Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 179 (NJ DDR 1953, S. 179); gerichts aufkommen lassen, § 1 Abs. 1 Angleichungsverordnung bestimmt zwar, daß jetzt die Kreisgerichte zuständig sind, soweit früher die Zuständigkeit der Amtsgerichte oder des Amtsrichters oder der Landgerichte erster Instanz gegeben war. Gemäß Abs. 2 gilt dies aber nicht, wenn sich aus dem GVG und den zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts ergibt. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Mietaufhebungsklagen der hier behandelten Art ergibt sich aber ganz offensichtlich aus den §§ 42 und 50 Abs. 1 GVG. 2. Die sachliche Zuständigkeit der §§ 42 und 50 GVG findet auch bei dem genossenschaftlidien Eigentum Anwendung. Das genossenschaftliche Eigentum ist, soweit es sich um Konsumgenossenschaften, landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Bäuerliche Handelsgenossenschaften und Produktionsgenossenschaften des Handwerks handelt, seinem Wesen nach weder Volkseigentum noch Privateigentum. Nach der Zerschlagung des Monopolkapitals und der Schaffung des Volkseigentums vollzog sich unter staatlicher Mithilfe und durch fortschrittliche Genossenschaftler selbst ein Wandel im Wesen des genossenschaflichen Eigentums. Es entwik-kelte sich allmählich zu einer niederen Stufe gesellschaftlichen Eigentums.1) Das GVG spricht deshalb in den §§ 42 und 50 absichtlich von gesellschaftlichem Eigentum und nicht nur vom Volkseigentum. 3. In zahlreichen Fällen ist es erforderlich, die Verwaltung und Weiterführung eines Privatbetriebes durch einen Treuhänder anzuordnen (vgl. z. B. §§ 14, 15 WStV; §§ 22 ff. der AusführungsBest zu der Anordnung zur x) vgl. dazu Dornberger, „Die verschiedenen Eigentumsarten und Eigentumsformen und das Eigentumsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik“, in NJ 1952 S. 16 ff., insbes. S. 19. Durchführung des KRG Nr. 45, betreffend Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 10. März 1949 ZVOB1. S. 193). Auch bei treuhänderisch verwaltetem Vermögen wird man sich auf den Standpunkt stellen müssen, daß für Streitigkeiten, in denen eine Partei Träger treuhänderisch verwalteten Vermögens ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben ist. Es ist die Hauptaufgabe des Treuhänders, den Betrieb als Produktionsstätte zu erhalten und im Interesse unserer Wirtschaft für eine reibungslose Weiterführung der Produktion Sorge zu tragen. Die private Wirtschaft steht durch das Vertragssystem mit der volkseigenen Wirtschaft in Verbindung, und im Rahmen der Erfüllung unserer Wirtschaftspläne hat sie ihren Verpflichtungen genauestens nachzukommen. Die im Privateigentum des Betriebsinhabers stehenden Produktionsmittel werden oft in die Planung der volkseigenen Wirtschaft voll einbezogen, mit volkseigenen Umlaufmitteln ausgestattet und unmittelbar dazu benutzt, unseren Volkswirtschaftsplan mit erfüllen zu helfen. Deshalb erfolgt die Einsetzung eines Treuhänders ausschließlich im öffentlichen Interesse.2) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es begründet, das treuhänderisch verwaltete Vermögen in seiner rechtlichen Behandlung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 42 und 50 GVG dem gesellschaftlichen Eigentum gleichzustellen. Dr Wolfgang K o c h , Hauptreferent im Ministerium der Justiz. 2) vgl. Artzt, „Einige Fragen zur Stellung des durch Organe der Staatsverwaltung eingesetzten Treuhänders in privaten und gewerblichen Unternehmen“, ln NJ 1952 S. 22 ff., Insbes. S. 25. „J. W. Stalins Werk und die juristische Praxis und Lehre“ Eine Sondernummer dieses Inhalts wird vorbereitet und unseren Lesern Anfang April d. J. zugehen. Die Redaktion Rechtsprechung Erfreulicherweise senden in immer zahlreicheren Fällen unsere Leser Entscheidungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erlassen oder ihnen bekannt werden, zum etwaigen Abdruck ein. Wir bitten daher, darauf zu achten, daß eine Verwertung durch die Redaktion nur möglich ist, wenn die vollständige Abschrift der betreffenden Entscheidung eingesandt wird. Auszüge genügen nicht als Grundlage für eine Veröffentlichung. pje Redaktion /. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht §§ 389, 396 BGB; § 9 GVG; § 322 Abs. 2 ZPO. 1. Die Entscheidung über die Aufrechnung wird nur dann rechtskräftig, wenn sie zur Abweisung des an sich begründeten Klagantrages führt oder wenn das Prozeßgericht entscheidet, daß die Aufrechnungsforderung nicht besteht. Zu keinem rechtskräftigen Ergebnis führt die Aufrechnungserklärung im Prozeß dagegen dann, wenn das Prozeßgericht entscheidet, daß die Aufrechnungsforderung keinen Einfluß auf den im Klagantrag geltend gemachten Betrag haben kann. 2. Ein Anspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist, kann nicht im Zivilprozeß zur Aufrechnung verwandt werden. 3. Übersteigt die dem Kläger zustehende Forderung den im Klagantrag geforderten Betrag, so kann der Kläger die Aufrechnung gegenüber dem nicht eingeklagten Teil erklären. OG, Urt. vom 2. Januar 1953 1 Uz 16/52. Aus den Gründen: Gegen diese Schadensersatzpflicht aus Vertrag ist Aufrechnung grundsätzlich zulässig. Von den drei Aufrechnungsansprüchen des Verklagten scheidet jedoch der aus der Beschlagnahme von Werkzeugen und Maschinen, die die Staatsanwaltschaft nach seiner Behauptung der Klägerin gegen Bezahlung überlassen hat, aus. Wenn dem Verklagten ein solcher Anspruch, den er übrigens nicht beziffert hat, zustehen sollte, könnte er ihn allenfalls gegen die Staatsanwaltschaft geltend machen. Außerdem würde hierfür der Rechtsweg und schon aus diesem Grunde die Aufrechnung im Zivilprozeß unzulässig sein. Ebenso scheiden die Forderungen aus, die er aus dem Verkauf eines ihm gehörenden Personenkraftwagens geltend macht, da er diese Forderungen nicht beziffert und außerdem sein Eigentum an diesem Wagen nicht bewiesen hat. 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 179 (NJ DDR 1953, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 179 (NJ DDR 1953, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit. Die Funktion der Gesellschaftlichen Mitarbeiter für Sicherheit im Gesamtsystem der politisch-operativen Abwehrarbeit Staatssicherheit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik. Die Einbeziehung breiter gesellschaftlicher Kräfte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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