Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 171

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 171 (NJ DDR 1953, S. 171); Schaft. Daraus folgt, daß die finanzielle Beteiligung des einzelnen Genossen im Durchschnitt bei jener höher sein muß als bei dieser, um der Genossenschaft trotz der geringeren Mitgliedszahl eine wirtschaftliche Grundlage zu sichern. Diese höhere finanzielle Beteiligung zeigt sich in fünf verschiedenen Formen. Einmal ist der Mindestgeschäftsanteil, der bei der Kreiskonsumgenossenschaft stets 50, DM beträgt, bei der BHG je nach der Größe des Grundbesitzes des Genossen oder der Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitskräfte gestaffelt. Er beträgt zwar bei Personen ohne Land und ohne selbständiges Gewerbe nur 1, DM, steigt aber bei Bauern für jeden ha um 10, DM, bei anderen Betrieben je angestellte Arbeitskraft um 50, DM. Ein Großbauer mit 50 ha zahlt also 500, DM, ein Gartenbaubetrieb mit 2 fremden Arbeitskräften 100, DM, mit 10 fremden Arbeitskräften 500, DM, Handwerker und Gartenbaubetriebe ohne fremde Arbeitskräfte aber mindestens 50, DM. Im Durchschnitt ergibt sich somit für den Genossen der BHG ein höherer Geschäftsanteil als für das Konsumgenossenschaftsmitglied. Die von dem Genossen zu leistenden Zahlungen beschränken sich hier jedoch nicht auf den Erwerb der vorgeschriebenen Anteile; daneben sind sie verpflichtet, laufend nicht unerhebliche Beiträge zu zahlen (Abschn. Ill Ziff. 2d des Statuts). Diese durch Beschluß des III. Deutschen Bauerntages bereits um 50 °/o herabgesetzten Beiträge belaufen sich jetzt auf jährlich 6 DM bis 48 DM (dieser Höchstbetrag für Wirtschaften über 50 ha), für Gartenbaubetriebe sind sie je nach der Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte u. U. noch höher. Weiter wird von den Mitgliedern eine Abgabe von 1V °/o des mit ihnen getätigten Warenumsatzes erhoben. Eine weitere mittelbare finanzielle Leistung- liegt darin, daß Geschäftsgewinne nicht an die Genossen ausgeschüttet, sondern durch Bildung von Reservefonds, Betriebsrücklagen und anderen Rücklagen zur Verstärkung der wirtschaftlichen Basis der Genossenschaft und zur Förderung ihrer kulturellen und sozialen Zwecke benutzt werden (Abschn. VI Ziff. 3e des Statuts). Schließlich ist auch eine erhöhte Beteiligung des Genossen am Verlust der Genossenschaft möglich: das Statut kann eine Nachschußpflicht vorschreiben, kraft deren sich die Haftung des Genossen für die Verbindlichkeiten der BHG bis zur doppelten Höhe seiner Anteile steigert (Abschn. IV Ziff. 2 des Statuts). Alle diese Formen einer erhöhten finanziellen Beteiligung sind der Konsumgenossenschaft unbekannt. Die stärkere Heranziehung der BHG-Mitglieder wird zwar zunächst durch die verhältnismäßig kleinere Mitgliedszahl der einzelnen Genossenschaft bedingt, aber ihr entsprechen auf der anderen Seite auch wirtschaftliche Leistungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder, welche die der Konsumgenossenschaften erheblich übersteigen. Die BHG versorgt nicht nur ihre Mitglieder mit Vieh und den erforderlichen Rohprodukten Saatgut, Düngemittel, Futtermittel, Brenn-, Bau-und Treibstoffe ; sie organisiert und fördert nicht nur Bildungsmöglichkeiten, wie Mitschurinzirkel, Lehrstellen, Berufsschulen usw.; sie stellt ihren Mitgliedern nicht nur die Vorteile ihrer Gemeinschaftseinrichtungen Saatgutreinigungsanlagen, Jungviehaufzuchten, Deckungsstationen, Waschanlagen usw. zur Verfügung; sie gewährt den Genossen nicht nur Wirtschafts- und Rechtsberatung; sondern sie ist zu dem allem auch die Bank des Bauern, nimmt Zahlungen auf laufendes Konto und Spareinlagen entgegen und gewährt das ist wirtschaftlich z. Z. wohl eine ihrer wichtigsten Funktionen den Genossen die erforderlichen Wirtschaftskredite. Alle diese Besonderheiten müssen in die Waagschale geworfen werden, wenn die Frage der Pfändbarkeit des Auseinandersetzungsguthabens zu beurteilen ist. Auf der einen Seite steht das Interesse des Gläubigers, das entsprechend dem u. U. um ein Vielfaches höheren Geschäftsanteil des Schuldners wesentlich stärker sein kann, als das Interesse des Gläubigers eines Konsumgenossenschaftsmitglieds und das Interesse des Gläubigers darf nicht leichtfertig abgetan werden angesichts der Tatsache, daß Gläubiger des Bauern in aller Regel ein Unterhaltsberechtigter oder ein Rechtsträger von Volkseigentum ist2). 