Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 183 (NJ DDR 1953, S. 183); Eine schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlung übernommene Verpflichtung eines Mieters zur Straßenreinigung wird Bestandteil des Mietvertrages. Für den durch Nichterfüllung der Verpflichtung dem Hauseigentümer entstandenen Schaden ist der Mieter haftbar. BG Schwerin, Urt, vom 8. Januar 1953 IS 130/52. Aus den Gründen: Bei der allgemeinen Übertragung der Reinigungsund Streupflicht auf die Hauseigentümer, wie sie durch die mecklenburgische PolizeiVO über die Reinigung und Streupflicht auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen vom 25. Februar 1952 (RegBl. für Mecklenburg 1952 S. 10)*) erfolgt ist, handelt es sich lediglich um eine verwaltungsrechtliche Pflicht der Hauseigentümer, die ihrer Natur nach nicht ausschließt, daß sie durch andere erfüllt wird. Diese Pflichtenübernahme, die schriftlich, mündlich oder durch schlüssige Handlungen erfolgen kann, läßt die Verantwortlichkeit der Hauseigentümer gegenüber der Polizei von Bestand. Unstreitig hatten es die Beklagten bei Mietbeginn übernommen, die Straße vor ihrer Wohnung zu reinigen usw., und sie haben dies ebenfalls unstreitig bis zum 15. März 1952 getan. Die Übernahme der Reini-gungs- und Streupflicht ist auch nicht mit Rücksicht auf die früher geltende Straßenpolizeiordnung der Stadt Grabow vom 25. Juli 1905 erfolgt, wonach der Mieter des unteren Stockwerks an der Straßenfront zur Erfüllung dieser Pflicht verpflichtet ist, denn den Beklagten war diese Ortssatzung nicht bekannt, wie sie bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung erklärt haben. Sie könnten sich daher auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Von der mündlich wie auch durch schlüssige Handlung übernommenen Pflicht vermögen sie sich daher nicht einseitig zu lösen, da diese Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, wobei nicht zu prüfen ist, ob die Arbeit der Beklagten einen Teil des Mietzinses darstellt oder als Ausgleich dafür erfolgt ist, daß die Reinigung des Boden Vorplatzes und der Bodentreppe den Mietern des oberen Stockwerks übertragen worden ist. Da die Beklagten sich weigern, ihrer Reinigungs- und Streupflicht weiter nachzukommen, erweist sich der Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO als berechtigt, da die bestehende Unsicherheit die Belange der Kläger gefährdet, die wie dargelegt der Polizei gegenüber für die Durchführung der Reinigung und des Streuens der Straße vor ihrem Hause weiterhin verantwortlich sind. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist nach § 326 BGB begründet. Durch die Nichterfüllung ist den Klägern ein Schaden dadurch entstanden, daß sie die Straßenreinigung durch eine von ihnen bezahlte Kraft haben ausführen lassen. Angesichts der ablehnenden Haltung der Beklagten gilt dies auch noch für die Zeit, in der die Beklagten ihre bisherige Wohnung beibehalten bzw. keine andere Parteivereinbarung erfolgt. * § *) Anm.: Die Reinigungs- und Streupflicht der Anlieger ist für das Gebiet der DDR durch die VO zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 19. Februar 1953 (GBl. S. 317) neu geregelt worden. Die Redaktion. § 83 Abs. 1 EVO. Frachtbrief und Frachtgut bilden eine Einheit. Enthält der Frachtbrief nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung der Feuergefährlichkeit des zu verladenden Gutes, so trifft die Reichsbahn an einem hierdurch verursachten Schaden kein Verschulden. BG Erfurt, Urt. vom 12. Dezember 1952 3 U 79/52. Aus den Gründen: Das verladene Gut fällt unstreitig unter die in Anlage C, Randziff. 351 zur EVO aufgeführten Güter. Ebenso unstreitig hat der von der Verklagten ausgefüllte Frachtbrief die vorschriftsmäßige Kennzeichnung des Gutes nach dieser Bestimmung nicht enthalten. Wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab, ist die Sendung in einem gedeckten Waggon verladen worden. Die leichte Brennbarkeit und Feuergefährlichkeit des Gutes war also, entgegen den Ausführungen der Verklagten, für das Rangierpersonal nicht ohne weiteres erkenntlich. Wie der Sachverständige erklärte, bilden Frachtbrief und -gut eine Einheit. Die Einstellung des Waggons im Zuge kann sich nur nach dem richten, was der Frachtbrief enthält. Der Sachverständige hat sich weiter dahin geäußert: „Wenn Brandfackelzeichen auf dem Waggon drauf waren, dann durfte das Bahnpersonal den Waggon nicht drei Wagen hinter der Lok. einstellen.