Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 174 (NJ DDR 1953, S. 174); bisherigen Vollstreckungsmöglichkeiten unberührt bleiben). Die Beantwortung jener Frage erfordert zumindest die Klarstellung der ökonomischen Ursachen der bäuerlichen Verschuldung. Diese ist mit der bisherigen Produktionsweise des werktätigen Bauern, seiner Existenz als „einfacher Warenproduzent“, d. h. als Besitzer seiner Produktionsmittel, eng verknüpft. Trotz der großartigen Fürsorge, die die Republik gerade den werktätigen Bauern angedeihen ließ und läßt man denke nur an die Bodenreform, das Gesetz über die Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern, die in die Hunderte von Millionen gehenden Preissubventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse , war es als Folge des imperialistischen Krieges mit seiner Massenvernichtung gerade von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln unausbleiblich, daß durch die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung für fehlende oder veraltete Produktionsinstrumente, der Beschaffung des fehlenden Viehs, der Verbesserung des im Kriege vernachlässigten Bodens all das in Verbindung mit der unwirtschaftlichen „altväterlichen Weise der individuellen Bodenbearbeitung auf kleinen Flächen“21) viele Bauern in Schulden geraten sind. Die bäuerliche Verschuldung ist also zum größten Teil eine Folge ihrer bisherigen Produktionsweise. Der Anlaß, durch Aufwendungen für Produktionsmittel bedingte persönliche Schulden zu machen, fällt daher hinsichtlich der eingebrachten Substanz mit einer Änderung der Produktionsweise durch den genossenschaftlichen Zusammenschluß mit einem Schlage fort. Damit entfällt die Notwendigkeit dafür, daß das wirtschaftliche Äquivalent für derartige Schulden, nämlich eben diese Substanz, der Schuldenhaftung unterliegt. Soweit es sich aber um die vorhandenen Schulden und etwa aus anderen Ursachen erwachsende Schulden handelt, wird in der Regel, insbesondere bei dem steigenden Wohlstand der Genossenschaftsbauern, deren auf Grund der Substanz oder durch Arbeit erzieltes Einkommen zur allmählichen Tilgung genügen. Darin, daß die eingebrachte Substanz der Zwangsvollstreckung entzogen wird, liegt also keineswegs ein Verstoß gegen unsere Gesetzlichkeit; das gilt auch, wenn man beachtet, daß die bäuerliche Verschuldung in erster Linie auf Forderungen des Volkseigentums Finanzämter, Gerichtskassen, Sozialversicherung, MTS, VEAB , weiter auf Forderungen der VdgB (BHG) sowie auf Unterhaltsforderungen beruht. Die zweite grundsätzliche Frage geht gerade nach der entgegengesetzten Richtung. Wie eben schon angedeutet und wie noch zu zeigen sein wird, verbleiben für den Gläubiger des Genossenschaftsbauern auch bei Ausschaltung der eingebrachten Substanz noch genügend Befriedigungsmöglichkeiten. Demgegenüber hat es Stimmen gegeben, die sich dafür einsetzten, daß bei der gewaltigen politischen und ökonomischen Bedeutung der Produktionsgenossenschaften, wie sie oben gekennzeichnet wurde, der einzelne Genossenschaftsbauer im Interesse der Hebung seiner Arbeitsfreudigkeit und zur Schaffung einer erhöhten Anziehungskraft der Produktionsgenossenschaften von jeglicher Zwangsvollstreckung, gleichgültig, wer der Gläubiger ist, freigestellt werden müsse. Dieser Auffassung kann keineswegs gefolgt werden. Ein schlechter Genossenschaftsbauer wäre, wer der Genossenschaft nur beitritt, um sich seinen Unterhaltspflichten oder seinen Geldverpflichtungen gegenüber unserem Staat zu entziehen. Damit wäre auch den Genossenschaften selbst, die von der freudigen Zustimmung des ganzen Volkes getragen sein müssen, nicht gedient. Die richtige Linie, die hier zu verfolgen ist, zeigen uns die Maßnahmen der Regierung, die zwar den Genossenschaften und den einzelnen Mitgliedern große Vergünstigungen gewährt, aber von einer generellen Streichung der individuellen Schulden abgesehen und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, daß die Tilgung dieser Schulden von den Genossenschaftsbauern erwartet wird22). 21) W. Ulbricht, a. a. O. S. 7. 22) Im einzelnen vgl. Beschluß der Regierung über die Ver- günstigungen für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihre Mitglieder vom 24. Juli 1952 (GBl. S. 619), Anordnung über die Vergünstigungen für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihre Mitglieder bei der Pflichtablieferung vom 26. August 1952 (GBl. S. 828), 2. Anordnung über die Vergünstigungen für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihre Durch den genossenschaftlichen Zusammenschluß der werktätigen Bauern wird der wesensmäßige Unterschied, der bisher in der ökonomischen Stellung einerseits des bäuerlichen Einzelproduzenten, andererseits des Arbeiters in der industriellen Produktion bestand, gemildert und werden die Existenzbedingungen des Genossenschaftsbauern denjenigen des Arbeiters in der volkseigenen Industrie bis zu einem gewissen Grade angenähert. Auch von unseren Aktivisten in den Werken wird verlangt, das sie, vorbehaltlich der Sicherung ihrer eigenen Existenz, ihren geldlichen Verpflichtungen nachkommen. