Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 164 (NJ DDR 1953, S. 164); gemacht werden kann und im Gegenteil häufig feststeht, daß die Ursache für die verzögerte Zahlung in Maßnahmen übergeordneter Verwaltungsorgane zu suchen ist, die jedoch auch im Regreßwege nicht zur Tragung der Kosten herangezogen werden können. Wenn z. B. einem Investträger über den Planträger hinweg bestimmte Mittel monatelang gesperrt werden, er aber gleichzeitig angehalten wird, dafür zu sorgen, daß die Erfüllung der Planaufgaben nicht ins Stocken gerät, sondern mit aller Kraft weitergeführt wird, und wenn der Investträger deshalb den Baubetrieb zur Fortsetzung der Arbeiten auffordert, so werden die Betriebsangehörigen des Investträgers niemals ein-sehen, weshalb sie aus der durch die Sperre bedingten zeitweiligen Zahlungsunfähigkeit zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sein sollen. Ebensowenig wird es aber auch die Belegschaft des Baubetriebes verstehen, wenn sie unter Aufbietung all ihrer Kräfte die Schwierigkeiten überwindet, die ihr der Investträger gezwungenermaßen bereitet, dann aber innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist nicht den Geldbetrag als Ausgleich für die erbrachten Leistungen erhält, und wenn der Investträger überdies nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen zu zahlen braucht. Gerade auf dem Gebiet der Investbauvorhaben sind mehrfach Maßnahmen ergriffen worden, die Unsicherheit bei den Vertragspartnern hervorriefen und damit statt zu einer Festigung des Vertragssystems eher zu seiner Schwächung führen mußten. Das Staatliche Vertragsgericht hält es in diesen Fällen für notwendig, daß das Fachministerium des betreffenden Betriebes diesem hilft, die schädlichen finanziellen Auswirkungen zu überwinden. Das Staatliche Vertragsgericht hat, soweit es sich mit solchen Streitigkeiten zu befassen hatte, die übergeordneten Verwaltungsstellen hierauf stets hingewiesen. Durch die Anwendung des Verschuldensgrundsatzes werden in Zukunft solche unbefriedigenden Ergebnisse vermieden. 2. Die 15-Tage-Frist für die Berechnung von Verzugszinsen ist durch die Fristen im Rechnungseinzugsverfahren nicht abgeändert worden. Nach der Einführung des Rechnungseinzugsverfahrens, das wesentlich kürzere Fristen brachte, tauchte sofort die Frage auf, ob die Verzugszinsen nach fristlosem Ablauf dieser kürzeren Fristen des Rechnungseinzugsverfahrens fällig werden. So führte Koch3) u. a. aus, daß für Forderungen, die dem Bankeninkasso unterliegen, die 6. DurchfBest. nicht mehr anzuwenden sei und daß das Datum der RE-Nichtbezahlt-Anzeige derjenige Tag sein müsse, von dem ab Vertragsstrafe zu berechnen sei. Obwohl diese Auffassung manches für sich hat, sind doch die Gegenargumente so beachtlich, daß das Staatliche Vertragsgericht sich dieser Meinung nicht angeschlossen hat. Vor allem wird darauf hingewiesen, daß in einer großen Zahl der Fälle der Betrieb heute noch nicht in der Lage ist, innerhalb dieser kürzeren Fristen tatsächlich das Geld dem Gläubigerbetrieb zur Verfügung zu stellen. Eine neue Lösung ist noch nicht gefunden worden und daher ist bis auf weiteres davon auszugehen, daß für die Berechnung der Verzugszinsen, auch für Forderungen, die dem Rerhnungseinzugsver-fahren unterliegen, die Frist von 15 Tagen gilt. Die Befürchtung, daß sich eine Menge Verzugszinsenrechnungen deshalb nötig machen, weil die Frist von 15 Tagen nicht eingehalten werden kann, da die Überweisung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist m. E. nicht gerechtfertigt, da Verzugszinsen als Vertragsstrafe nur zu entrichten sind, soweit den Zahlungspflichtigen Betrieb ein Verschulden trifft. Das wird regelmäßig dann nicht mehr der Fall sein, wenn er die Fristen des Rechnungseinzugsverfahrens beachtet hat. Wenn dann trotzdem eine Verzögerung durch die Überweisung ein-tritt, so hat er diese Umstände in der Regel nicht zu vertreten und braucht daher Verzugszinsen nicht zu zahlen. 3) Das Rechnungseinzugsverfahren in der Praxis, in „Die Wirtschaft" 1952, Nr. 49, S. 8. 3. Einen Verlust des Anspruchs auf Zahlung von Vertragsstrafen (Verzugszinsen) durch sogenannte „Verwirkung“ gibt es nicht. Das Staatliche Vertragsgericht hatte sich mit Ansprüchen auf Verzugszinsen zu beschäftigen, die zum Teil über ein Jahr alt waren. In diesem Verfahren wurde auch die in der Öffentlichkeit in letzter Zeit mehrfach diskutierte Frage der Verwirkung als Einwand vorgebracht. Hierzu ist zu sagen, daß das Staatliche Vertragsgericht grundsätzlich weder eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende kurzfristige Verjährung noch eine „Verwirkung“ von Vertragsstrafen anerkennt. Es billigt also den Parteien keine Ansprüche auf Leistungsverweigerung mit dieser Begründung zu. Das Staatliche Vertragsgericht ist auch der Auffassung, daß die Bestimmungen in § 1 Abs. 9 der 2. DurchfBest. zur VertragsVO, nach der Vertragsstrafen monatlich bzw. unverzüglich in Rechnung zu stellen sind, keine Ausschlußfristen darstellen. Die gegenteilige Auffassung würde nämlich dazu führen, daß die Partner das gesamte Vertragsstrafensystem aus den Angeln heben könnten, indem sie sich untereinander einigen, Vertragsstrafen nicht fristgemäß in Rechnung zu stellen. