskussion dem Richter wertvolle Hinweise und Anregungen geben. Dieser befruchtende Einfluß der Schöffen zeigt sich bereits in einer Reihe von Hauptverhandlungen. Wenn z. B. einzelne Schöffen dazu übergehen, sich die wichtigr sten Punkte des Sachverhalts beim Aktenstudium zu notieren und auf der Grundlage dieser Notizen ihr Fragerecht ausüben oder den Vorsitzenden darauf hin-weisen, daß er eine wichtige Frage bei der Verhandlung übersieht, so werden die ersten Ansätze der Entwicklung zu einem wirklichen Kollegialgericht sichtbar. Im übrigen zeigen die Erfahrungen der Berufsrichter, die gemeinsam mit den Schöffen die Hauptverhandlung gründlich vorbereiten, daß dadurch die Konzentration im Ablauf der Hauptverhandlung selbst verbessert und vor allem die Urteilsberatung wesentlich verkürzt wird. Die vorstehenden Ausführungen über das Aktenstudium und die aktive Mitwirkung an der Verhandlung gelten auch in entsprechender Form für die Beteiligung der Schöffen an der Zivilrechtsprechung. Interessant ist die Beobachtung eines Richters, daß bei offensichtlichen Lügen der Parteien sich gerade das Eingreifen der Schöffen als sehr fruchtbar erwiesen hat. Auch der Einfluß der Schöffen auf die Vergleichs-bereitschaft der Parteien bei dazu geeigneten Sachen ist sehr förderlich. 3. Diesen positiven Erfahrungen stehen auch negative Berichte einzelner Richter gegenüber. Sie sind der Meinung, daß von den Schöffen keine wesentliche Mitwirkung an der Rechtsprechung ausgeht und daß die Schöffen ebensowenig wie die Schöffen des alten Strafprozesses von ihrem Fragerecht Gebrauch machen. Diese Richter begründen diesen unbefriedigenden Zustand mit der ihrer Ansicht nach mangelnden gesellschaftspolitischen und fachlichen Schulung der Schöffen. Selbstverständlich ist die Frage der fachlichen Schulung der Schöffen ein ernstes Problem, mit dem sich das Ministerium der Justiz und die unterstellten Justizorgane beschäftigen müssen und zu dem noch einige Bemerkungen zu machen sind. Das trifft aber nicht den Kern der Frage. Wie kommt es, daß eine große Zahl von Berufsrichtem nicht nur entgegengesetzter Auffassung ist, sondern auch konkrete Beispiele für eine positive Mitarbeit der Schöffen anführen kann? Meiner Meinung nach zeigen die negativen Berichte Schwächen der Richter selbst, sind sie Ausdruck ihrer mangelhaften Arbe.t mit den Schöffen und einer fehlerhaften Einstellung überhaupt. Diese Beirufsrichter unterschätzen die Initiative und die Lebenserfahrung der Werktätigen; sie verstehen es nicht, diese große Kraft für ihre Arbeit fruchtbar zu machen, um zu lebensnahen Entscheidungen zu kommen. Natürlich können neue Schöffen nicht die Prozeßgesetze oder das materielle Recht kennen. Diese Kenntnisse müssen sie sich erst erwerben. Aber sie können entscheidend dazu beitragen, die Lebensvorgänge, über die das Gericht in jedem Falle zu entscheiden hat, richtig aufzuklären und damit im Strafverfahren vom gegenwärtigen Zivilprozeß sei hier abgesehen das Prinzip der materiellen Wahrheit zu verwirklichen. Damit leisten sie dem Berufsrichter eine wesentliche Hilfe. Diese Feststellung wird nicht durch den Einwand entkräftet, daß die Schöffen nicht in allen Fällen durch die Parteien und Massenorganisationen mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt worden sind. Diese Tatsache ist uns bekannt; sie rechtfertigt aber keine falsche Verallgemeinerung. Die negativen Berichte zeigen aber auch die mangelhaften Arbeitsmethoden dieser Richter. Wenn die Schöffen an der Hauptverhandlung nicht aktiv teilr nehmen, wenn sie ihr Fragerecht nicht ausüben, so läßt das den Schluß zu, daß sie ohne ausreichende Vorbereitung in die Hauptverhandlung gegangen sind. Ist das die Schuld der Schöffen? Natürl.ch nicht. Es ist der Beweis dafür, daß sie durch den Vorsitzenden nicht gründlich beim Aktenstudium angeleitet worden sind. Die Berufsrichter, die bisher noch keine positiven Erfahrungen in der Arbeit mit den Schöffen gemacht haben, sollten deshalb die Methoden ihrer Anleitung einmal gründlich überprüfen. Vielleicht stellen sie dann fest, das gerade sie bisher der Meinung waren, ihre Überlastung gestatte ihnen nicht eine Diskussion mit den Schöffen über den Akteninhalt vor der Verhandlung. Wenn sie so selbstkritisch zu ihrer eigenen Arbeit Stellung nehmen und die guten Erfahrungen ihrer Kollegen berücksichtigen, werden sie bald auch zu positiven Arbeitsergebnissen kommen. 4. Die gute Anleitung der Schöffen durch die Berufsrichter hat aber eine noch viel weiter gehende Bedeutung. Auf Grund der neuen Justizgesetze arbeiten 70 000 Werktätige an der Rechtsprechung unserer Gerichte mit. Zehntausende erhalten zum ersten Mal einen näheren Einblick in die Justiz. Sie werden mit den bedeutenden Aufgaben bekannt, die den Gerichten in der Deutschen Demokratischen Republik gestellt sind. Damit tragen sie entscheidend dazu bei, die Verbindung zwischen der Justiz und der Bevölkerung noch enger zu gestalten und ein noch besseres Vertrauensverhältnis zwischen Volk und Justiz zu schaffen. Eine gute Einführung und Anleitung der Schöffen befähigt sie, als 19S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 193 (NJ DDR 1953, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 193 (NJ DDR 1953, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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