Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 185 (NJ DDR 1953, S. 185); Auf der anderen Seite soll nicht verkannt werden, daß es, besonders in den letzten Jahren nach der Zerrüttung so vieler Familien durch den Krieg, mannigfache Gründe oft auch rein äußerliche Hindernisse gab, die eine Eheschließung verhindert haben. Aber gerade wegen der Vielgestaltigkeit dieser Beziehungen im Zusammenleben zwischen Mann und Frau können familienrechtliche, für die Ehe geltende Vorschriften grundsätzlich nicht entsprechend angewandt werden, vielmehr kann nur jeder Fall aus den Einzelumständen und aus seiner individuellen Lage heraus beurteilt und entschieden werden. Insbesondere kann nicht von dem für die Ehe geltenden Grundsatz ausgegangen werden, daß gemeinsam Erworbenes in der Regel beiden Partnern zur Hälfte zusteht. Denn dieser Grundsatz folgt nicht allein aus dem Gleichberechtigungsprinzip, sondern aus dem Wesen der auf diesem Prinzip aufgebauten Ehe. So wird auch die rechtliche Beurteilung einer Vermögensauseinandersetzung aus einem Zusammenleben von Mann und Frau ganz verschieden aussehen. Der Anspruch der ja meistens klagenden Frau kann sich als Arbeitsentgelt, als ungerechtfertigte Bereicherung, als Miteigentum darstellen, es kann sich auch als richtig erweisen, die Vorschriften über die Gesellschaft oder Gemeinschaft entsprechend heranzuziehen. Eines wird allerdings immer zu beachten sein. Wie sich das Zusammenleben der Parteien auch gestaltet haben mag, eine Auseinandersetzung darf nie zur Verletzung des Gleichberechtigungsprinzips, nie zu einer Ausnutzung der Arbeitskraft der Frau führen. Im vorliegenden Fall macht zwar die Klägerin eine nachträgliche Entlohnung für ihre Arbeit geltend, ihr Anspruch findet jedoch als Anspruch auf Auszahlung eines Teiles des gemeinsam erworbenen Vermögens seine Begründung. Die Klägerin hat wiederholt, behauptet und diese Behauptung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt, daß ihr der Beklagte mehrfach einen Anteil an dem gemeinsam Erworbenen zugesagt habe. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Überzeugung der Wahrheit dieser Behauptung erlangt und hat diese aus nachstehenden Gründen als erwiesen angesehen. Der Beklagte hat zugegeben, daß er die Absicht gehabt habe, der Klägerin nach Trennung eine Summe von 3 4000 DM auszuzahlen. Er will dies jedoch nur als „Anstandspflicht“, nicht als rechtliche Verpflichtung gedeutet wissen. Auf jeden Fall spricht dies aber dafür, daß er der Klägerin entsDrechende Zusagen gemacht hat. Auch der eigenhändig vom Beklagten geschriebene Zettel, den die Klägerin aus der Brieftasche des Beklagten entnommen hat. läßt darauf schließen, daß zwischen den Parteien über die Frage des Anteils der Klägerin an den gemeinsam erworbenen Werten gesprochen wurde und er der Klägerin einen Teil zugesagt hat. Seine Erklärung hierzu, daß es sich hierbei um eine Abschrift einer Vorlage der Klägerin gehandelt habe, ist unverständlich und nicht glaubwürdig. Wenn auch das „Anerkenntnis“ im Terminsproto-koll vom 28. März 1952 nicht als gültige Anerkennung des Klageanspruchs angesehen werden kann, so konnte und mußte es doch zur Unterstützung für den Beweis der Wahrheit der klägerischen Behauptung mit herangezogen werden. Aus diesen protokollarischen Zeilen ist zu entnehmen, daß sich der Beklagte einer Verpflichtung der Klägerin gegenüber bewußt war und sich nur deshalb von dieser Verpflichtung lösen wollte, weil er annahm, die Klägerin habe ihn beim Finanzamt angezeigt, wodurch er in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Hierdurch wurde die Auszahlung der ursprünglich beabsichtigen Summe an die Klägerin erschwert. An diesen letzten Tatsachen ist sowohl ein Vergleich zwischen den Parteien wie auch ein volles Anerkenntnis des Beklagten gescheitert. Der Beklagte hat auch im letzten Verhandlungstermin noch zugegeben, daß er einige Tage vorher der Klägerin angeboten habe, zu ihm zurückzukehren und mit ihm weiter zu arbeiten, um den Verlust wieder aufzuholen. Dann wäre er bereit, ihr im