Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 151 (NJ DDR 1953, S. 151); Auf Grund dieser Ladung sei der Beschuldigte der Überzeugung gewesen, daß es genüge, wenn für ihn sein Vertreter zum Termin erscheine. Ein Fall unent-schuldigten Ausbleibens liege somit nicht vor und das Kreisgericht habe demzufolge den Einspruch des Beschuldigten zu Unrecht 'gemäß § 259 StPO verworfen. Nach der Auffassung des Senats mußte die eingelegte Berufung Erfolg haben. Wenn auch die Terminsladung in ihrer Formulierung stilistisch richtig gefaßt ist, so ist sie trotzdem schwer verständlich und kann sehr leicht zu Mißverständnissen führen. Eine zweckmäßigere Formulierung wäre gewesen: „Ihr persönliches Erscheinen im Termin ist erforderlich, da sonst der Einspruch ohne Beweisaufnahme verworfen wird“. Daß ein Verteidiger im Termin erscheinen kann, bedarf keines besonderen Hipweises, da diese Tatsache allgemein bekannt ist. Jede Mitteilung seitens unserer demokratischen Gerichte, die sich an unsere Werktätigen richtet, muß die gesetzlichen Bestimmungen in einer Form wiedergeben, daß sie für jedermann verständlich sind und zu keinerlei Irrtümern Anlaß geben. Aus diesen Gründen mußte deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das KrG in N. zurückverwiesen werden. Anmerkung: Wenn der Senat der Auffassung ist. die dem Angeklagten zugestellte Ladung sei in dem fraglichen Satz zwar „stilistisch richtig gefaßt“, jedoch inhaltlich schwer verständlich, so hat er offenbar nicht erfaßt. was sich zweifellos in dieser Sache tatsächlich ereignet hat. An jener Belehrung ist weder der Stil noch ihre schwere Verständlichkeit zu bemängeln, sondern die Tatsache, daß sie inhaltlich falsch ist. Der Satz: „Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung ausbleiben und sich auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wird der Einspruch verworfen“ ist für jeden, der Deutsch versteht, genau so aufzufassen, wie ihn der Angeklagte auch richtig auf gef aßt hat, nämlich daß ein Angeklagter, der Einspruch eingelegt hat, nicht persönlich zur Hauptverhandlung zu kommen braucht, sondern sich vertreten lassen kann. Wenn der Senat in diesen Satz bei „zweckmäßigerer Formulierung“ den Sinn „Ihr persönliches Erscheinen im Termin ist erforderlich “ hineinlesen zu können glaubt, so ist das geradezu ein Zauberkunststück. Der Verfasser des Textes der Belehrung hatte es nicht weiter schwer, das, was er sagen wollte, klar zum Ausdruck zu bringen: er hat weiter nichts getan, als die einschlägige Vorschrift der Strafprozeßordnung wiederzugeben allerdings der heute nicht mehr geltenden Strafprozeßordnung! Denn das ist es, was hier in Wirklichkeit passiert ist und was der Senat nicht erkannt hat: die Geschäftsstelle hat dem Angeklagten einfach ein altes, durch die neue Strafprozeßordnung überholtes Ladungsformular gesandt. Nach §411 Äbs. 2 der alten StPO konnte sich der Angeklaate in der Hauptverhandlung nach Einspruch in der Tat durch einen Verteidiger vertreten lassen, und dementsprechend enthält die Ladung den Wortlaut des § 412 Abs. 2, der die Verwerfung des Einspruchs eben nur für den Fall vorsieht, daß der Angeklagte entweder nicht entschuldigt oder nicht durch einen Verteidiger vertreten ist. Entsprechend den Prinzipien der neuen Strafprozeßordnung hat sich dieser Rechtszustand geändert; auch im Einspruchsverfahren muß der Angeklagte persönlich anwesend sein, auch wenn er außerdem einen Verteidiger hat. Daß die Verwendung eines zwar seinerzeit richtigen, jetzt aber nicht mehr zutreffenden Ladungstextes, der den Angeklagten hinsichtlich der Notwendigkeit der persönlichen Terminswahrnehmung irreführte, ein Verfahrensmanqel ist, auf dem das Urteil beruht und der zur Aufhebung des Urteils führen muß, unterliegt keinem Zweifel; dis Ergebnis, zu dem das BG Halle gelangt ist, trifft also zu. Der Fall sollte für alle Gerichte eine Mahnung sein, die vorhandenen Formularbestände ernsthaft daraufhin zu überprüfen, ob sie heute noch verwendbar sind; er sollte dem Ministerium der Justiz und seinen Verwaltungsstellen in den Bezirken Anlaß geben, noch mehr als bisher dafür