Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 186 (NJ DDR 1953, S. 186); der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. Diese Bestimmung hat auch in zweiter Instanz Gültigkeit, jedoch mit der Einschränkung, die sich aus der analogen Anwendung des § 264 ZPO ergibt. Jede andere Auslegung der Vorschrift des § 596 ZPO wäre zu eng; sie hätte zur Folge, daß der Prozeßpartei dadurch unangemessene Nachteile erwüchsen. Eine solche Handhabung widerspräche den bei der Rechtsprechung grundsätzlich zu berücksichtigenden Interessen der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik. Bedeutsamer ist die Frage: Was geschieht, nachdem die klagende Partei in zweiter Instanz vom Urkundenprozeß Abstand genommen hat? Hat das Berufungsgericht nunmehr in der Sache zu entscheiden oder unter Aufhebung des im Urkundenprozeß ergangenen Urteils dn Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuverweisen? Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus § 538 ZPO in der Fassung der VO vom 12. Januar 1943. Danach soll die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen werden, wenn in erster Instanz eine Verhandlung zur Hauptsache nicht stattgefunden hat und vor dem Berufungsgericht eine weitere Verhandlung erforderlich wäre. Im vorliegenden Falle hat in erster Instanz lediglich das nicht zu einem endgültigen Ergebnis führende Verfahren im Urkundenprozeß mit seiner sehr beschränkten Sachprüfung stattgefunden. Aus diesem Grunde hat nach der Auffassung des Senats eine Verhandlung zur Hauptsache im Sinne einer erschöpfenden, alle Behauptungen und Einwendungen berücksichtigenden Verhandlung nicht stattgefunden. So hat das Gericht erster Instanz insbesondere die von beiden Parteien angebotenen Beweise mit Ausnahme der nach § 595 ZPO zulässigen , entsprechend der Besonderheit dieser Verfahrensart, nicht erheben und auch über die sachlichen Einwendungen des Beklagten nicht verhandeln können. In tatsächlicher Hinsicht ist der Rechtsstreit zur Entscheidung durch das Berufungsgericht noch nicht reif, weil beide Parteien sich zwar nicht streng an die Regeln des Urkundenprozesses gehalten, sich andererseits aber auch nicht vollständig erklärt haben. Darüber hinaus ist zu beachten, daß im vorliegenden Falle dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten worden ist. Das hat aber nach § 600 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß im ersten Rechtszug das ordentliche Verfahren anhängig ist, so daß ein Anhängigwerden der Sache im ordentlichen Verfahren in zweiter Instanz auch aus diesem Grunde bedenklich erscheint. Aus allen diesen Gründen ist deshalb zur Wahrung der gesetzlichen Rechte und Interessen der am Verfahren Beteiligten die Sache gemäß § 538 ZPO an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen. (Mitgeteilt von Oberrichter Hantzsche, Dresden) §§ 599, 707, 719 ZPO. 1. Die Zwangsvollstreckung aus einem im Urkundenprozeß ergangenen Vorbehaltsurteil kann, wenn das Naehverfahren anhängig ist, einstweilen eingestellt werden. 2. Gegen den die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnenden Beschluß ist eine Beschwerde nicht zulässig. BG Leipzig, Beseht, vom 26. Januar 1953 3 T 30/53.*) Die Klägerin erhob beim Landgericht im Urkundenprozeß Klage mit dem Anträge, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9010,43 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht gab der Klage durch VorbehaltsurtMl statt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Das Nachverfahren ist beim KrG G. anhängig, auf das der Rechtsstreit infolge der Neugliederung der Gerichte übergegangen ist. Auf Antrag des Beklagten stellte das KrG die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG auf Grund des § 719 ZPO ein, und zwar ohne Sicherheitsleistung. Mit der sofortigen Beschwerde beantragt die Klägerin, die Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Mit Bezug auf Vorbehaltsurteile, die nach § 599 ZPO im Urkundenprozeß ergangen sind, ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräf- *) vgl. zu dieser Entscheidung die Anmerkung zu der nachfolgend abgedruckten Entscheidung. tagen Erledigung des Nachverfahrens zwar in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen. Deshalb ist es in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht für zulässig erachtet worden, die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Urteil in entsprechender Anwendung der §§ 707, 719 ZPO einstweilen einzustellen. Dieser Standpunkt wird aber jetzt nicht mehr aufrechterhalten. Es wird vielmehr in Rechtsprechung und Rechtslehre die Auffassung vertreten, daß der in den §§ 707, 719 ZPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke auch auf Vorbehaltsurteile anzuwenden ist, die nach § 599 ZPO im Urkundenprozeß ergangen sind (vgl. Nathan, Anm. zu einem Beschluß des OLG Erfurt vom 15. November 1950, NJ 1951 S. 522). