Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 170 (NJ DDR 1953, S. 170); zumessen, und dadurch eine kurzfristige Abrechnung verhindert, kann der Auftragnehmer das Aufmaß allein vornehmen. Dies ergibt sich auch aus § 29 ABB. In § 17 Abs. 4 ABP ist ein Zuschlag zu den Gebühren für den Fall vorgesehen, daß der Auftragnehmer trotz verspäteter Übergabe der Unterlagen das Vorprojekt oder das Projekt rechtzeitig fertigstellt. Obwohl § 17 Abs. 5 ausdrücklich bestimmt, daß auch in diesem Fall die Bestimmungen über Vertragsstrafen unberührt bleiben, besteht bei einer erheblichen Anzahl der Vertragspartner Unklarheit über diesen Tatbestand. Sie glauben, daß sich die Bestimmung in § 17 Abs. 4 als eine Vertragsstrafe darstellt und daß daher eine Vereinbarung von echten Vertragsstrafen nicht notwendig ist. Es muß deshalb nochmals betont werden, daß der Zuschlag keine Vertragsstrafe ist. Die ABP erlangen vorwiegend Bedeutung in Verträgen zwischen den technologischen Projektierungsbüros und den bautechnischen Projektierungsbetrieben, da die industriellen Plan- und Investträger mit der Durchführung des gesamten Projektes, und zwar auch hinsichtlich der bautechnischen Aufgaben, das ihnen zugeordnete technologische Entwurfsbüro betrauen, welches die Ausführung der bautechnischen Aufgaben dem bautechnischen Projektierungbetrieb überträgt. Es erhellt, daß der Schwerpunkt bei dem technologischen Projektierungsbetrieb liegt, der für die gesamte Projektierungsarbeit verantwortlich ist. Für den mit dem Plan- oder Investträger abgeschlossenen Hauptvertrag gelten die ABP nicht. Mit Rücksicht darauf, daß für die technologischen Projektierungsbetriebe Allgemeine Bedingungen nicht vorliegen, verlangt die Deutsche Investitionsbank, daß zur Finanzierung der gesamten Projektierungsarbeiten Hauptverträge vorgelegt werden, die die Grundsätze der ABP enthalten, da keine Bedenken bestehen, sie auf die technologischen Projektierungsverträge anzuwenden. Mit dem Zusammenhang zwischen den Verträgen und den konkreten Betriebsplänen beschäftigen sich auch die ABB und ABP andeutungsweise. Dies kommt zum Ausdruck in dem Tatbestand des § 1 ABB. Diese Bestimmung hat allerdings nur die Bedeutung eines Hinweises, sie schafft keine Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern. Die in § 24 ABB verlautbarte Berechtigung des Auftragnehmers, die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Finanzierung zu fordern, ist jedoch rechtlich relevant. Hierdurch wird eine Auskunitspflicht des Auftraggebers über die Mittel, die ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens zur Verfügung stehen, begründet. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, sich die Sicherung der Finanzierung naehweisen zu lassen. Wenn er auf die Vorlage verzichtet, handelt er nicht fahrlässig. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Auftragnehmer die Bezahlung seiner Leistung auch dann verlangen kann, wenn dem Auftraggeber hierfür keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Dies ist nach richtiger Auffassung zu bejahen. Dem volkseigenen Baubetrieb kann nicht zugemutet werden, die einzelnen Betriebspläne zu prüfen. Er muß sich, wenn ihm der Auftrag durch Vertragsabschluß übertragen wird, nach Vorlage eines Kostenvoranschlages darauf verlassen können, daß der Auftraggeber im Besitz der erforderlichen Mittel ist. Soweit diese Mittel nicht vorhanden sind oder nicht mehr zur Verfügung stehen, sind sie gegebenenfalls durch strengste Einsparung bereitzustellen. Ein mitwirkendes Verschulden aus dem Umstand, daß der Auftragnehmer den Nachweis über die Finanzierung nicht verlangt hat, kann nicht konstruiert werden. Es liegt gegebenenfalls unter Würdigung näherer Umstände nur dann vor, wenn der Auftragnehmer trotz mehrfacher Aufforderung unter Hinweis auf den Verfall der Planmittel keine Rechnung gelegt hat. Soweit Rechnungen erst nach Jahren vorgelegt werden, kann unter Umständen ein Fall der Verwirkung gegeben sein. Mit Rücksicht darauf, daß in der Praxis dieser Fragenkomplex eine gewisse Rolle spielt, ist in § 20 ABP der Tatbestand des Verfalls