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Genossenschaftsbauern in dieser Hinsicht anders zu stellen. 3. Die bisherigen Erörterungen haben die Grundlagen geschaffen, auf denen die Frage nach der Pfändbarkeit aller nicht im vorigen Abschnitt behandelten Forderungen der Genossenschaftsbauern aus dem Genossenschaftsverhältnis zu beurteilen ist. Diese Forderungen sind, wie die Musterstatuten erkennen lassen, dreierlei Natur: es kann sich um einmalige Forderungen, um regelmäßig wiederkehrende Forderungen und schließlich um Forderungen handeln, die nur unter bestimmten, unregelmäßig eintretenden Voraussetzungen entstehen. Diese drei Kategorien von Forderungen sind gesondert zu betrachten. a) Einmalige Forderungen entstehen bei den Genossenschaften des Typs II, wenn die Genossenschaft die von dem Genossen eingebrachten Traktoren, Pferde, Ochsen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte käuflich übernimmt (Abschn. Ill Ziff. 6 des Statuts Typ II), bei den Genossenschaften vom Typ III, wenn die Genossenschaft das von dem Genossen eingebrachte Land käuflich erwirbt (Abschn. II Ziff. 5 Abs. 3 des Statuts Typ III) oder wenn der Wert des von dem Genossen eingebrachten Inventars die Norm des Inventarbeitrages übersteigt und der Unterschied daher an den Genossen in bar zu zahlen ist (Abschn. III Ziff. 11 des Statuts Typ III). Die Fälligkeit dieser Forderungen tritt im ersten und dritten Falle je nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung innerhalb der gesetzlichen Fristen von 10 bzw. 3 bis 5 Jahren ein, im zweiten Falle Verkauf des Landes ergibt sie sich aus der zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied getroffenen Vereinbarung. Wirtschaftlich sind diese einmaligen Forderungen die Äquivalente für einen Teil der eingebrachten Produktionsmittel, hinsichtlich dessen die Barabfindung des Genossen zweckmäßig erschien. Ein Grund, diese Forderungen der Vollstreckung von seiten eines Gläubigers des Genossen zu entziehen, ist nicht ersichtlich. Vom Standpunkt der Genossenschaft aus handelt es sich hier um Mittel, die in jedem Falle zur Ausschüttung an den betreffenden Genossen vorgesehen sind, deren Zahlung also im Finanzplan der Genossenschaft eingesetzt ist. Die genossenschaftliche Finanzgebarung wird also, da die Pfändung natürlich nur unter Beachtung der gesetzlichen oder vereinbarten Zahlungsfristen erfolgen kann, von der Auszahlung an den Gläubiger anstatt an den Genossen nicht berührt. Vom Standpunkt des Genossen handelt es sich um den Gegenwert für einen Teil der eingebrachten Vermögenssubstanz, deren er weder zur Fortführung seiner durch seine genossenschaftliche Arbeit gesicherten Existenz, noch zur Beschaffung von Ersatz für die eingebrachten Produktionsmittel bedarf. Wenn dieser Teil seines Vermögens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten herangezogen wird, so erscheint das recht und billig. b) Die für unsere Untersuchung bedeutsamste Forderungskategorie sind die regelmäßig wiederkehrenden Forderungen des Genossen an die LPG. die auch für ihn selbst natürlich das Schwergewicht seiner Einkünfte bilden: die Forderungen auf Lieferung bzw. Zahlung seines Anteils an der Gesamternte landwirtschaftlicher Produkte bzw. den Geldeinnahmen der Genossenschaft. Das Ergebnis der Wirtschaftsführung der Genossenschaft sind einmal Naturalien, die nach Erfüllung der Ablieferungspflichten verbleiben, sodann Geldeinnahmen als Gegenwert der abgelieferten oder sonst Mitglieder bei der Pflichtablieferung vom 3. September 1952 (GBl. S. 865), 3. Anordnung über die Vergünstigungen für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Schweineproduktion) vom 21. Oktober 1952 (GBl. S. 1114), Ergänzung der 1. und 2. Anordnung durch VO vom 6. Dezember 1952 (GBl. S. 1308), VO über die Befreiung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und ihrer Mitglieder vom Kostenbeitrag für die Milchleistungsprüfung vom 8. Januar 1953 (GBl. S. 66). m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 174 (NJ DDR 1953, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 174 (NJ DDR 1953, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Damit kann grundsätzlich jede Person, auf freiwilliger Grundlage, durch Mitarbeiter Staatssicherheit zu allen für Staatssicherheit bedeutsamen Prägen einer Befragung unterzogen werden.

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