Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 173 (NJ DDR 1953, S. 173); haben, um nunmehr gemeinschaftlich mit ihnen zu arbeiten und ihre Arbeit damit auf eine höhere Stufe zu heben. Eine Genossenschaftsform, die auf einer freiwilligen Zusammenlegung bisher privater Produktionsmittel, insbesondere des Grund und Bodens der Genossen, beruht, hat es in Deutschland noch nicht gegeben, weder vor noch nach 1945. Wohl aber kennt der Kapitalismus eine andere Art der Zusammenlegung von Produktionsmitteln: ihre Konzentration, Monopolisierung und Vertrustung, mittels deren der stärkere Kapitalist den schwächeren ruiniert und dessen Produktionsmittel an sich bringt. Das geschieht zur Ermöglichung einer verstärkten Ausbeutung, zur Erzielung monopolistischer Profite, kurz, zur Verwirklichung des uns von Stalin enthüllten ökonomischen Grundgesetzes des modernen Kapitalismus. Die genossenschaftliche Zusammenlegung der Produktionsmittel durch unsere werktätigen Bauern dagegen entspricht nicht nur dem Gesetz der unbedingten Übereinstimmung der Produktionsverhältnisse mit dem Charakter der Produktivkräfte, sondern geschieht auch im Interesse der Vervollkommnung der sozialistischen Produktion auf der Grundlage der modernen Wissenschaft und Technik zwecks immer besserer Befriedigung der Bedürfnisse nicht nur der Genossen selbst, sondern der gesamten Gesellschaft, kurz, zur Verwirklichung des uns von Stalin enthüllten ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus. Die dritte Besonderheit der Produktionsgenossenschaften besteht in ihrer verhältnismäßig geringen Mitgliederzahl: sie sind keine Massenorganisation. Die bis zum 20. Oktober 1952 gebildeten 920 Produktionsgenossenschaften hatten zusammen 14 400 Mitglieder15), d. h., auf die einzelne Genossenschaft entfielen im Durchschnitt 15 bis 16 Mitglieder. Selbstverständlich wird mit steigenden Erfolgen und daher steigender Anziehungskraft die Mitgliederzahl der einzelnen Genossenschaften zunehmen; „heute ist es in jedem Dorf nur ein Teil der Bauern, der der Produktionsgenossenschaft angehört. Aber welche Kraft wird die Produktionsgenossenschaft morgen haben, wenn die Mehrheit der Bauern der Produktionsgenossenschaft angehört? Heute gibt es Produktionsgenossenschaften zwischen 20 und 800 ha, aber morgen wird es Produktionsgenossenschaften mit 1000 und 2000 ha geben“.10) Aber auch dann wird die LPG keine Massenorganisation, ihre Mitgliedschaft stets zahlenmäßig begrenzt sein. Schon bei der Betrachtung der Konsumgenossenschaften und der bäuerlichen Handelsgenossenschaften sahen wir: je geringer die Zahl der Personen ist, die sich zu einem wirtschaftlichen Unternehmen zusammenschließen, desto größer muß der Beitrag des einzelnen Mitglieds dieses Zusammenschlusses zu dem gemeinsamen Unternehmen sein, um dessen Existenz zu sichern. Für die absolute Höhe des Einzelbeitrages kommt es natürlich auf die Art des Unternehmens an; es hat auch schon früher, gerade auf dem Lande, Genossenschaften mit sehr wenigen Mitgliedern, sagen wir: einem Dutzend Bauern, gegeben, deren gemeinschaftliches Unternehmen in der Haltung eines Bullen oder eines gemeinsam angeschafften und genutzten Dampfpfluges bestand, und es ist klar, daß bei einem solchen Unternehmen die Beisteuerung eines, wenn auch nicht unerheblichen Geldbetrages durch die einzelnen Genossen genügte. Ist das gemeinschaftliche Unternehmen aber eine „mustergültige landwirtschaftliche Großwirtschaft“17), so gehört zu seiner Schaffung und zu seinem Gedeihen bei verhältnismäßig wenigen Mitgliedern der Einsatz des entscheidenden Teils des Vermögens und der Arbeitskraft der Genossen, deren gesamte Existenzgrundlage und Arbeitsweise durch den Beitritt zur Genossenschaft geändert wird. Alle bisherigen Genossenschaften bedeuteten für die Genossen lediglich eine mehr oder weniger ins Gewicht fallende Stärkung ihrer individuellen wirtschaftlichen Existenz; erstmalig die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bedeutet für die Genossen eine vollständige Umwälzung ihrer gesamten Existenzgrundlage. Gerade dieser Umstand muß für die nachfolgende Beurteilung der hier zu klärenden Frage besonders gut im Auge behalten werden. 