der Planmittel aufgenommen worden. Nach dieser Bestimmung kann der Auftragnehmer Ansprüche dann nicht mehr geltend machen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer 30 Tage vorher den Verfalltermin der Planmittel anzeigt. Durch diese Bestimmung wird der Vertrag über Projektierungsarbeiten mit dem Plangeschehen eng verknüpft. Mit diesen Darlegungen sind die Probleme der Bauleistungsverträge und der Verträge über Projektierungsarbeiten keineswegs erschöpft. Der Verfasser konnte an dieser Stelle nur einige besonders wichtige und interessante Fragen behandeln, die auch für die Praxis von Bedeutung sind. Sind Forderungen der Mitglieder von landwirtschaftlichen und Konsumgenossenschaften an die Genossenschaft pfändbar? Von Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin (Fortsetzung)*) III Wenn wir nunmehr zur Untersuchung unserer Frage nach der Pfändbarkeit der dem Genossen aus dem Genossenschaftsverhältnis zustehenden Forderungen im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Genossenschaften kommen, so ist zunächst klarzustellen, daß die Zusammenfassung der bäuerlichen Handelsgenossenschaften (VdgB BHG) und der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) unter jenem Oberbegriff rein äußerlicher Natur ist und nicht zu der Auffassung verleiten darf, als handele es sich hier um wesensgleiche Organisationen. Vielmehr gibt es, wenn man davon absieht, daß beide demokratische Genossenschaften sind, die gesellschaftliches Eigentum repräsentieren, und daß beide dem Aufbau des Sozialismus auf dem Lande dienen, bei ihnen nach Charakter, Organisation, Aufgaben und Tätigkeit nur Unterschiede. In allen diesen Beziehungen steht die VdgB (BHG) den Konsumgenossenschaften viel näher als den Produktionsgenossenschaften. Wie jene ist sie eine Massen-organiation; ihre wirtschaftlichen Aufgaben liegen, wie bei jenen, in erster Linie auf dem Gebiet des Handels und nur in beschränktem Umfange auf dem Gebiet der Produktion; bei ihnen wie bei den Konsumgenossenschaften bedeutet der genossenschaftliche Zusamenschluß nicht die Schaffung einer neuen gemeinschaftlichen Existenzgrundlage der Mitglieder, sondern verfolgt neben der gleichen politischen Aufgabe der demo- *) Vgl. NJ 1953 S. 107. 170 kratischen Erziehung der Genossen und der Förderung ihres sozialen und kulturellen Aufstiegs die Stärkung der eigenen individuellen Existenzgrundlage der Mitglieder; dementsprechend ist deren Beteiligung wie bei den Konsumgenossenschaften lediglich finanzieller Natur, wie im einzelnen noch zu erörtern sein wird. 1. Diese strukturelle Ähnlichkeit beider Genossenschaftsformen muß zu einer grundsätzlich gleichen Beantwortung der Frage nach der Pfändbarkeit des Geschäftsanteils der hier ebenfalls Genossenschaftsanteil genannt wirdx) führen. Dabei sind jedoch folgende Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen und dementsprechend in der rechtlichen Beurteilung zu beachten: Während im Gesamtverbande der Konsumgenossenschaften die Kreiskonsumgenossenschaft die Grundorganisation darstellt die noch weiter nach unten reichenden, durch die Verkaufsstellenausschüsse, Orts- und Bezirksausschüsse repräsentierten Organisationsformen haben keine eigene juristische Persönlichkeit , ist die Grundorganisation der VdgB (BHG) die Ortsvereinigung, wobei die eingetragene Genossenschaft, also die juristische Person der untersten Stufe, aus den Mitgliedern einer oder mehrerer Ortsvereinigungen besteht. Die Zahl der Genossen, aus denen sich die Mitgliedschaft der einzelnen Genossenschaft zusammensetzt, ist also bei der bäuerlichen Handelsgenossenschaft in der Regel wesentlich kleiner als bei der Konsumgenossen- i) vgl. Abschn. Ill Ziff. 2e des Statuts der VdgB (BHG).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um: einen stellvertretenden Kombinatsdirektor und einen Betriebsleiter aus dem Bereich Peinkeramik; einen Betriebsleiter und einen Abteilungsleiter aus dem Bereich der Möbelindustrie; einen Produktionsabschnittsleiter aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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