Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 15 (NJ DDR 1953, S. 15); Uber einige Arbeitsmethoden unserer Rechtsanwälte i Die in der „Anwort an Rechtsanwalt Glaser“ von Vizepräsident Dr. Hilde Benjamin ausgesprochene Mahnung an unsere Anwaltschaft, zu neuen Arbeitsmethoden als Ausdruck ihrer ideologischen Wandlung überzugehen, kann von den damit Angesprochenen gar nicht ernst genug genommen werden. Wie notwendig dieser Hinweis war, haben die Erfahrungen der Senate des Obersten Gerichts in der kurzen seit seiner Einordnung in den allgemeinen Instanzenzug vergangenen Zeitspanne bereits ergeben. Die nachfolgenden, auf diesen Erfahrungen beruhenden kritischen Bemerkungen mögen als Beitrag zu der in NJ 1952 S. 545 er-öffneten Diskussion unserer Rechtsanwälte betrachtet, zugleich aber auch als Ausdruck der übereinstimmenden Auffassung der Richter des Obersten Gerichts bewertet werden. Was zunächst das Strafverfahren anlangt, so ist folgendes hervorzuheben: Der im § 191 StPO geregelten Anwesenheitspflicht des Angeklagten entspricht die Pflicht des Verteidigers, speziell aber des vom Gericht bestellten Verteidigers, zur gewissenhaften Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine. Wie wenig diese Pflicht noch von einigen Rechtsanwälten verstanden wird, ergibt die Tatsache, daß vor kurzem bei vier vor einem Berufungssenat anstehenden Hauptverhandlungsterminen die Verteidiger in nicht weniger als drei Fällen ausgeblieben waren; zwei davon waren gerichtlich bestellte Verteidiger. Darüber, daß dies ein völlig unhaltbarer Zustand ist, wird es eine Meinungsverschiedenheit nicht geben können, zumal einer der Pflichtverteidiger es nicht einmal der Mühe für wert gehalten hatte, sein Ausbleiben zu entschuldigen, während sich die beiden anderen auf die Notwendigkeit beriefen, am gleichen Tage vor dem Bezirksgericht als Verteidiger oder in anderen Terminen auftreten zu müssen. Daß sich Kollisionen dieser Art nicht immer von vornherein vermeiden lassen, soll zugegeben werden. Sie mögen zum Teil darauf zurückzuführen sein, daß anscheinend die Bezirksgerichte ihre Termine nicht mit so kurzer Frist anberaumen, wie dies vor dem Obersten Gericht geschehen muß und geschieht, wodurch dann die Rechtsanwälte auf eine verhältnismäßig lange Zeit im voraus mit anstehenden Terminen belastet sind. Es kann und muß aber in solchen Kollisionsfällen gelingen, durch rechtzeitiges Eingreifen des betreffenden Verteidigers die Wahrnehmung des vor dem Obersten Gericht anstehenden Hauptverhandlungstermins sicherzustellen; eine fortschrittliche Organisationsform wird ihm dabei entscheidend helfen. Das Ausbleiben eines Verteidigers im Hauptverhandlungstermin vor dem Obersten Gericht kann unter keinen Umständen als Grund für eine Vertagung geltend gemacht werden. Daß der unentschuldigt Ausgebliebene die Verurteilung in die Kosten der Vertagung gemäß § 78 Abs. 3 StPO als Preis seiner unverzeihlichen Säumnis wird in Kauf nehmen müssen, dürfte ebenfalls allgemeiner Zustimmung sicher sein. Die Anwesenheitspflicht des Verteidigers bezieht sich auf die ganze Dauer der Hauptverhandlung einschließlich der Verkündung des Urteils und seiner nach § 225 StPO sofort in der Beratung schriftlich festzustellenden Gründe. Die Wahrnehmung der Verkündung ist schon deshalb sachlich notwendig, weil die Gründe des Urteils ja in vielen Fällen bindende Weisungen enthalten werden, die