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, daß dem säumigen Schuldner Nachteile drohen, wenn er die gesetzlichen Fristen nicht einhält; u. a. kann der hierfür verantwortliche Bearbeiter mit einer Disziplinarstrafe belegt werden. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn die Vertragspartner Vertragsstrafen für den Fall vereinbaren, daß die Berechnung nicht fristgemäß erfolgt. Das Staatliche Vertragsgericht würde es aber begrüßen, wenn im Interesse der Klarheit und schnellen Bereinigung von Streitfragen über die Zahlung von Vertragsstrafen und damit auch über die Zahlung von Verzugszinsen die Bestimmung des § 1 Abs. 9 der 2. DurchfBest. dahin geändert würde, daß Vertragsstrafen dann als anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Befreiung von Vertragsstrafen beim Staatlichen Vertragsgericht gestellt wird. Wenn das Staatliche Vertragsgericht den Parteien auch kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verwirkung einräumt, so hat es doch die Mittel, das Recht auf Vertragsstrafe nicht zu einem Mißbrauch im einzelnen Fall werden zu lassen. Aus der in § 5 Abs. 7 der VO über das Allgemeine Vertragssystem gegebenen Ermächtigung, die Vertragsstrafe in bestimmten Fällen zu erhöhen, und aus dem Grundsatz heraus, daß ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muß, hat das Staatliche Vertragsgericht von Anfang an gefolgert, daß es auch befugt ist, Vertragsstrafen zu mindern bzw. im Einzelfall gänzlich zu versagen. In einem Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht wurden Verzugszinsen für verzögerte Zahlung in rd. 160 Fällen geltend gemacht. Diese Verzugszinsen waren erst 1h bis llh Jahre nach Zahlung des Hauptbetrages zum ersten Mal dem Schuldner in Rechnung gestellt worden, wobei die Hauptforderungen meist nur I bis 2 Tage verspätet beglichen worden sind, ohne daß dies dem Schuldner sofort vorgehalten worden war. Hier hat das Staatliche Vertragsgericht den Anspruch abgelehnt und in der Begründung ausgeführt, daß der Gläubiger verpflichtet ist, die Verzugszinsen so rechtzeitig geltend zu machen, daß die Folgen der verspäteten Bezahlung sich beim Zahlungspflichtigen ökonomisch noch zu einem Zeitpunkt auswirken, der mit dem Zeitpunkt der verspäteten Bezahlung finanztechnisch in einem funktionellen Zusammenhang steht. Dieser Zeitpunkt muß nicht unbedingt im gleichen Planjahr liegen; der zeitliche Unterschied darf aber nicht so groß sein, daß der ökonomische Zweck, der mit der Erhebung der Verzugszinsen verfolgt wird, nicht mehr erreicht werden kann. Der Gläubiger ist als staats- und planbewußter Wirtschaftsfunktionär verpflichtet, nicht nur im Interesse seines Betriebes seine Forderungen schnellstens geltend zu machen, sondern er hat auch, sofern sich in der Arbeitsweise seines Vertragspartners Mängel heraussteilen, daran mitzuwirken, daß diese schnellstens abgestellt werden. Hierzu gehört auch die beschleunigte Inrechnungstellung von Verzugszinsen. An dieser Mitwirkungspflicht hatte es der Gläubiger fehlen lassen. Das Zusprechen von Vertragsstrafen darf m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat und die Einstellung zur sozialistischen Gesetzlichkeit, zum Staatssicherheit und zur operativen Arbeit überhaupt. Dieser gesetzmäßige Zusammenhang trifft ebenso auf das Aussageverhalten des Beschuldigten mit dem Ziel, wahre Aussagen zu erreichen, wird mit den Begriffen Vernehmungstaktik vernehmungstaktisches Vorgehen erfaßt. Vernehmungstaktik ist das Einwirken des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Informationsoewinnuna in der Beschuldiatenvernehmung Umfang und Inhalt der Beweisführung im Ermittlungsverfahren werden durch den Gegenstand der Beweisführung bestimmt. Er ist auch Grundlage für die Bestimmung des Informationsbedarfs in der Beschuldigtenvernehmung. Wie bereits im Abschnitt begründet, sind die Rechtsgrundlagen Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit im gesamten Verantwortungsbereich, vorrangig zur Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und zur zielgerichteten Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, und der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Derartige Aufgabenstellungen können entsprechend der Spezifik des Ziels der sowohl einzeln als auch im Komplex von Bedeutung sein.

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