Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 16 (NJ DDR 1953, S. 16); II wie im Strafprozeß, bedarf keiner näheren Begründung. Aber es muß mit allem Nachdruck gefordert werden, daß von der landläufigen Handhabung der Substitution, wie sie sich offenbar vor den unteren Gerichten hier und da noch als Rückstand früherer Arbeitsmethoden erhalten hat, vor dem Obersten Gericht grundsätzlich Abstand genommen werden muß. Vor allem aber erfordert die besondere Stellung des einer Partei beige-ordneten Anwalts, daß er die Termine vor dem Obersten Gericht persönlich wahrnimmt und sich dabei nicht durch einen beliebigen anderen Kollegen vertreten läßt. Auf keinen Fall aber darf er unentschuldigt ausbleiben, wie das vor einem Zivilsenat sogar in zwei aufeinander folgenden Terminen in derselben Sache geschehen ist. In das Kapitel derselben schlechten Gewohnheiten früherer Zeiten gehört auch die immer wieder festzustellende Belastung der Gerichtsakten durch eine Überzahl von Schriftsätzen, die oftmals nur aus Wiederholungen bestehen und dadurch die Arbeit in einer bisweilen unerträglichen Weise erschweren, ohne daß sie dem betreffenden Klienten irgendwie nützen. Eine straffe Konzentration des vorzutragenden tatsächlichen und rechtlichen Stoffes, wenn irgend möglich in einem oder zwei Schriftsätzen, muß hier verlangt werden, und das wird sich auch erreichen lassen, wenn sich der Anwalt möglichst schon bei der Auftragserteilung von seinem Mandanten erschöpfend informieren läßt. Doppelt gilt das für das Verfahren der Berufungsinstanz. Läßt sich ein Korrespondenzanwalt nicht vermeiden, so trifft diesen die gleiche Pflicht wie den Hauptanwalt. Anwälte, die so verfahren, werden sehr bald feststellen, in welchem Maße eine solche Arbeitsmethode auch für sie selbst eine Ersparnis an Zeit und Mühe mit sich bringt. Eine Selbstverständlichkeit ist oder sollte es doch sein, daß auch in Zivilsachen der Anwalt seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung gründlich und sorgfältig vorbereitet, wie er mit Recht von den Mitgliedern des Gerichts die gleiche Sorgfalt in der Vorbereitung erwarten darf. Unsere Anwälte dürfen sich nicht darauf verlassen, daß ihnen der Vorsitzende oder ein Beisitzer des Gerichts unbeschadet natürlich der Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden den Vortrag der Sache abnimmt, denn dieser liegt eben, und zwar nach § 526 ZPO auch in der Berufungsinstanz, den Parteien bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten ob. Schließlich mag noch eine kurze Bemerkung über das allgemeine Auftreten vor dem Gericht gestattet sein: Es erscheint fast peinlich, daß wir unsere Anwälte darauf hinweisen müssen, daß man vor dem Obersten Gericht nicht in sportlicher Aufmachung erscheint. In Straf- wie in Zivilsachen gehört es zu den demokratischen Pflichten des Staatsbürgers, die der Anwalt vorbildlich vertreten muß, daß er der Würde und Autorität des Staates,, wie sie in den Sitzungen der Gerichte und insbesondere des Obersten Gerichts unmittelbar lebendig in die Erscheinung tritt, in gebührender Weise Rechnung trägt und Achtung entgegenbringt. Es gehört sich also nicht, daß der Verteidiger oder Prozeßbevollmächtigte auf seinem Platze sitzen bleibt, wenn das Gericht den Verhandlungssaal betritt oder verläßt oder an den Verteidiger Fragen stellt. Auch das ist in der Tat vorgekommen. Wenn wir so aus unseren Beobachtungen und Erfahrungen beim Obersten Gericht an dieser Stelle zur Sprache bringen, was ausgesprochen werden muß, so wollen wir damit nicht nur unseren Rechtsanwälten helfen, sondern auch den Kreis- und Bezirksgerichten Hinweise geben, damit auch bei ihnen durch gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten alte schlechte Gewohnheiten und Lässigkeiten ausgemerzt werden und so eine unserer neuen Gerichtsordnung würdige, nach allen Seiten vorbildliche Gemeinschaftsarbeit in der Justiz geleistet und gesichert wird. Wir glauben, daß dieser Hinweis genügt, um das Verantwortungsbewußtsein der Anwaltschaft dafür zu wecken, daß sie diese Fehler und Schwächen in Selbstdisziplin und Selbstkritik schnell ausmerzt. Wilhelm. Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik In § 2 GVG heißt es: „Die Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik dient dem Aufbau des Sozialismus, der Einheit Deutschlands und dem Frieden. Ihre Aufgabe ist a) der Schutz der auf der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beruhenden gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung und ihrer Rechtsordnung, b) der Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne, c) der Schutz der verfassungsmäßigen Interessen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen, d) der Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Bürger. Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik erziehen durch ihre Rechtsprechung alle Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze.“ Aus dieser Bestimmung ergeben sich auch ganz eindeutig die Aufgaben der Rechtsanwälte, die als Organe der Rechtspflege den Gerichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen müssen. Haben unsere Rechtsanwälte ihre Aufgaben schon erkannt? Hierzu stellt Vizepräsident Dr. Hilde Benjamin in ihrer Antwort an Rechtsanwalt Dr. Glaser (NJ 1952 S. 546) u. a. fest: „ . Seine Auffassung von den Rechten des Verteidigers beweist, daß die neuen Gesetze unsere Rechtsanwälte zwar bewegen, aber noch nicht alle in der richtigen Weise. Es zeigt sich, daß die ideologische Wandlung, die die Voraussetzung für die richtige Handhabung der neuen Gesetze ist, zwar die Gerichte schon zum großen Teil, aber offenbar noch nicht alle Rechtsanwälte erfaßt hat.“ Mit dieser Feststellung trifft Vizepräsident Dr. Benjamin den Nagel auf den Kopf. Während sich unsere Richter seit dem Bekanntwerden der neuen Gesetze ernsthaft bemühen, in das Neue der Gesetze einzudringen, dieses Neue zu erkennen und die Gesetze entsprechend dieser Erkenntnis anzuwenden, haben unsere Rechtsanwälte hier anscheinend noch sehr wenig getan. Sie suchen vielmehr in den neuen Gesetzen die Vorschriften, die ihre Tätigkeit angeblich einschränken, und begehen dabei den schweren Fehler, Vergleiche neuer Bestimmungen mit früheren Vorschriften anzustellen. Mit Recht ist davor gewarnt worden, und diese Warnung kann nicht oft genug wiederholt werden. Es gibt auch einige Rechtsanwälte, die versuchen, die neuen Vorschriften zu umgehen, in dem Glauben, daß ihre früheren Methoden auch heute Erfolg haben müßten. Obwohl das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß in Strafsachen vor dem Bezirksgericht nur der Rechtsanwalt oder ein amtlich bestellter Vertreter als Verteidiger auftreten darf, und obwohl die Rechtsanwälte diese Bestimmung kennen, möchten einige von ihnen immer wieder, ihre juristischen Hilfsarbeiter auftreten lassen. Um dies zu erreichen, bedienen sie sich der verschiedensten und der fadenscheinigsten Begründungen. Ein Rechtsanwalt aus Leipzig beispielsweise versuchte innerhalb von 14 Tagen dreimal durch schriftliche Eingaben an das Gericht und zwar jeweils ein oder zwei Tage vor der Hauptverhandlung , sich in Prozessen vor dem 1, Strafsenat des Bezirksgerichts durch einen seiner juristischen Hilfsarbeiter vertreten 16;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 16 (NJ DDR 1953, S. 16) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 16 (NJ DDR 1953, S. 16)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der gegen mehrere Personen in Bearbeitung genommen wurden. In diesem Zusammenhang wurden wiederholt die Beseitigung begünstigender Bedingungen sowie die Einleitung vorbeugender Maßnahmen angeregt.

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