Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 178 (NJ DDR 1953, S. 178); und Futtermittelrücklauf bei Ölsaaten sowie durch Möhrenrückkäufe entstehen bei den VEAB Forderungen an Erzeuger. Eine weitere Möglichkeit der Entstehung derartiger Schuldverhältnisse ergibt sich aus Überzahlungen bei der Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die VEAB oder bei Notschlachtungen von Tieren, bei deren Abtransport die Erzeuger die Transportkosten zu tragen haben. Die Eintreibung dieser Forderungen ist Aufgabe der VEAB, die gleichzeitig Schuldner der Erzeuger sind. Es ist daher die Frage der Aufrechnungsbefugnis zu klären. Die Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB liegen vor. Unter den Bedingungen des § 392 BGB wird die Aufrechnung durch die VEAB selbst dann möglich sein, wenn auf der Forderung des Erzeugers gegen die VEAB das Pfändungspfandrecht eines Gläubigers oder das Surrogat des Früchtepfandrechts liegt. Es wäre wohl auch unbillig, wenn man den VEAB diese Aufrechnungsbefugnis nicht zugestehen wollte, da ja bei rechtzeitiger Geltendmachung die Hauptforderung zum Erlöschen kommt und keine zur Pfändung geeignete Forderung mehr vorhanden ist. Dieser Grundsatz muß ebenfalls bei der Pfändung zukünftiger Forderungen Anwendung finden. Den gleichen Rechtsgedanken legt § 406 BGB bei der Abtretung zugrunde. Es ist möglich, daß der Erzeuger seine Forderungen gegen die VEAB abtritt, soweit diese nicht die Abtretbarkeit ausschließen. Das Recht der Aufrechnung ist aber gegeben. Die Abtretung einer künftigen Forderung, wie sie Bassenge besonders bei Vieherlösen weitgehend vorsieht l4), ist ebenfalls möglich, wenn man von der in der Praxis oft gebrauchten Formulierung absieht, daß „sämtliche“ Ansprüche aus dem Verkauf „sämtlicher landwirtschaftlicher Produkte“ der „gesamten“ Ernte an die VdgB (BHG) abgetreten werden. Wirksam wird aber eine derartige Abtretung einer künftigen Forderung unbedingt erst mit ihrer Entstehung. Eine von den VEAB unter den Voraussetzungen des § 406 BGB vorgenommene Aufrechnung mit der in § 389 BGB festgelegten rückwirkenden Kraft hat damit unmittelbar zur Folge, daß von dem Erzeuger eine gar nicht bestehende Forderung übertragen worden ist, denn niemand kann mehr Rechte auf einen anderen übertragen, als er selber hat. Die Aufrechnung der VEAB geht daher der Abtretung vor. i IV Es ist Bassenge zuzustimmen, wenn auch er sich für einen Pfändungsschutz des Erzeugers einsetzt. Das 14) a. a. O. S. 497. Amtsgericht Worbis erklärt mit Recht, es sei für den Schuldner nicht tragbar, „daß ihm der Erlös seiner gesamten Arbeit . vollständig entzogen wird“ 15). Hier ist zunächst die Vorfrage zu klären, ob die völlige Unpfändbarkeit des Erlöses aus freiem Aufkauf aus dem jetzigen Zustand des „Gewohnheitsrechts“ über die Verpflichtung der VEAB zur Bargeldauszahlung eine gesetzliche Regelung gefunden hat. Die Praxis handhabt die Frage in folgender Form: Die Erfasser, die nach dem Gesetz dem Erzeuger auf Wunsch Bargeld auszahlen müssen, übergeben diese Beträge ohne Rücksicht auf etwa vorliegende Abtretungserklärungen und Pfändungsverfügungen. Dieses Verhalten ist aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen abzulehnen, und die fortschrittlichen werktätigen Bauern, die sich immer mehr zu Produktionsgenossenschaften zusammenschließen, sehen auch ein, daß die Erlöse aus dem freien Aufkauf auch mit zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verwandt werden müssen. Es ist aber zu überlegen, ob nicht doch in Anlehnung an die Lohnpfändungsverordnung eine Regelung getroffen werden müßte, nach der ein gewisser Betrag oder Prozentsatz des Erlöses aus dem freien Aufkauf dem Erzeuger verbleibt, also unpfändbar, nicht abtretbar und auch nicht aufrechenbar ist. Dabei wird durchaus zugestanden, daß der Lohnpfändungsschutz von völlig anderen Gesichtspunkten auszugehen hat16). Im Prinzip gilt aber der gleiche Gedanke, dem Schuldner soviel zu belassen, daß ihm nicht alle Mittel restlos aus der Hand genommen sind, und dabei auch die vorwiegend staatlichen, volkseigenen und genossenschaftlichen Gläubigerinteressen zu berücksichtigen. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die von Bassenge17) erwähnte Unpfändbarkeit des Milchgeldes, selbst wenn man diese als „Gewohnheitsrecht“ anerkennen würde, nicht den genügenden Ausgleich gibt. Es sei abschließend noch darauf hingewiesen, daß vorwiegend der Zusammenschluß der werktätigen Erzeuger zu Produktionsgenossenschaften und der dadurch ständig steigende materielle und finanzielle Wohlstand dem Problem der gesetzlichen Rangfolge der Gläubiger und des Vollstreckungsschutzes die augenblicklich noch in manchen Fällen bestehende Schärfe nimmt. Das schließt aber nicht aus, daß diese Probleme einer gesetzlichen Lösung zugeführt werden müssen. 15) zitiert bei Bassenge, NJ 1951 S. 497. !6) vgl. Bassenge, a. a. O. S. 497. 17) a. a. O. S. 497. Aus der Praxis für die Praxis Zu Fragen der sachlichen Zuständigkeit in Zivilsachen 1. Die sachliche Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte in Zivilsachen ist in den §§ 42 und 50 GVG geregelt. § 42 GVG bestimmt, daß das Kreisgericht für alle Zivilsachen mit Ausnahme der Sachen zuständig ist, in denen eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert den Betrag von 3000 DM übersteigt. Das Bezirksgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 GVG in erster Instanz für die Zivilsachen zuständig, die nicht vor das Kreisgericht gehören. In der Praxis haben sich wiederholt Zweifel ergeben, wie sich § 7 des Gesetzes über den Mieterschutz und Mieteinigungsämter (MSchG) vom 1. Juni 1923 (RGBl. I S. 353) zu dieser sachlichen Zuständigkeitsregelung der §§ 42 und 50 GVG verhält. § 7 MSchG begründet für alle Mietaufhebungsklagen die ausschließliche Zuständigkeit der ehemaligen Amtsgerichte, in deren Bezirk sich der Mietraum befindet. Mit Rücksicht auf diese Vorschrift haben sich verschiedene Kreisgerichte für Mietaufhebungsklagen auch dann für sachlich zuständig erklärt, wenn in dem Verfahren eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums war und der Streitwert mehr als 3000 DM betrug. Sie begründen ihre Auffassung mit § 1 Abs. 1 Angleichungsverordnung, wonach das Kreisgericht zuständig ist, wenn nach den Vorschriften der ZPO oder anderer Ge- setze für Zivilsachen die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Amtsrichters oder des Landgerichts in erster Instanz begründet ist. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, denn sie zeugt von einer formalistischen Betrachtung des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes. Im § 2 GVG sind die Aufgaben der Rechtsprechung festgelegt, wobei unter Buchst, b insbesondere der Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne hervorgehoben wird. Schon diese Aufgabenstellung zeigt, daß die Regelung der sachlichen Zuständigkeit in Zivilsachen im GVG keine zufällige ist. Wegen der großen Bedeutung des gesellschaftlichen Eigentums für den Aufbau des Sozialismus und zu seinem besonderen Schutze hat das GVG alle Zivilsachen, in denen eine Partei Träger von gesellschaftlichem Eigentum ist und der Streitwert 3000 DM übersteigt, in erster Instanz in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte verwiesen. Infolge dieser Zuständigkeitsregelung entscheidet das Oberste Gericht dann als Berufungsinstanz. Der notwendige Schutz des gesellschaftlichen Eigentums wird nicht erreicht, wenn die Bestimmung des § 7 MSchG über die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bzw. jetzt der Kreisgerichte auch weiterhin für anwendbar gehalten wird. Im übrigen dürfte auch der Wortlaut des Gesetzes keine Zweifel über die Zuständigkeit des Bezirks- 178;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 178 (NJ DDR 1953, S. 178) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 178 (NJ DDR 1953, S. 178)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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