2. Nach der Darstellung der besonderen Wesenszüge der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften 10) vgl. Glemnitz, a. a. O. W. Ulbricht, a. a. O. S. 14. i7) so beißt es in Abschn-. X des Musterstatuts. bedarf es keiner ausführlichen Begründung mehr dafür, daß zunächst eine etwa von Gläubigern eines Genossen beabsichtigte Zwangsvollstreckung in die vom Schuldner in die Genossenschaft eingebrachte Substanz, sei es den Anteil als solchen, seien es Grund und Boden, Maschinen oder Vieh, von vornherein ausscheidet. Was den Anteil, d. h. ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben, betrifft, so würde sie schon an dem formalen Grunde scheitern, daß es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die eine derartige Vollstreckung gestattet und regelt. Das Genossenschaftsgesetz, das schon für die anderen demokratischen Genossenschaften nur noch mit großem Vorbehalt und nur noch subsidiär anwendbar ist, kann selbstverständlich auf die von den ihm vorschwebenden Genossenschaften wesensfremden Produktionsgenossenschaften überhaupt nicht mehr angewandt werden, und ebensowenig ist die analoge Heranziehung anderer für die Vollstreckung in den Anteil an einer Gemeinschaft bestehenden Vorschriften möglich und wäre es nur deshalb, weil der Auseinandersetzungsanspruch des Genossen im Gegensatz zum Sachverhalt bei allen anderen unserem Recht bekannten Gemeinschaften in der Hauptsache kein Geldanspruch ist, sondern ein Anspruch auf ein dem ein-gebrachten Lande entsprechendes Stück Boden „am Rande der genossenschaftlichen Ländereien“.18) Das Ausschlaggebende ist aber natürlich auch hier nicht die Frage des formalen Rechts, sondern die materiell-rechtliche Erwägung, daß der Staat kein Vorgehen sanktionieren kann, das sich als unmittelbarer Angriff auf einen Gegenstand seines besonderen Schutzes und seiner besonderen Förderung darstellt. Hier kommt das eingangs hinsichtlich der Kreiskonsumgenossenschaften abgelehnte Argument, daß der Verlust jedes einzelnen Genossen und seines Anteils durch Zugriff eines Gläubigers eine Schädigung der wirtschaftlichen Basis der Genossenschaft darstellt, im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der Genossen und deren relativ hohen Anteil zu seinem vollen Recht. Eine Schädigung der Produktionsgenossenschaft aber kann nicht zugelassen werden: „Die hohen Aufgaben der Produktionsgenossenschaften beim Aufbau des Sozialismus machen es notwendig, daß die Partei und die Staatsorgane den Produktionsgenossenschaften mit aller Kraft helfen.“19 20) Aus diesem Grunde muß jede Zwangsvollstreckung nicht nur solche seitens der Gläubiger eines Genossen , die einer LPG die von ihr genutzten Produktionsmittel entzieht (Boden, Maschinen, Vieh usw.), für unzulässig gehalten werden zum mindesten insoweit scheint mir eine Gleichstellung dieses neuen Genossenschaftstyps mit den volkseigenen Betrieben geboten zu sein. Damit ist auch die Frage entschieden, ob etwa anstelle des Anteils als solchen die konkreten, vom Genossen eingebrachten, aber noch in seinem Eigentum stehenden Produktionsmittel dem Zugriff eines Gläubigers offenstehen, also der Grund und Boden oder, im Falle einer LPG nach Typ II, die eingebrachten, aber noch nicht käuflich übernommenen Traktoren und Zugvieh25). Deshalb sei hinsichtlich der letzteren, also der beweglichen Sachen nur ergänzend bemerkt, daß hier eine Zwangsvollstreckung formal schon deshalb ausscheidet, weil sich nicht der Schuldner, sondern die Genossenschaft in deren Besitz befindet (vgl. § 808 ZPO). Hier ist nun der Ort, sich mit zwei Fragen grundsätzlicher Natur auseinanderzusetzen. Die eine geht dahin, ob es unserer Gesetzlichkeit entspricht, daß der Bauer bei der oben vertretenen Auffassung in die Lage versetzt wird, die vorher grundsätzlich der Zwangsvollstreckung zugängliche Substanz seines Vermögens durch seinen Eintritt in die LPG dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, sich also insoweit praktisch „pfändungssicher“ zu machen (wobei hier davon abgesehen werden soll, daß einmal die Zwangsvollstreckung gerade in die bäuerliche Vermögenssubstanz auch bei den Einzelbauern durch die verschiedensten Schutzbestimmungen bereits sehr erschwert, bei Bodenreformgrundstücken z. T. sogar ausgeschlossen ist, daß zweitens hinsichtlich des dem Genossen verbleibenden persönlichen Vermögens, das insbesondere bei dem häufigsten Typ I der Genossenschaften noch recht erheblich sein kann, die 18) Absehn. n Ziff. 4 bzw. Ziff. 5 der Musterstatuten. 1°) W. Ulbricht, a. a. O. S. 47. 20) vgl. Abschn. UI Ziff. 6 des Musterstatuts Typ n. m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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