Sorge zu tragen, daß der Gebrauch falscher Formulare unterbunden wird. Prof. Dr. Nathan § 281 StPO. Entspricht eine Berufung bzw. ein Protest dem Formerfordernis des § 281 StPO, wenn die Begründung zwar an demselben Tage, aber in einem gesonderten Schreiben eingereicht wird? BG Halle, Beschl. vom 23. Januar 1953 3 NDs 29/53. Aus den Gründen: Gegen das am 9. Januar 1953 verkündete Urteil des Kreisgerichts M. hat die Staatsanwaltschaft am 12. Januar 1953, also fristgerecht, Protest ohne Begründung eingelegt. In einem besonderen Schreiben, datiert vom 12. Januar 1953, hat die Staatsanwaltschaft sodann diesen Protest begründet, wobei aber an dem Eingangsvermerk des Kreisgerichts nicht mehr feststellbar ist, ob diese Begründung tatsächlich auch am gleichen Tage beim Kreisgericht eingegangen ist. Dieser Umstand ist aber im Ergebnis unbeachtlich. Die Berufung ist ein vollkommen neues Rechtsmittel. Bei der Prüfung der Frage, ob dieser Protest dem Formerfordernis des § 281 Abs. 1 StPO entspricht, kann daher nicht von den alten, einer überholten Basis entsprechenden rechtlichen Vorstellungen der Trennung von Berufung und Berufungsbegründung ausgegangen werden. Unser Gesetzgeber fordert von der Berufung deren gleichzeitige Begründung, wobei Ranke in seinem Artikel „Die Rechtsmittel“ (NJ 1952 S. 510) die Einheit von Einlegung und Begründung des Protestes und der Berufung mit Recht als einen erheblichen Fortschritt in der Regelung der Rechtsmittelverfahren bezeichnet. ' Protest bzw. Berufung sind daher von deren gleichzeitiger Begründung nicht zu trennen. Somit mußte der auch nach dem Text der Begründungsschrift eindeutig nachträglich und gesondert begründete Protest als unzulässig gemäß § 284 Abs. 1 und 2 StPO mit der Kostenfolge aus § 358 StPO verworfen werden. § 281 StPO. Das Erfordernis, gleichzeitig mit der Protest- oder Berufungseinlegung die Begründung einzureichen, ist eine Bestimmung von grundsätzlicher Bedeutung, von der das Gesetz keine Ausnahme zuläßt. KG, Beschl. vom 20. Februar 1953 (1) n Prb. 102/52. AusdenGründen: Der eingelegte Protest ist unzulässig, weil er die Vorschrift des § 281 StPO verletzt. Die Strafprozeßordnung vom 21. November 1952/2. Oktober 1952 bestimmt in dieser Vorschrift ausdrücklich und eindeutig, daß das Rechtsmittel des Protestes und der Berufung gleichzeitig mit der Einlegung zu begründen ist. Das Gesetz erklärt es damit für unzulässig, zunächst das Rechtmittel ohne Begründung einzulegen und alsdann gesondert zu begründen. In dieser Vorschrift kommt deutlich das das Strafverfahrensrecht beherrschende Prinzip der Beschleunigung des Verfahrens sowie das Ziel zum Ausdruck, die Einlegung voreiliger und unüberlegter Rechtsmittel zu vermeiden und den Rechtsmittel Einlegenden zu veranlassen, sich schon bei Einlegung des Rechtsmittels gewissenhaft darüber klar zu werden, ob und an welchen Mängeln des angefochtenen Urteils er Kritik üben kann und will. Die gleichzeitige Vornahme beider Prozeßhandlungen der Einlegung und der Begründung in einem Akt ist eine Bestimmung von grundsätzlicher Bedeutung, von der das Gesetz bewußt keine Ausnahme zugelassen hat. Deshalb ist mit dem Prinzip dieser Bestimmung auch eine Trennung von Einlegung und Begründung innerhalb der Rechtsmittelfrist unvereinbar. Die strenge Beachtung des § 281 StPO ist auch im Hinblick auf die Aufgabe des Gerichts nach § 284 StPO erforderlich. Der Gesichtspunkt der bis zum Beginn der Hauptverhandlung zweiter Instanz möglichen Ergänzung der Begründung (§ 283 Abs. 4 StPO) stellt keineswegs einen Widerspruch zu dem Grundsatz der Einheit von Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelbegründung dar, weil das Gesetz diese Befugnis an das Vorliegen einer Begründung knüpft und die Ergänzungsmöglichkeit nur demjenigen einräumt, der seine Pflicht zur Berufungsbegründung gemäß § 281 StPO erfüllt hat. 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 151 (NJ DDR 1953, S. 151) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 151 (NJ DDR 1953, S. 151)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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