Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 166 (NJ DDR 1953, S. 166); Der Rücktritt vom Vertrage im Allgemeinen Vertragssystem Mit den nachstehenden Beiträgen wird die von Wenger und Hauser in NJ 1953 S. 72 begonnene Diskussion fortgesetzt. j)je Redaktion I Bis zum Erlaß der 2. DurchfBest. zur VertragsVO vom 19. August 1952 (GB1. S. 793) konnte der Besteller, ohne daß es der Zustimmung der übergeordneten Ministerien bedurfte, vom Vertrage zurücktreten, wenn er wegen nicht termingemäßer Lieferung kein wirt-schafthches Interesse mehr an der Vertragserfüllung hatte. Diese Möglichkeit besteht nach § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. nur noch dann, wenn außerdem das zuständige Fachministerium oder Staatssekretariat gemäß § 7 Abs. 2 VertragsVO seine Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages erteilt hat. Liegt diese Zustimmung nicht vor, so kann der Besteller bei verspäteter Lieferung trotz mangelnden Interesses vom Vertrage nicht mehr zurücktreten. Die VO über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter vom 28. Juni 1951 (GBl. S. 645) sowie die hierzu ergangenen 6 Durchführungsbestimmungen enthalten keine Vorschrift, die der für das Allgemeine Vertragssystem geltenden Bestimmung des § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. entspricht. Da § 1 der 6. DurchfBest. vom 26. Juni 1952 zur VO über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter ausdrücklich bestimmt, daß die Bestimmungen der VertragsVO vom 6. Dezember 1951 ergänzend neben die Bestimmungen der VO vom 28. Juni 1951 und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen soweit diese keine abweichende Regelung treffen treten, ist § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung ergänzend anzuwenden. Eine derartige ergänzende Anwendung des § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. vom 19. August 1952 auf das Vertragssystem für Nahrungsgüter führt aber m. E. zu wirtschaftspolitisch nicht gerechtfertigten Konsequenzen. Ein Beispiel: Fett wird nur auf Fettmarken abgegeben. Wenn das vertragsgebundene Fett nicht geliefert wird, so wird trotzdem im Fälligkeitszeitraum über die Fettmarken verfügt. Wenn der Besteller bei nicht termingemäßer Lieferung nun die Abnahme des Fettes nicht verweigern kann, weil die Zustimmung des zuständigen Fachministeriums notwendig ist und diese Zustimmung nicht erteilt wird, so wird er hierdurch gezwungen, eine Fettmenge abzunehmen, für die keine Fettmarken mehr vorhanden sind, weil diese bereits anderweitig ausgenutzt wurden. Das Staatliche Vertragsgericht hat auf meine Anfrage zu diesem Problem wie folgt Stellung genommen: Auch im Vertragssystem für Nahrungsgüter müsse die Aufhebung des Vertrages gemäß § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. von der Erfüllung der Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 der VertragsVO vom 6. Dezember 1951 abhängig sein. Wirtschaftspolitisch sei dieser Gesichtspunkt aber nicht zu rechtfertigen. Da in erster Linie die wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte unserer Volkswirtschaftspläne zu berücksichtigen seien, so „wird § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 für Nahrungsgüter nicht in Anwendung zu kommen haben.“ Diese Stellungnahme des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist zwar für den Bereich des Vertragssystems für Nahrungsgüter befriedigend, geht jedoch nicht weit genug. Das Staatliche Vertragsgericht betont mit Recht, daß in erster Linie die wirtschaftspolitischen Gesichtspunkte unserer Volkswirtschaftspläne zu berücksichtigen sind. Das kann aber nur bedeuten, daß auch für die gesamte sonstige Industrie § 7 Abs. 2 VertragsVO trotz der Bestimmung des § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. nicht anzuwenden ist. § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Volkswirtschaftsplan 1953 vom 17. Dezember 1952 (GBl. S. 1327) bestimmt, daß in den Verträgen zwischen Handels- und Produktionsbetrieben die saisongerechte Lieferung von Erzeugnissen festzulegen ist, die den Wünschen der Bevölkerung entsprechen, und Abs. 7 der gleichen Bestimmung ordnet an, daß die Wirtschaftsführung in den staatlichen und genossenschaftlichen Handelsbetrieben weiter zu verbessern und durch zweckmäßige Organisation des Ein- und Verkaufs der Warenumschlag zu beschleunigen 1st. Die Stellungnahme des Staatlichen Vertragsgerichts, insoweit sie die Vorschrift des § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. für das Allgemeine Vertragssystem