Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 184 (NJ DDR 1953, S. 184); Aus den Gründen: 1. Die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides hat ihre rechtliche Grundlage in den Bestimmungen des § 260 BGB. Ein Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides ist danach dann gegeben, wenn Grund zu der Annahme unsorgfältiger Auskunftserteilung über den Bestand des Vermögens besteht. Das ist vorliegend der Fall. Mit Recht macht die Klägerin geltend, daß der von dem Beklagten mit 100 DM angegebene Erlös für die Zugmaschine nach allgemeiner Erfahrung nicht zutreffen kann. Es ist in der Tat mit Sicherheit davon auszugehen, daß der Beklagte einen höheren Erlös als 100 DM durch den Verkauf erzielt hat, selbst wenn die Maschine abgewrackt worden sein sollte. Gewiß sind die Angaben des Beklagten insoweit nicht Teil der Auskunft, zu der er verurteilt worden ist. Diese bezieht sich auf den Bestand seines Vermögens im Zeitpunkt der Ehescheidung, während die in Frage stehenden Angaben die spätere Veränderung des Vermögens zum Gegenstand haben. Es ist aber durchaus gerechtfertigt, aus der mangelnden Sorgfalt, mit der sie gemacht worden sind, den Schluß zu ziehen, daß die Auskunft über den Bestand des Vermögens ebensowenig gewissenhaft erteilt worden ist. Es muß der Klägerin unter diesen Umständen zugebilligt werden, sich durch das Mittel des Offenbarungseides Gewißheit über das Vermögen zu verschaffen, das sie ihrem Ausgleichungsanspruch zugrunde legen kann. Über die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseides war der Natur der Stufenklage entsprechend (§ 254 ZPO) durch Teilurteil vorab zu erkennen. 2. Es erschien dem Senat im Interesse der Förderung des Rechtsstreits zweckmäßig, auch über den Ausgleichungsanspruch selbst insoweit zu entscheiden, als er den Grundbesitz des Beklagten zum Gegenstand hat. Eine Erweiterung des Anspruchs infolge einer etwaigen Ergänzung der Auskunft ist in dieser Hinsicht nicht zu erwarten, da außer Streit ist, daß nur die beiden Grundstücke in Pankow und Schlachtensee zum Vermögen des Beklagten gehören. Es kann auch insoweit auf die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Einfluß sein, ob die Klägerin Teile des beweglichen Vermögens in Besitz hat und sich deren Wert u. U. auf ihren Ausgleichungsansnruch anrechnen lassen muß. Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde ihr wertmäßig mindestens das zustehen, was ihr von dem Grundvermögen des Beklagten zugesprochen worden ist. Für die Entscheidung des Senats waren folgende Erwägungen maßgebend: Das in Berlin-Pankow gelegene Grundstück unterliegt ohne jeden Zweifel der Ausgleichung, da es während der Ehe aus den Erträgen des von den Parteien betriebenen Wochenmarktes erworben worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich der Ausgleichungsansnruch grundsätzlich auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens, Es werden zuweilen allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht werden müssen. Das wird zum Beispiel zu geschehen haben, wenn die Ehefrau zu den Ersparnissen direkt nichts bei getragen hat und ihre Tätigkeit im Haushalt aus bestimmten Gründen nicht zu hoch zu veranschlagen ist. Das Vorbringen des Beklagten, mit dem er den Anspruch der Klägerin zu bekämpfen versucht, ist also an sich beachtlich, entspricht jedoch nicht den hier gegebenen Tatsachen. Es bedurfte keiner Beweisaufnahme, um es zu widerlegen. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien geschwebt haben, bekannt, daß die Klägerin eine außerordentlich tüchtige Geschäftsfrau war, auf deren Tätigkeit der Erfolg des Betriebes weitgehend, wenn nicht sogar überwiegend, zurückzuführen ist. Das allein rechtfertigt, ihr die Hälfte eines Grundstücks zuzusprechen, dessen Erwerb durch ihre. Mitarbeit im Geschäft ermöglicht wurde. Auf den Umfang ihrer Arbeit im Haushalt konnte es unter diesen Umständen nicht ankommen. Das in Berlin-Schlachtensee gelegene Grundstück unterliegt dagegen nicht der Ausgleichung. Es braucht hierbei nicht darauf eingegangen zu werden, daß der Beklagte noch nicht Eigentümer des Grundstücks ist, sondern vorläufig nur einen Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen die Erben seiner verstorbenen Mut- ter hat. Der für die Entscheidung des Senats maßgebende