Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 180 (NJ DDR 1953, S. 180); Es verbleibt also nur die Aufrechnung mit 0,05 DM für 1 km für Benutzung eines Kraftwagens für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1951. Sie kann nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Abweisung des Klageantrages führen. Ihre Geltendmachung im Mietprozeß würde allerdings ihre Berücksichtigung im jetzigen Verfahren nicht hindern. Die Aufrechnungserklärung im Prozeß (§§ 145, 302, 322 ZPO) unterscheidet sich von der zivilrechtlichen sachlich dadurch, daß sie in der Regel bedingt vorgebracht wird, d. h. für den Fall, daß das Gericht die vom Verklagten bestrittene Klagforderung als begründet ansieht. Infolge dieser Bedingtheit kann sie gegenüber mehreren Forderungen alternativ eingewandt werden. Prozessual ist die Aufrechnungserklärung keine Widerklage. Sie wird daher nicht rechtshängig. Demgemäß wird die Entscheidung des Prozeßgerichts über die Aufrechnung nicht grundsätzlich rechtskräftig, sondern nur dann, wenn sie. zur gänzlichen oder teilweisen Abweisung des an sich begründeten Klagantrags führt also sachlich verbraucht wird oder nach § 322 Abs. 2 ZPO dann, wenn das Prozeßgericht entscheidet, daß sie nicht besteht. Zu keinem rechtskräftigen Ergebnis führt die Aufrechnungserklärung im Prozeß dagegen dann, wenn das Prozeßgericht entscheidet, daß die Aufrechnungsforderung keinen Einfluß auf den im Klagantrag geltend gemachten Betrag haben könne, z. B. bei gesetzlichem oder vertraglichem Aufrechnungsverbot, bei Nichtbestehen des Klaganspruchs oder wenn die der Klage materiell zugrunde liegende Forderung soviel höher ist als der Klagantrag, daß trotz der Aufrechnung noch ein dem Klagantrag mindestens gleichkommender Betrag verbleibt. §§ 1711, 1613 BGB; Art. 33 der Verfassung. Aus der gesetzlichen Gleichstellung nichtehelidier und ehelicher Kinder ist nicht zu folgern, daß § 1711 BGB nicht mehr anzuwenden ist, da nur die das nichteheliche Kind benachteiligenden Bestimmungen aufgehoben worden sind. OG, Urt. vom 8. Januar 1953 1 a Zz 3/52. Durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts in N. vom 19. Juli 1950 wurde der Verklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. Juli 1950 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 30, DM als Vater der außer der Ehe geborenen Klägerin zu zahlen. Der weitergehende Anspruch der Klägerin auf eine monatliche Unterhaltsrente von 30, DM für die Zeit seit dem 31. Dezember 1949 ihrem Geburtstage bis zum 30. Juni 1950 wurde durch das Schlußurteil desselben Gerichts vom 9. August 1950 abgewiesen, da § 1711 BGB nicht mehr angewendet werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt Kassationsantrag gestellt, weil es den § 1711 BGB durch Nichtanwendung verletze. Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Aus den Gründen: Gemäß § 1711 BGB kann der Unterhalt für nichteheliche Kinder auch für die Vergangenheit verlangt werden, während nach § 1613 BGB ein Unterhaltsanspruch ehelicher Kinder nur in den Ausnahmefällen des Verzuges oder der Rechtshängigkeit für die Vergangenheit verlangt werden kann. Zutreffend hat der Generalstaatsanwalt ausgeführt, daß diese unterschiedliche Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder sachlich begründet ist, weil dem ehelichen Kinde der Unterhalt regelmäßig in natura gewährt wird, dem nichtehelichen Kind aber in Form einer Geldrente. Da die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen für nichteheliche Kinder meist gering und seine Feststellung oft mit Schwierigkeiten verbunden ist, würde eine Regelung, die den nichtehelichen Kindern die Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit versagen würde, einen erheblichen Nachteil für sie mit sich bringen. Das angefochtene Urteil begründet die Abweisung der Klage mit der Annahme, § 1711 BGB sei durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik aufgehoben, da sie nichteheliche Kinder den ehelichen gleichstelle. Der Art. 33 der Verfassung lautet indessen: „Außereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen. Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben“. Danach sind also, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausführt, nur die das nichteheliche Kind benach- teiligenden Vorschriften des BGB, nicht aber die wenigen zu seinem Vorteil erlassenen Bestimmungen aufgehoben. § 1711 BGB ist geltendes Recht. Strafrecht § 1 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952; § 1 VESchG. Das Eigentum sdeher Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bereits ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verlassen haben, ist Volkseigentum geworden, ohne daß es einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedarf. OG, Urt. vom 19. Februar 1953 2 Zst III 6/53. Der Beschuldigte ist Spediteur. In seinen Lagerräumen befand sich ein Klavier, das- früher einer inzwischen republikflüchtig gewordenen Frau L. gehörte. Da der Beschuldigte eine Forderung in Höhe von etwa 800, DM gegen Frau L. hatte, ließ er das Klavier am 5. Dezember 1952 versteigern. Bei der Versteigerung erwarb es der Vater des Beschuldigten für 500, DM. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Kreisgericht am 6. Dezember 1952 Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen dringenden Verdachts, ein Verbrechen gegen § 1 VESchG begangen zu haben, und wegen des Bestehens von Verdunkelungsgefahr. Auf die Beschwerde des Beschuldigten hob das Bezirksgericht diesen Haftbefehl auf. Der Beschluß ist damit begründet, daß nach § 1 VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1958 nur Personen erfaßt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik illegal verlassen oder hierzu Vorbereitungen treffen und daß in jedem Fall eine bestimmte Beschlagnahmeverfügung der staatlichen Organe erforderlich sei. Beide Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zwar hätte der Beschuldigte gemäß § 6 der genannten Verordnung nicht über das Klavier verfügen dürfen. Da dieses aber noch nicht in Volkseigentum übergegangen sei, könne dem Beschuldigten ein Verbrechen gegen § 1 VESchG nicht zur Last gelegt werden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses des Bezirksgerichts beantragt, weil er auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschluß des Bezirksgerichts geht von falschen Voraussetzungen aus. Die Verordnung vom 17. Juli 1952 erfaßt nicht nur Personen, die nach ihrem Inkrafttreten das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen oder hierzu Vorbereitungen treffen, sondern auch alle Personen, die bei ihrem Inkrafttreten republikflüchtig sind. Dem Generalstaatsanwalt ist darin zuzustimmen, daß das illegale Verlassen des Gebietes der Deutschen Demokratischen Republik eine Verletzung der Bürgerpflichten gegenüber dem Staat darstellt, auf die der Staat mit Vermögensbeschlagnahme reagiert. Die Pflichtverletzung ist nicht mit dem Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik beendet, sondern dauert solange an, wie die betreffende Person ohne Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik fernbleibt. Wer also bei Inkrafttreten der genannten Verordnung, d. h. am 18. Juli 1952, republikflüchtig war, dessen Vermögen ist auch gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt. Beizupflichten ist dem Generalstaatsanwalt auch, insoweit er ausführt, daß diese Beschlagnahme unmittelbare Folge der Republikflucht ist. Einer besonderen Beschlagnahmeverfügung bedarf es nicht. Das ergibt sich aus dem Charakter der Verordnung, die nicht auf die Regelung von Einzelfällen abgestellt ist, sondern eine allgemeine und grundsätzliche Klarstellung der Vermögensverhältnisse aller republikflüchtigen Personen bezweckt. Die Verordnung selbst bietet auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme der Notwendigkeit einer solchen besonderen Verfügung. Das Bezirksgericht leitet seine weitere Auffassung, das vom Beschuldigten versteigerte Klavier sei nicht Volkseigentum geworden, aus § 6 der genannten Verordnung ab, der besagt, daß das Vermögen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lebender Personen in den Schutz und die Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik übernommen worden ist. Hierbei übersieht das Bezirksgericht, daß die Regelungen der § 1 und § 6 verschiedene Voraussetzungen haben. Während § 6 die Vermögensverhältnisse legal außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik lebender Personen betrifft, bezieht sich § 1 auf solche Personen, die die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen haben. Es wäre ein Widerspruch in ISO;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 180 (NJ DDR 1953, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 180 (NJ DDR 1953, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat sich unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind erforderlichen Motive, Überzeugungen und den darauf beruhenden Verhaltensweisen der zu schaffen. Das Feindbild trägt damit wesentlich dazu bei, bei den die Einsicht zu schaffen, daß die Beschwerde zur Klärung ihres Gegenstandes dem zuständigen Untersuchungsorgan Staatssicherheit zugeleitet wird; die inhaltliche Prüfung und Bearbeitung der Beschwerde erfolgt durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung einen effektiven und maximalen Beitrag zu leisten. Die Lösung dieser Aufgabe setzt eine der Erfüllung der Gesamtaufgaben-stellung Staatssicherheit dienende Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Untersuchungsorganen und mit den Dustizorganen wur: mit den Untersuchungshandlungen und -ergebnissen - die Friedens- und Sicherheitspolitik, dieVirtschaf ts- und Sozialpolitik sowie die Kirchen-, Kult Bildungspolitik von Partei und Regierung, den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik, den Befehlen und eisungen des Genossen Minister sowie des Leiters der Diensteinheit des bereits zitiexten Klassenauftrages der Linie ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,.

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