Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 170 (NJ DDR 1953, S. 170); zumessen, und dadurch eine kurzfristige Abrechnung verhindert, kann der Auftragnehmer das Aufmaß allein vornehmen. Dies ergibt sich auch aus § 29 ABB. In § 17 Abs. 4 ABP ist ein Zuschlag zu den Gebühren für den Fall vorgesehen, daß der Auftragnehmer trotz verspäteter Übergabe der Unterlagen das Vorprojekt oder das Projekt rechtzeitig fertigstellt. Obwohl § 17 Abs. 5 ausdrücklich bestimmt, daß auch in diesem Fall die Bestimmungen über Vertragsstrafen unberührt bleiben, besteht bei einer erheblichen Anzahl der Vertragspartner Unklarheit über diesen Tatbestand. Sie glauben, daß sich die Bestimmung in § 17 Abs. 4 als eine Vertragsstrafe darstellt und daß daher eine Vereinbarung von echten Vertragsstrafen nicht notwendig ist. Es muß deshalb nochmals betont werden, daß der Zuschlag keine Vertragsstrafe ist. Die ABP erlangen vorwiegend Bedeutung in Verträgen zwischen den technologischen Projektierungsbüros und den bautechnischen Projektierungsbetrieben, da die industriellen Plan- und Investträger mit der Durchführung des gesamten Projektes, und zwar auch hinsichtlich der bautechnischen Aufgaben, das ihnen zugeordnete technologische Entwurfsbüro betrauen, welches die Ausführung der bautechnischen Aufgaben dem bautechnischen Projektierungbetrieb überträgt. Es erhellt, daß der Schwerpunkt bei dem technologischen Projektierungsbetrieb liegt, der für die gesamte Projektierungsarbeit verantwortlich ist. Für den mit dem Plan- oder Investträger abgeschlossenen Hauptvertrag gelten die ABP nicht. Mit Rücksicht darauf, daß für die technologischen Projektierungsbetriebe Allgemeine Bedingungen nicht vorliegen, verlangt die Deutsche Investitionsbank, daß zur Finanzierung der gesamten Projektierungsarbeiten Hauptverträge vorgelegt werden, die die Grundsätze der ABP enthalten, da keine Bedenken bestehen, sie auf die technologischen Projektierungsverträge anzuwenden. Mit dem Zusammenhang zwischen den Verträgen und den konkreten Betriebsplänen beschäftigen sich auch die ABB und ABP andeutungsweise. Dies kommt zum Ausdruck in dem Tatbestand des § 1 ABB. Diese Bestimmung hat allerdings nur die Bedeutung eines Hinweises, sie schafft keine Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern. Die in § 24 ABB verlautbarte Berechtigung des Auftragnehmers, die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Finanzierung zu fordern, ist jedoch rechtlich relevant. Hierdurch wird eine Auskunitspflicht des Auftraggebers über die Mittel, die ihm zur Finanzierung des Bauvorhabens zur Verfügung stehen, begründet. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, sich die Sicherung der Finanzierung naehweisen zu lassen. Wenn er auf die Vorlage verzichtet, handelt er nicht fahrlässig. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Auftragnehmer die Bezahlung seiner Leistung auch dann verlangen kann, wenn dem Auftraggeber hierfür keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Dies ist nach richtiger Auffassung zu bejahen. Dem volkseigenen Baubetrieb kann nicht zugemutet werden, die einzelnen Betriebspläne zu prüfen. Er muß sich, wenn ihm der Auftrag durch Vertragsabschluß übertragen wird, nach Vorlage eines Kostenvoranschlages darauf verlassen können, daß der Auftraggeber im Besitz der erforderlichen Mittel ist. Soweit diese Mittel nicht vorhanden sind oder nicht mehr zur Verfügung stehen, sind sie gegebenenfalls durch strengste Einsparung bereitzustellen. Ein mitwirkendes Verschulden aus dem Umstand, daß der Auftragnehmer den Nachweis über die Finanzierung nicht verlangt hat, kann nicht konstruiert werden. Es liegt gegebenenfalls unter Würdigung näherer Umstände nur dann vor, wenn der Auftragnehmer trotz mehrfacher Aufforderung unter Hinweis auf den Verfall der Planmittel keine Rechnung gelegt hat. Soweit Rechnungen erst nach Jahren vorgelegt werden, kann unter Umständen ein Fall der Verwirkung gegeben sein. Mit