Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 177 (NJ DDR 1953, S. 177); Korbweiden, Faserlein, Hanf und Ölleinstroh, erfolgt die Pflichtablieferung auf Grund von Verträgen zwischen VEAB und Erzeuger. Das Bestehen eines Rechtsverhältnisses als Voraussetzung für die Pfändung zukünftiger Forderungen gegenüber dem VEAB ist daher auch dann zu bejahen, wenn der Erzeuger mit dem Erfassungs- und Aufkaufbetrieb über die ablieferungspflichtigen Erzeugnisse den Vertrag abgeschlossen hat oder ein Ablieferungsbescheid diesen Vertrag ersetzt8). Die Pfändbarkeit künftiger Forderungen wird von Bassenge bezweifelt, und zwar unter besonderer Betonung der vordringlichen Interessen der VdgB (BHG) selbst9). Die Vorwegbefriedigung der Deutschen Notenbank nennt er einen „nicht unerheblichen Schönheitsfehler“10). Bassenge versucht mit Konstruktionen zu arbeiten, die auf ein „Vorrecht der Genossenschaft“ hinauslaufen. Nach seiner Meinung würden sich die Genossenschaften wenn die Pfändbarkeit künftiger Forderungen bejaht wird veranlaßt sehen, sich auch die künftigen Vieherlöse weitgehend im voraus abtreten zu lassen. Es erscheint notwendig, sich die Gläubiger des Erzeugers anzusehen: 1. das Finanzamt hat Steuerforderungen; 2. die BHG hat Kredite gegeben, 3. die SVK hat Ansprüche auf Beitragszahlungen, 4. die MTS hat erhebliche Forderungen, insbesondere an die werktätigen Bauern, aus der gewährten wirtschaftlichen Hilfe bei der Bestellung und bei der Ernte11), 5. die Nutz- und Zuchtviehkontore haben Ansprüche aus dem Verkauf von Nutz- und Zuchtvieh an die Erzeuger, 6. die VEAB selbst haben auch Forderungen, von denen später noch zu sprechen sein wird. Das Problem liegt demnach in der gesetzlichen Rangfolge dieser Forderungen. Bedarf es einer besonderen Begründung für den neuen Charakter unseres Staates und der Steuerforderungen des Finanzamtes, um die von Bassenge erwünschte Nachrangigkeit der Steuerforderungen abzulehnen oder mindestens Gleichrangig-keit gelten zu lassen? Die VO zur Sicherung der Ansprüche aus Lieferungen von Düngemitteln und Saatgut vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1039), die inzwischen in Kraft getreten ist, unterscheidet sich wesentlich von den bisherigen Bestimmungen. Die durch diese neue Verordnung außer Kraft gesetzten Bestimmungen das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19. November 1936 (RGBl. I S. 939) und die VO zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 9. November 1939 (RGBl. I S. 2261) ließen das Früchtepfandrecht erlöschen, wenn die ihm unterliegenden Früchte den Hof des Bauern verlassen hatten. Die VO vom 15. Oktober 1952 läßt auch nach Ablieferung der Erzeugnisse das Pfandrecht an den Forderungen gegen die VEAB mit Vorrecht vor allen anderen Gläubigern fortbestehen (§ 2). Wenn ein anderer Gläubiger von seinem Pfandrecht durch Vollstreckung und Verwertung Gebrauch macht, kann sich die VdgB (BHG) nur mit der Klage aus § 805 ZPO helfen. Die VO vom 15. Oktober 1952 macht es notwendig, die Praxis ganz klar über die Rangfolge zu unterrichten, denn die VEAB sind bisher von den Finanzämtern aufgefordert worden, die Pfändungen künftiger Forderungen vor den Rechten der VdgB (BHG) anzuerkennen, was wohl nicht in allen Fällen der Rechtslage entsprochen haben wird. Dieses neue Pfandrecht der Genossenschaften auch an den Forderungen an die VEAB enthebt die Genossenschaften der Notwendigkeit, auf die Bassenge noch hin-weisen mußte, zusätzliche Abtretungserklärungen von den Erzeugern unterschreiben zu lassen und sie den VEAB zuzustellen, soweit es sich um die dem Früchtepfandrecht unterliegenden und gesicherten Ansprüche handelt. Bezüglich der weiteren Gläubiger gilt wohl bei der gesetzlichen Rangfolge der Grundsatz der Priorität: das frühere Pfandrecht geht dem späteren vor. ) a. a. O. S. 495 Abschn. II. °) a. a. O. S. 495 Abschn. II unten. 