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für die im Streitfall vom Kreisgericht angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung bildet hiernach die gesetzliche Grundlage der § 707 ZPO. Nach Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist die Anfechtung einer nach Abs. 1 dieser Vorschrift ergangenen Entscheidung nicht statthaft. Danach ist die Beschwerde nicht zulässig. §§ 599, 707, 719 ZPO. 1. Hat ein im Urkundenprozeß ergangenes Vorbehaltsurteil eine Kentenforderung zum Gegenstände, so ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Nachverfahrens in der Regel abzulehnen. 2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem im Urkundenprozeß ergangenen Vorbehaltsurteil hat in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung zu erfolgen. BG Schwerin, Beschl. vom 19. Januar 1953 1 T 10/53. Die Klägerin hatte beim KrG in G. im Urkundenprozeß eine ihr gegen den Beklagten zustehende Rente von monatlich 80, DM eingeklagt und Vorbehaltsurteil nach Klageantrag erstritten. Gleichzeitig erließ das KrG einen Beschluß, durch welchen die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil bis zur Entscheidung der Sache im Nachverfahren eingestellt wurde. Der gegen diesen Beschluß von der Klägerin eingelegten Beschwerde wurde vom BG stattgegeben. Aus den Gründen: Ob im Falle eines Vorbehaltsurteils nach § 599 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgen kann, ist in der früheren Literatur und Rechtsprechung bestritten, wird aber neuerdings in einer Anmerkung von Nathan zu einem Beschluß des früheren OLG Erfurt bejaht (NJ 1951 S. 522). In jener Anmerkung wird indessen im wesentlichen die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Wechsel-Vorbehaltsurteil .behandelt, betrifft also nicht ohne weiteres Vorbehaltsurteile der vorliegenden Art. Hier handelt es sich um einen Anspruch aus einem Erbvertrag, der den Lebensunterhalt der Klägerin sichern soll. Diese ist Sozialrentnerin und bezieht eine Sozialrente von monatlich 55, DM. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung würde daher für sie eine Unbilligkeit darstellen. Abgesehen davon, ist aus dem bisherigen Vorbringen des Beklagten in keiner Weise ersichtlich, ob seine beabsichtigte Rechtsverteidigung im Nachverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Begründung hat er für seinen Einstellungsantrag nicht gegeben. Im übrigen unterliegt der angefochtene Beschluß schon insofern Bedenken, als nicht zumindest die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung angeordnet worden ist, welche im Regelfall erfolgen muß. Anmerkung: Die beiden vorstehenden Entscheidungen des BG Leipzig und des BG Schwerin schließen sich grundsätzlich der von mir in NJ 1951 S. 522 vertretenen Auffassung an, daß die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem im Urkundenprozeß erlassenen Vorbehaltsurteil unter den Bedingungen unserer heutigen Wirtschaftsordnung zulässig ist. Sie fügen der dort behandelten Problematik noch drei weitere Gesichtspunkte hinzu, deren Betonung in der Tat nicht überflüssig ist. Der eine von ihnen ist der sich aus dem Beschluß des BG Leipzig ergebende Hinweis darauf, daß sich die analoge Anwendung der §§ 707, 719 ZPO natürlich auch auf § 707 Abs. 2 ZPO erstreckt, wonach eine Anfechtung des über den Einstellungsantrag entschei- 186;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Realisierung des operativen Auftrages. Mit der wird dem die zur Erfüllung seines Auftrages notwendige Verhaltenslinie einschließlich erforderlicher operativer Legenden vermittelt.

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