2) vgl. hierzu den auf S. 176 dieses Heftes veröffentlichten Artikel von Hagemann. Auf der anderen Seite steht nicht nur wie bei den Konsumgenossenschaften im wesentlichen das ideelle Interesse des Schuldners an der Mitgliedschaft bei einer demokratischen Massenorganisation und der ihm dadurch vermittelten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben unseres Staates und am sozialistischen Aufbau, sondern zusätzlich auch das materielle Interesse an dem Empfange aller der Leistungen, die ihm allein die Mitgliedschaft bei der bäuerlichen Handelsgenossenschaft vermitteln kann, vor allem das für den bäuerlichen Produzenten oft lebenswichtige Interesse an einer Kreditquelle, deren Hilfe zur Überbrückung der Zeit bis zur Ernte meist unerläßlich ist. Auf der anderen Seite steht hier aber auch das Interesse der Genossenschaft selbst, für die bei der geringeren Zahl der Mitglieder und deren u. U. viel höherem Geschäftsanteil der Verlust eines Genossen, seines Anteils und seiner laufenden Beiträge wirtschaftlich nicht so irrelevant sein kann wie der entsprechende Verlust in der Regel für die Kreiskonsumgenossenschaft. Wenn wir uns bei der sorgfältigen Abwägung dieser Interessen auch hier für die Unanwendbarkeit des § 66 GenG entscheiden, so können wir uns dabei neben den im vorigen Abschnitt behandelten allgemeinen Erwägungen politischer Natur hier auch auf eine positive gesetzliche Vorschrift stützen, nämlich auf Art. 6 SchutzVO. Diese Vorschrift gibt dem Vollstreckungsgericht die Möglichkeit, „Maßnahmen der Zwangsvollstreckung jeder Art zu untersagen, wenn dies im Interesse des Schuldners dringend geboten ist“, wobei der Zusammenhang erkennen läßt, daß hier vordringliche Vermögensinteressen des Schuldners geschützt werden sollen. Bei der Heranziehung dieser Vorschrift ist vor allem der Gedanke entscheidend, der als Prinzip des Vollstreckungsrechts bis zu einem gewissen Grade vgl. neben Art. 6 SchutzVO vor allem § 803 Abs. 2, § 812 ZPO sogar das bürgerliche Prozeßrecht beherrscht und in unserem künftigen Recht zweifellos noch stärker betont werden wird: der Gedanke, daß es nicht zulässig ist, durch die Vollstreckung dem Schuldner einen Nachteil zuzufügen, der außer allem Verhältnis zu dem vom Gläubiger zu erzielenden Vorteil steht. Durch die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens mit Aufkündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der BHG durch den Gläubiger könnte dieser bestenfalls eine Forderung im Betrage von wenigen hundert DM realisieren, würde aber damit gleichzeitig dem Schuldner die um ein Mehrfaches wertvolleren Leistungen der Genossenschaft entziehen, ja ihn infolge der Abschneidung von seiner Kreditquelle in vielen Fällen sogar in seiner ganzen wirtschaftlichen Existenz ruinieren. Gerade solche Folgen will Art. 6 SchutzVO verhindern, dessen richtige Anwendung dazu führen muß, daß die Vollstreckungsinstanz grundsätzlich jeden Antrag auf Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens bei einer BHG zurückweist. Geschieht dies prinzipiell, so führt das praktisch zu demselben Ergebnis, das die ausdrückliche Aufhebung des § 66 GenG mit sich bringen würde. Daß auch hier sämtliche bisher angestellten Erwägungen hinfällig werden, also die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens selbstverständlich zulässig wird, wenn der Schuldner von sich aus die Mitgliedschaft bei der BHG aufgekündigt hat, soll nur der Vollständigkeit halber bemerkt werden. 2. Die obigen Ausführungen ließen bereits erkennen, daß in der Regel zwischen der BHG und ihren Mitgliedern noch weitere vermögensrechtliche Beziehungen bestehen, die zu gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen führen: Forderungen der BHG an den Genossen aus Warenlieferungen auf Kredit, Forderungen des Genossen an die BHG aus der Krediteinräumung, aus dem Sparkassenvertrage oder dem Kontokorrentverhältnis, insbesondere auch auf Auszahlung des für den Genossen auf dessen Konto bei der BHG durch den VEAB überwiesenen Ernteerlöses. Alle derartigen Forderungen fallen jedoch nicht in den Rahmen unserer Untersuchung, die sich nur mit den unmittelbar und notwendigerweise aus dem Genossenschaftsverhältnis fließenden Ansprüchen des Genossen befaßt. Jene Forderungen erwachsen zwar auch auf der Grundlage der Mitgliedschaft, aber nicht unmittelbar, sondern als Folge weiterer Verträge, die zwischen der BHG und dem individuellen Mitglied m;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 171 (NJ DDR 1953, S. 171) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 171 (NJ DDR 1953, S. 171)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze bezogen, und zur weiteren-Erhöhung der revolutionären Wachsamkeit im Grenzgebiet. Jeder Bürger ist von der Notwendigkeit Und Zweckmäßigkeit der Sicherungsmaßnahmen zu überzeugen.

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