10) a. a. O. S. 495 Abschn. I. U) vgl. „Deutsche Finanzwirtschaft“ 1952 S. 333. Es ergibt sich also eine Rangfolge, die insbesondere von der VdgB (BHG) genau zu beachten ist, wenn sie für die VEAB die Abwicklung der Pfändungsverfügungen und Abtretungserklärungen vornimmt: 1. Der Staat mit gewissen Steuerforderungen, 2. die VdgB (BHG) mit dem Früchte- und Forderungspfandrecht, 3. die anderen Gläubiger nach der Priorität. Der von Bassenge nur für die Genossenschaft beanspruchte Satz: „Die Kreditmittel stammen von der Allgemeinheit und müssen wieder an die Allgemeinheit zurückfließen“12), wird dem Wesen unseres Volkseigentums und unseres Staates nicht gerecht, denn die anderen genannten Gläubiger sind alle „Eigentum des Volkes“ und ihre Forderungen sind den Forderungen des Staates gleichgestellt13). Es unterliegt doch wohl keinem Zweifel, daß die Gegenleistungen von den Erzeugern an alle Gläubiger zurückfließen und darüber hinaus für den Erzeuger und bäuerlichen Schuldner noch die Mittel zur Aufrechterhaltung und Fortführung seines Betriebes sowie seiner eigenen Lebensführung verbleiben müssen. Daher wird vorgeschlagen und zur Diskussion gestellt, daß in Ergänzung der VO zur Sicherung der Ansprüche aus Lieferungen von Düngemitteln und Saatgut vom 15. Oktober 1952 auch die gesetzliche Rangfolge der anderen Gläubiger, soweit sie zur volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft gehören, zu regeln ist. II Das bisher Gesagte galt für die Erlöse aus der Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Bezüglich der Erlöse aus dem freien Ankauf kann man wohl den Grundsatz aufstellen: Der Erlös aus freien Spitzen ist pfändbar. Damit ist er verpfändbar, abtretbar und auch aufrechenbar. Unter der Voraussetzung, daß dieser Grundsatz anerkannt wird, entsteht nunmehr das gleiche Problem, das von Bassenge nicht in dieser Schärfe gesehen wurde. Sollen die Erlöse aus freien Spitzen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der bäuerlichen Schuldner Verwendung finden und, falls ja, in welcher gesetzlichen Rangfolge? Dieses Problem ist mit unseren alten, kapitalistischen Gesetzen nicht zu lösen. Wie bereits unter I gesagt, haben die VEAB im freien Aufkauf die Pflicht zur Barzahlung. Damit soll den Erzeugern ein materieller Anreiz zur Steigerung ihrer Überproduktion gegeben werden. Die Finanzämter erklären auch diese Bargeldforderungen für pfändbar. Bassenge droht, daß sich die Genossenschaften veranlaßt sehen werden, sich auch die künftigen Vieherlöse weitgehend im voraus abtreten zu lassen. Die MTS lassen sich Erlöse aus der Ernte bereits im voraus bei Auftragserteilung durch die werktätigen Bauern abtreten. Aber auch die VEAB selbst sind Gläubiger der Erzeuger und machen von dem Recht der Aufrechnung Gebrauch. Sie müßten in logischer Fortentwicklung die Erzeuger veranlassen, in Höhe ihrer eigenen Forderung die Abtretbarkeit auszuschließen. So versucht jeder Gläubiger, zuerst die Befriedigung zu erreichen. Während also einerseits die bisherigen Gesetze nicht zur Lösung ausreichen, kann aber wohl andererseits nicht der Grundsatz der Priorität gelten: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Denn das würde dazu führen wie ein Beispiel aus der Praxis zeigt daß bei der Bargeldauszahlung durch den VEAB an die Erzeuger die Vollstreckungsabteilung des Finanzamts gleich an Ort und Stelle die Taschenpfändung vornimmt. Es ist daher unbedingt erforderlich, auch für die Bargeldauszahlung im freien Aufkauf die gesetzliche Rangfolge der Gläubiger neu festzusetzen. III Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die VEAB auch Gläubiger der Erzeuger sein können. Hierzu einige Beispiele: Nach der Preisverordnung Nr. 195 vom 12. Oktober 1951 (GBl. S. 939) haben die Erzeuger den VEAB während der Erfassungszeit Sackleihgebühren zu zahlen. Aus Futtermittellieferungen auf Schweinemastverträge 12) a. a. O. S. 496 Abschn. II. 13) VO über den Rang volkseigener Forderungen Im Konkurs des Schuldners vom 25. Oktober 1951 (GBl. S. 955). 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 177 (NJ DDR 1953, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 177 (NJ DDR 1953, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten. Ebenso ist das Zusammenwirken mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kräften zu realisier! Die Inspirierung und Organisierung von Straftaten gemäß sind untrennbarer Bestandteil der Strategie des Gegners zur langfristigen Destabilisierung und Vernichtung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen Bedingungen beim Zustandekommen- feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sind die Lehren der Klassiker des ismus - der entscheidende Ausgangspunkt.

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