anscheinend billigt, läßt m. E. § 8 Abs. 3 und 7 des Gesetzes über den Volkswirtschaftsplan unberücksichtigt. In § 5 der 1. DurchfBest. zur VertragsVO vom 21. März 1952 (GBl. S. 323) wird bestimmt, daß in den Verträgen die vereinbarten Liefertermine dem Richtsatzplan des Bestellers nicht entgegenstehen dürfen. Wendet man nun § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. vom 19. August 1952 so an, daß bei Verträgen auch außerhalb des Vertragssystems für Nahrungsgüter außerdem noch § 7 Abs. 2 VertragsVO zu berücksichtigen ist, so begeht man m. E. hiermit nicht nur einen Verstoß gegen das Gesetz zum Volkswirtschaftsplan 1953, sondern auch gegen § 5 der 1. DurchfBest. vom 21. März 1952. Das zuständige Fachministerium muß deshalb in jedem Fall dem Rücktritt des Bestellers Rechnung tragen, weil auf Grund der wirtschaftlichen Rechnungsführung niemand dem Besteller zumuten kann, Waren, die für ihn ohne wirtschaftliches Interesse sind und ihn nur belasten würden, abzunehmen. Es ist deshalb der Auffassung Wengers (NJ 1953 S. 72), „daß eine Verpflichtung zur Abnahme trotz verspäteter Lieferung nicht anerkannt werden kann, wenn der Besteller kein Interesse mehr an der verspätet zur Verfügung gestellten Ware hat“, de lege ferenda zuzustimmen, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Verträge über Nahrungsgüter oder über Waren der sonstigen Industrie handelt. Unbedingt erforderlich aber ist es, daß § 1 der 2. DurchfBest. vom 19. August 1952 (GBl. S. 793) eine Fassung erhält, die mit dem Gesetz über den Volksr wirtschaftsplan 1953 vom 17. Dezember 1952 und mit § 5 der 1. DurchfBest. vom 21. März 1952 (GBl. S. 323) im Einklang steht. Kurt Kraft, Justitiar beim Konsumgenossenschaftsverband Bezirk Erfurt II Zu den Beiträgen von Wenger und Hauser in NJ 1953 S. 72 f. ist folgendes zu bemerken: Die Frage des einseitigen Rücktritts vom Vertrage ist auch im Außenhandel noch ungeklärt. Die durch § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung erfolgte Verschärfung des § 9 Abs. 4d des Mustervertrages dahingehend, daß die Abnahmeverweigerung, also der Rücktritt des Bestellers, von der Voraussetzung des § 7 Abs. 2 der Vertrags Verordnung vom 6. Dezember 1951, d. h. von dem Einverständnis des Lieferanten und der Genehmigung der zuständigen Ministerien abhängig gemacht wird, führt im Außenhandel zu unbilligen Ergebnissen. Nach dien Allgemeinen Bedingungen für Verträge mit der UdSSR und den Volksdemokratien ist der ausländische Vertragspartner zum einseitigen Rücktritt vom Vertrage dann berechtigt, wenn der andere Vertragspartner länger als vier Monate mit seiner Lieferung in Verzug gerät. Außerdem muß der in Verzug geratene Vertragspartner Vertragsstrafe zahlen. Wenn jetzt der DIA beim Export gemäß § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur Vertragsverordnung seinerseits den inländischen Lieferanten gegenüber nicht berechtigt ist, vom Vertrag ebenfalls zurückzutreten, sondern hierzu die Zustimmung der beiderseitigen Ministerien und auch die Zustimmung dies Lieferwerkes erforderlich ist, so ist es möglich, daß er bei Nichterteilung dieser Zustimmungen mit seiner Ware festsitzt. Er hat dann nicht nur dem ausländischen Vertragspartner gegenüber die Verpflichtung, Vertragsstrafe zu zahlen, sondern kann auch nicht mehr verlangen, daß dieser nach Ablauf der vier Monate die Ware noch abnimmt. Dem Lieferwerk gegenüber ist er jedoch zur Abnahme verpflichtet und kann lediglich Vertragsstrafe fordern, die er gegebenenfalls erst beim Vertragsgericht einklagen muß. Er muß dann Zusehen, daß er die von ihm auf Lager zu nehmende Ware anderweitig absetzt. Hinzu kommt noch, daß es sich z. B. bei Maschinenlieferungen um Spezialanfertigungen handeln kann, für die ein anderer Auslandskunde schwer zu finden ist. Das alles stört sein eigenes Plangefüge empfindlich, abgesehen davon, daß er seine in den Handelsabkommen mit den entsprechenden Ländern vorgesehenen Verpflichtungen zur Lieferung der bestimmten 166;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen. Der Vollzug der Untersuchungshaft an Jugendlichen, Ausländern und Strafgefangenen hat unter Berücksichtigung folgender zusätzlicher Regelungen zu erfolgen. Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Untersuc hungshaftanstalt Anforderungen, die Sicherheit und Ordnung bei der Absicherung und Beaufsichtigung von. - Absicherung der weiblichen bei Betreuer Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von.

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