Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 181 (NJ DDR 1953, S. 181); sich, wenn die Vermögen beider Personengruppen gleich behandelt werden würden. Gerade aus der Tatsache, daß das Vermögen der legalerweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lebenden Personen in die Verwaltung der Staatsorgane genommen worden ist, ergibt sich, daß die Beschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung eine weitergehende Wirkung als die bloße Verwaltung und den Schutz haben muß. Diese Wirkung kann nur, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausgeführt hat, darin bestehen, daß der Staat über diese Vermögenswerte im Interesse der werktätigen Bevölkerung völlig frei verfügen kann, also mit ihrer Beschlagnahme nicht Verwalter, sondern Eigentümer wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte daher mit der Versteigerung des Klaviers über Volkseigentum verfügt. Diese Tatsache begründet den dringenden Verdacht eines Verbrechens gegen § 1 VESchG. Damit sind aber auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 StPO gegeben. Der den Haftbefehl des Kreisgerichts aufhebende Beschluß des Bezirksgerichts mußte daher aufgehoben und damit der Haftbefehl des Kreisgerichts aufrechterhalten werden. §§ 34, 297 Abs. 2 StPO; §§ 2 Abs. 2 Buchst, a und b, 5 VESchG; § 49 Abs. 1 Buchst, b GVG. 1. Die Zustellung eines Beschlusses an die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 34 StPO nur gegen Empfangsbescheinigung erfolgen und nicht durch die Übersendung des Aktenstücks mit dem urschriftlichen Beschluß. 2. § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG ist immer dann anzuwenden, wenn der Täter bereits einmal wegen eines Verbrechens gegen gesellschaftliches Eigentum bestraft worden ist, unabhängig davon, ob die vorhergehende Verurteilung nach dem VESchG erfolgt ist oder nicht. 3. Ein mehrfaches Begehen Im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG setzt mindestens zwei Verbrechen gegen § 1 VESchG voraus. 4. Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts. OG, Beschl. vom 19. Februar 1953 2 Wst III 2/53. Aus den Gründen; Der Staatsanwalt des Bezirks hat am 23. Dezember 1952 beantragt, gegen die Helferin S. das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht zu eröffnen, weil sie am 25. November 1952 im HO-Kaufhaus in Sch. etwa 30 m Kleiderstoff gestohlen habe und bereits im Jahre 1951 wegen Diebstahls von Volkseigentum bestraft worden sei. Das Bezirksgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch durch Beschluß vom 8. Januar 1953 abgelehnt, weil nach seiner Auffassung die im Jahre 1951 begangene Handlung nicht die Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG begründen könne; dem stünde auch der § 2a (soll wohl heißen § 2) StGB, der den Grundsatz der „Nichtrückwirkung der Strafgesetze“ zum Inhalt habe, entgegen. Es läge nur ein Verbrechen gegen § 1 Abs. 1 VESchG vor, für dessen Aburteilung das Kreisgericht zuständig sei. Dieser Beschluß ist der Staatsanwaltschaft entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 34 StPO nicht gegen Empfangsbescheinigung zugestellt worden, sondern mit folgender Verfügung versehen worden: „1. Beschlußausf. zustellen an die Angekl., 2. U. m. Akten dem Bezirksstaatsanwalt mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung, 3. Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung. Sch., den 8. 1. 1953.“ Die Verfügung trägt folgenden Fertigungsvermerk: „Zu 1) ab 9. 1. 53, zu 2) ab 14. 1. 53.“ Bei der Staatsanwaltschaft ist das Aktenstück lt. Eingangsstempel am 15. Januar 1953 eingegangen. Der Staatsanwalt des Bezirks hat am 23. Januar 1953 Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts eingelegt, die am 24. Januar 1953 beim Bezirksgericht eingegangen ist, und für den Fall der Versäumung einer Frist Befreiung von deren Folgen gemäß § 37 StPO beantragt. Die Beschwerdefrist läuft gemäß § 297 Abs. 2 von der Zustellung an. Eine Zustellung des Beschlusses ist nicht erfolgt, vielmehr ist das Aktenstück mit dem urschriftlichen Beschluß der Staatsanwaltschaft übersandt worden. Dies widerspricht der Vorschrift des § 34 StPO. Dort ist um der zeitlichen Konzentration des Strafverfahrens willen bestimmt, daß Zustellungen an die Staatsanwaltschaft durch Übersendung des zuzustellenden Schriftstücks gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen haben. Der vorliegende Fall zeigt, daß die vom Bezirksgericht befolgte gesetzwidrige Methode der urschriftlichen Übersendung des Beschlusses mit den Gerichtsakten dazu geführt hat, daß die Staatsanwaltschaft erst fünf Tage nach der Angeklagten Kenntnis von der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens erhalten hat. Die strikte Einhaltung der Formvorschriften der Strafprozeßordnung liegt im Interesse einer ordnungsmäßigen Durchführung des Strafverfahrens. Die Gerichte dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen. Eine Frist gemäß § 297 Abs. 2 ist infolgedessen überhaupt nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt; einer Befreiung gemäß § 37 StPO bedurfte es nicht. Die Beschwerde mußte Erfolg haben. Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Gesetzes findet § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG auf solche Verbrechen Anwendung, deren Täter bereits mindestens einmal wegen eines Verbrechens gegen gesellschaftliches Eigentum bestraft worden sind, unabhängig davon, ob die vorhergehenden Verurteilungen nach dem VESchG erfolgt sind oder nicht. Anders verhält es sich bei dem Merkmal des mehrfachen Be-gehens nach § 2 Abs. 2 Buchst, b VESchG, weil hier ausdrücklich das Vorliegen mehrerer Verbrechen gegen § 1 VESchG vorausgesetzt wird, in diesem Fall müssen also mindestens zwei Angriffe auf gesellschaftliches Eigentum nach dem Inkrafttreten des VESchG begangen worden sein. Im vorliegenden Fall war aber nicht der im Jahre 1951 an gesellschaftlichem Eigentum begangene Diebstahl an sich, sondern die Tatsache der deshalb erfolgten Bestrafung Element der Anklage gemäß § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG. Dem steht auch nicht der § 2 Abs. 1 StGB entgegen, wie das Bezirksgericht rechtsirrtümlich annimmt. Der § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG stellt nicht den vor seinem Erlaß begangenen Angriff gegen gesellschaftliches Eigentum unter Strafe, sondern nur den nachher begangenen; die vorher erfolgte Verurteilung ist Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 Buchst, a VESchG. Die Strafe ist daher auch vor dem Zeitpunkt der Handlung gesetzlich bestimmt gewesen. Die höhere Strafandrohung hat ihre Begründung darin, daß die Verbrechen derjenigen, die sich bereits einmal an gesellschaftlichem Eigentum vergangen haben und sich trotz einer deswegen erfolgten Bestrafung und der damit erhaltenen Warnung erneut an gesellschaftlichem Eigentum vergehen, für die Entwicklung und Festigung der ökonomischen Grundlage unseres Staates besonders gefährlich sind. Für den Grad dieser Gefährlichkeit spielt es keine Rolle, ob die erste Bestrafung bereits nach dem VESchG erfolgt ist oder nicht. Aber selbst bei seiner Rechtsansicht durfte das Bezirksgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ablehnen. In dem Beschluß heißt es: „Gemäß § 5 des vorgenannten Gesetzes sind für Verbrechen, die nach §§ 2 und 3 dieses Gesetzes begangen werden, die Bezirksgerichte zuständig.“ Und dann: „Im vorliegenden Falle liegt ein Verbrechen gemäß § 1 Abs. I des VESchG vor, für dessen Aburteilung das Kreisgericht zuständig ist. Aus diesem Grunde wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem II. Strafsenat des Bezirksgerichts abgelehnt.“ Wohl ist gemäß § 5 VESchG für Verbrechen gegen §§ 2 und 3 VESchG die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben, nicht aber für Verbrechen gegen § 1 VESchG die ausschließliche Zuständigkeit des Kreisgerichts. Gemäß § 49 Abs. 1 Buchst, b GVG kann der Staatsanwalt auch bei Verbrechen gegen § 1 VESchG Anklage vor dem Bezirksgericht erheben. Das Bezirksgericht hätte daher auch aus dem Grunde der sachlichen Unzuständigkeit die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht ablehnen dürfen. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und gemäß § 300 Abs. 2 StPO der in der Sache erforderliche Eröffnungsbeschluß durch das Oberste Gericht zu erlassen. 181;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 181 (NJ DDR 1953, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 181 (NJ DDR 1953, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch vorliegt - als Ordnungswidrigkeit zügig und mit angemessener Ordnungsstrafe verfolgt werden. Nach wie vor werden die entsprechenden Genehmigungen durch das Ministerium des Innern, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Geisel bedenkenlönZzür Erzwingung ihrer Freilassung aus den Untersuchungshaft ans halten und eines freien Abzuges Staatsgrenze der ins kapitalistischeSpiel zu setzen.

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