Wege der „Wiedergutmachung“ mehr zu zahlen. Aus diesem eigenen Vorbringen und den Bekundungen des Beklagten kann nur der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte seine früher der Klägerin gegebene Zusage nunmehr zurückziehen will, nachdem er 5600 DM Steuernachzahlung und 7700 DM Strafe zu leisten hat und er in der Klägerin die Veranlasserin sieht Nach alledem mußte als erwiesen angesehen werden, daß zwischen den Parteien während des Zusammenlebens eine Vereinbarung dahin zustande gekommen ist, daß der Klägerin ein Teil der gemeinsam erworbenen Werte zustehen sollte. Es ist ganz verfehlt, diese Vereinbarung wie der Beklagte es möchte als ein Schenkungsversprechen hinzustellen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten nichts geschenkt, sondern entsprechend ihrer Mitarbeit im Haushalt und Betrieb auf Grund seiner Zusagen einen Anteil an den gemeinsam erworbenen Werten Nach den eigenen Angaben des Beklagten waren zur Zeit der Trennung der Parteien (abzüglich des Wagens, den er schon vorher besaß) Werte von rund 14 000 DM vorhanden. Hiervon war die Steuernachzahlung von 5600 DM abzusetzen. Die wenigen Gegenstände, die die Klägerin im Besitz hat, konnten außer Betracht bleiben, da sie geringwertig sind und der Beklagte auch schon auf die Rückgabe verzichtet hat. Wenn die Klägerin nun von diesen Werten von 8000 bis 9000 DM 1800 DM verlangt, so kann dies in keiner Weise als zu hoch, muß sogar nach den eigenen Angaben des Beklagten, der ihr aus „Anstand“ 3000 bis 4000 DM zahlen wollte, als bescheiden angesehen werden. Es ist auch weit weniger als das Drittel, von dem der handschriftliche Zettel des Beklagten spricht. § 1610 BGB; § 114 ZPO. Prozeßkosten gehören nicht zum Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten. Bei einem minderjährigen Kinde ist daher bei der Entscheidung über die einstweilige Kostenbefreiung lediglich dessen eigene Vermögenslage, nicht die Vermögenslage des Unterhaltspflichtigen entscheidend. BG Schwerin, Beschl. vom 19. Dezember 1952; Bez. 1 T 68/52. Aus den Gründen; Die jetzt 16iährige Klägerin hat die Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung für eine Klage auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung nachgesucht und ein Armutszeugnis überreicht, nach dem sie kein Vermögen und ein monatliches Bareinkommen als Schneiderlehrling von 40,50 DM hat. Das Kreisgericht hat durch Beschluß vom 2. Dezember 1952 der Antragstellerin mit einer Ausschlußfrist bis zum 20. Dezember 1952 aufgegeben, dem Gericht behördliche Bescheinigungen über die Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse ihrer Eltern als gesetzliche Vertreter vorzulegen, andernfalls ihr Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung zurückgewiesen werde. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Diese ist nach § 567 ZPO zulässig und auch begründet. Für den angefochtenen Beschluß ist eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben, denn bei einem minderjährigen Kind ist lediglich dessen Armut entscheidend, da die Unterhaltspflicht des Vaters die Mutter der Klägerin ist lt. Beschwerdeschrift bereits verstorben die Kosten eines vom Kinde angestrengten Rechtsstreits nicht umfaßt. Das Kreisgericht wird nunmehr im Rahmen des § 118a ZPO zu prüfen haben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. §§ 538, 600 Abs. 1, 596, 264 ZPO. , 1. Auch in zweiter Instanz kann der Kläger vom Urkundenprozeß abstehen, wenn der Beklagte darein willigt oder der Übergang ins ordentliche Verfahren sachdienlich ist. 2. Zur Frage der Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung im ordentlichen Verfahren. BG Dresden, Urt. vom 25. November 1952 2 S 58/52. Aus den Gründen: Nach § 596 ZPO kann der Kläger, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeß in 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 185 (NJ DDR 1953, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 185 (NJ DDR 1953, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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