“ Insoweit wäre also eventuell ein Mitverschulden der Reichsbahn festzustellen und der Anspruch gegen die Verklagte zum Teil abzuweisen gewesen. Die Vernehmung des Reichbahnangestellten G., Ladeschaffner im Bahnhof P., ergab jedoch, daß der Zeuge zuverlässige Angaben darüber, daß er trotz mangelnden Hinweises im Frachtbrief den Beklebezettel für diesen Waggon mit Brandfackeln versehen hatte, nicht machen konnte. Die Verklagte könnte sich nur entlasten, wenn ein Verschulden der Reichsbahn festgestellt würde. § 83 Abs. 1 EVO besagt: „Die Eisenbahn haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, vom Absender unter unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung oder unter Außerachtlassung der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln aufgegeben werden.“ Unstreitig ist im vorliegenden Falle die Bezeichnung des aufgelieferten feuergefährlichen Gutes unvollständig und nicht gemäß den Bestimmungen der Anlage C Randziff. 351 EVO erfolgt. Nach Abs. 2 des § 83 EVO besteht die gesetzliche Vermutung, daß der hier eingetretene Brandschaden aus dieser Unterlassung der richtigen Kennzeichnung des Gutes entstanden ist. Demgegenüber müßte die Verklagte gemäß Abs. 3 a. a. O. ein Verschulden der Reichsbahn nachweisen. Diesen Nachweis hat die Verklagte nicht erbringen können. Der Zeuge W. konnte in dieser Sache nichts bekunden. Der Zeuge G. hat nur ganz allgemein erklären können, daß die Wagen mit Strowella-Polsterfaser mit Brandfackeln versehen werden, und hinzufügt: „Der Frachtbrief schreibt das vor und man sieht es auch.“ Seine zunächst gemachte Aussage, auch den hier in Frage stehenden Waggon mit Brandfackeln versehen zu haben, konnte der Zeuge nicht aufrechterhalten. Es ist nach Überzeugung des Senats seiner späteren Aussage zu folgen, daß er sich an den seit 15. August 1949 zurückliegenden Fall nicht mehr genau entsinnen kann. Auch das sonstige Vorbringen der Verklagten, daß die Reichsbahnangestellten in P. den Frachtbrief angenommen und die unvollständige Bezeichnung bei der Prüfung nicht gerügt hätten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 21. Mai 1952 (NJ 1952 S. 316) ausführt, müssen angesichts des Umfanges des Betriebes der Reichsbahn und der ihr durch den Wirtschaftsplan gestellten Transportaufgaben, zu deren Bewältigung der Wagenumlauf ständiger Beschleunigung bedarf, die zwingenden Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung vom Absender genauestens beachtet werden. Die Verklagte konnte sich keinesfalls darauf verlassen, daß von dem wesentlich stärker als früher beanspruchten Bahnpersonal ihr Versäumnis festgestellt und die ordnungsgemäße Bezeichnung nachgeholt würde. Danach ist, entgegen dem ersten Urteil, insbesondere nach der Bekundung des Sachverständigen, die Unterlassung der ordnungsmäßigen Bezeichnung des feuergefährlichen Gutes ursächlich für den eingetretenen Schaden. Der Waggon wäre nicht als dritter hinter der Lokomotive einrangiert worden, wenn die ordnungsmäßige Kennzeichnung im Frachtbrief erfolgt wäre. Die Verklagte hat, wie bereits ausgeführt ist, ein Verschulden der Reichsbahn nach § 83 Abs. 3 EVO nicht dargetan und ist der Klägerin zur Rückzahlung des geforderten Betrages nach §§ 812 ff. BGB verpflichtet. § 260 BGB. 1. Hat ein geschiedener Ehegatte im Zusammenhang mit der Ausgleichung über Veränderungen seines Vermögens ungenaue Angaben gemacht, so steht dem anderen Ehepartner das Recht zu, zwecks Klärung des Vermögensstandes die Ableistung des Offenbarungseides zu verlangen. 2. Zweck der Ausgleichung ist es, der geschiedenen Ehefrau zu einem Anteil am Vermögen des Ehemannes zu verhelfen, der ihrem Beitrag zum Vermögenserwerb entspricht. Ein Erwerb von Todes wegen kann grundsätzlich nicht Gegenstand der Ausgleichung zwischen geschiedenen Ehegatten sein. KG, Urt. vom 16. September 1952 2 U 242/51. 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 183 (NJ DDR 1953, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 183 (NJ DDR 1953, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Kontrole Probleme der Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Menschen, Fehlverhalten und negative Einstellungen von Personen, vor allem in verantwortlichen Positionen anderer Schutz- und Sicherheitsorgane, in anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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