Rücksicht darauf, daß in der Praxis dieser Fragenkomplex eine gewisse Rolle spielt, ist in § 20 ABP der Tatbestand des Verfalls der Planmittel aufgenommen worden. Nach dieser Bestimmung kann der Auftragnehmer Ansprüche dann nicht mehr geltend machen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer 30 Tage vorher den Verfalltermin der Planmittel anzeigt. Durch diese Bestimmung wird der Vertrag über Projektierungsarbeiten mit dem Plangeschehen eng verknüpft. Mit diesen Darlegungen sind die Probleme der Bauleistungsverträge und der Verträge über Projektierungsarbeiten keineswegs erschöpft. Der Verfasser konnte an dieser Stelle nur einige besonders wichtige und interessante Fragen behandeln, die auch für die Praxis von Bedeutung sind. Sind Forderungen der Mitglieder von landwirtschaftlichen und Konsumgenossenschaften an die Genossenschaft pfändbar? Von Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin (Fortsetzung)*) III Wenn wir nunmehr zur Untersuchung unserer Frage nach der Pfändbarkeit der dem Genossen aus dem Genossenschaftsverhältnis zustehenden Forderungen im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Genossenschaften kommen, so ist zunächst klarzustellen, daß die Zusammenfassung der bäuerlichen Handelsgenossenschaften (VdgB BHG) und der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) unter jenem Oberbegriff rein äußerlicher Natur ist und nicht zu der Auffassung verleiten darf, als handele es sich hier um wesensgleiche Organisationen. Vielmehr gibt es, wenn man davon absieht, daß beide demokratische Genossenschaften sind, die gesellschaftliches Eigentum repräsentieren, und daß beide dem Aufbau des Sozialismus auf dem Lande dienen, bei ihnen nach Charakter, Organisation, Aufgaben und Tätigkeit nur Unterschiede. In allen diesen Beziehungen steht die VdgB (BHG) den Konsumgenossenschaften viel näher als den Produktionsgenossenschaften. Wie jene ist sie eine Massen-organiation; ihre wirtschaftlichen Aufgaben liegen, wie bei jenen, in erster Linie auf dem Gebiet des Handels und nur in beschränktem Umfange auf dem Gebiet der Produktion; bei ihnen wie bei den Konsumgenossenschaften bedeutet der genossenschaftliche Zusamenschluß nicht die Schaffung einer neuen gemeinschaftlichen Existenzgrundlage der Mitglieder, sondern verfolgt neben der gleichen politischen Aufgabe der demo- *) Vgl. NJ 1953 S. 107. 170 kratischen Erziehung der Genossen und der Förderung ihres sozialen und kulturellen Aufstiegs die Stärkung der eigenen individuellen Existenzgrundlage der Mitglieder; dementsprechend ist deren Beteiligung wie bei den Konsumgenossenschaften lediglich finanzieller Natur, wie im einzelnen noch zu erörtern sein wird. 1. Diese strukturelle Ähnlichkeit beider Genossenschaftsformen muß zu einer grundsätzlich gleichen Beantwortung der Frage nach der Pfändbarkeit des Geschäftsanteils der hier ebenfalls Genossenschaftsanteil genannt wirdx) führen. Dabei sind jedoch folgende Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen und dementsprechend in der rechtlichen Beurteilung zu beachten: Während im Gesamtverbande der Konsumgenossenschaften die Kreiskonsumgenossenschaft die Grundorganisation darstellt die noch weiter nach unten reichenden, durch die Verkaufsstellenausschüsse, Orts- und Bezirksausschüsse repräsentierten Organisationsformen haben keine eigene juristische Persönlichkeit , ist die Grundorganisation der VdgB (BHG) die Ortsvereinigung, wobei die eingetragene Genossenschaft, also die juristische Person der untersten Stufe, aus den Mitgliedern einer oder mehrerer Ortsvereinigungen besteht. Die Zahl der Genossen, aus denen sich die Mitgliedschaft der einzelnen Genossenschaft zusammensetzt, ist also bei der bäuerlichen Handelsgenossenschaft in der Regel wesentlich kleiner als bei der Konsumgenossen- i) vgl. Abschn. Ill Ziff. 2e des Statuts der VdgB (BHG).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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