Gesichtspunkt ist, daß es sich bei dem Grundstück unstreitig um einen Erwerb von Todes wegen handelt. Ein Erwerb von Todes wegen kann grundsätzlich nicht Gegenstand der Ausgleichung zwischen geschiedenen Ehegatten sein. Wenn die Klägerin sie auch insoweit begehrt, so verkennt sie den Sinn und Zweck des Ausgleichungsanspruchs. Er dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung auf wirtschaftlichem Gebiet und trägt dem Umstand Rechnung, daß die während einer Ehe gemachten Ersparnisse erfahrungsgemäß in hohem Maße durch die Mitarbeit der Frau, in der Regel durch ihre sparsame Haushaltsführung, ermöglicht werden. Es würde dem Gleichberechtigungsgrundsatz ganz offensichtlich gröb-lichst widersprechen, wenn das gemeinsam Ersparte nach Scheidung der Ehe dem Ehemann allein verbleibt, nur weil er nach dem Buchstaben des Gesetzes Alleinberechtigter (Eigentümer, Geschäftsinhaber, Gläubiger usw.) ist. Der Ehefrau steht vielmehr ein ihrem Beitrag zu seinem Erwerb entsprechender Anteil an dem Vermögen des Ehemannes zu Es ist der Zweck des Ausgleichungsanspruchs, ihr hierzu zu verhelfen. Es liegt auf der Hand, daß in aller Regel von einem Beitrag der Ehefrau zu einem Vermögenserwerb dann nicht gesprochen werden kann, wenn er auf einem zugunsten des Ehemannes angeordneten Vermächtnis beruht. Ausnahmen sind vorstellbar, so etwa, wenn das Vermächtnis eine Belohnung für Handlungen darstellte, an denen auch die Ehefrau teilhatte. Davon kann aber im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die Anordnung des Vermächtnisses erfolgte im Hinblick auf die verwandschaftlichen Beziehungen des Beklagten zu den Erblassern. Die Klägerin hat als Ehefrau nichts dazu beigetragen, daß die Eltern des Beklagten diesem ein Grundstück hinterließen. Es ist demnach auch nicht gerechtfertigt, daß sie einen Anteil an ihm fordert. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Ausgleichungsanspr”ch der geschiedenen Ehefrau finden im Falle der Trennung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine Anwendung; jedoch kann der Anspruch der Frau oder des Mannes auf Auszahlung eines Anteils an dem während der Lebensgemeinschaft erworbenen Vermögen aus anderen Rechtsgründen gerechtfertigt sein. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 30. Januar 1953 IS 367/52. Aus den Gründen: Die Parteien haben jahrelang in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen gelebt und gearbeitet. Diesem Zusammenleben entstammt ein gemeinschaftliches Kind. Trotzdem können auf diese Beziehung und insoweit kann der Begründung des Vorderrich+ers nicht gefolgt werden die für die Ehe geltenden Vorschriften nicht entsprechend angewandt werden. Grundlage unseres Gemeinschaftslebens bilden Ehe und Familie. Der Ehe und der Familie als dem kleinsten und ursprünglichsten Kollektiv kommt in unserer Gesellschaftsordnung eine große Bedeutung für die Weiterentwicklung der gesamten Gesellschaft zu. Es bilden sich nicht nur durch die Gleichberechtigung der Frau neue moralische Beziehungen zwischen Mann und Frau heraus, Beziehungen der gegenseitigen Achtung und Anerkennung, der kameradschaftlichen Unterstützung und vor allem der gegenseitigen Förderung. die Familie bekommt vielmehr auch eine verstärkte Bedeutung für die Erziehung unserer Jugend. Neben Schule und Jugend-Organisation ist die Familie ein notwendiger Bestandteil und eine Quelle entscheidender Einflüsse für die heranwachsende neue Generation. Die Forderungen, die unsere neue Gesellschaftsordnung in dieser Hinsicht an die Familie stellen muß, ist vor allem, daß die Eltern für die Jugend Vorbild sind und die Familie zu einem echten Kollektiv zusammenwächst, aus dem die jungen Menschen später ohne Schwierigkeiten den Weg in die größere Gemeinschaft der gesamten Gesellschaft finden. Dies setzt aber voraus, daß die Ehe und Familie von einer echten Zusammengehörigkeit getragen wird und Stabilität besitzt. Eine nur lockere Beziehung zwischen Mann und Frau, die sich nach längerer oder kürzerer Zeit wieder auflöst, kann diesen Forderungen nicht voll gerecht werden. m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 184 (NJ DDR 1953, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 184 (NJ DDR 1953, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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