unter Umständen sofort vom Verteidiger zur Kenntnis genommen und verwertet werden müssen. Ist gegen das Urteil Berufung zulässig, so wird der Verteidiger in fast allen Fällen die Begründung des Rechtsmittels aus der Urteilsbegründung sofort und unmittelbar entnehmen können. Auf keinen Fall aber geht es an. daß sich der Verteidiger wie das vor einiger Zeit geschehen ist zur Rechtfertigung seiner vorzeitigen Entfernung auf § 78 StPO beruft, denn gerade diese Bestimmung sieht Maßnahmen auch für den Fall einer vorzeitigen Entfernung des Verteidigers vor, die damit als pflichtwidrig gekennzeichnet wird. Vollends ist es als ein Zeichen völligen Mißverstehens der dem Verteidiger vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu bewerten, wenn der Verteidiger wie dies gleichfalls vorgekommen ist sein Plädoyer mit der „Entschuldigung“ eröffnete, daß ihm, der auch im ersten Rechtszuge die Verteidigung geführt hatte, der Inhalt des angefochtenen Urteils und des Verhandlungsprotokolls deshalb nicht bekannt sei, weil er der Verkündung nicht beigewohnt habe. Derselbe Verteidiger hatte überdies die Absicht, sich auch vor der Verkündung des Urteils des Obersten Gerichts zu entfernen. Wie schwer durch solche Säumnisse die Interessen des Angeklagten unmittelbar gefährdet werden können, beweist ein anderer Fall aus der Praxis der Strafsenate, in dem sich der Verteidiger u. a. auf die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls berief mit der Begründung, es sei darin weder ein von ihm gestellter Beweisantrag noch der darüber ergangene Gerichtsbeschluß aufgenommen worden. Dieser Verteidiger mußte darüber belehrt werden, daß es nach § 230 Abs. 3 StPO seine Pflicht gewesen wäre, innerhalb der dort vorgesehenen dreitägigen Frist nach Fertigstellung des Protokolls dessen Berichtigung oder Ergänzung zu beantragen. Unterläßt er das und unterbleibt infolgedessen die Berichtigung, so tritt gemäß § 230 Abs. 1 StPO die volle Beweiskraft des Protokolls ein mit der Rechtsfolge, daß eine Rüge seiner Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit im Berufungsurteil keine Berücksichtigung mehr finden kann*). Die in der StPO niedergelegten neuen Arbeitsmethoden gelten nicht nur für die Justiz, sondern eben auch für die Rechtsanwälte! Unmittelbar das ideologische Gebiet berührt ein Fall, in dem es der Verteidiger es soll unterstellt werden, zu Recht für notwendig hielt, in öffentlicher Sitzung Tatsachen zur Sprache zu bringen, welche die Sicherheit des Staates gefährden konnten oder doch der Notwendigkeit der Geheimhaltung unterlagen. Es bedeutet eine schwere Pflichtverletzung, wenn der Verteidiger in seinen Ausführungen über solche Tatsachen unachtsam hinwegredet und sie dadurch bagatellisiert. Den allein richtigen Weg weisen ihm die §§ 83, 85 StPO, wonach er, bevor er solche Tatsachen oder Umstände zur Sprache bringt, die Ausschließung der Öffentlichkeit zu beantragen hat. Einer Erwähnung wert ist immerhin auch noch folgender Fall: Ein Berufungsstrafsenat hatte sein Urteil verkündet. Mit einem von diesem Tage datierten, aber erst mehrere Tage später beim Obersten Gericht eingegangenen Schreiben überreichte ein Rechtsanwalt eine von dem Angeklagten sechs Tage vor dem Hauptverhandlungstermin Unterzeichnete und datierte Vollmacht mit dem Anträge, ihm eine Abschrift des ergangenen Urteils zu erteilen. Er wurde vom Senat darauf hingewiesen, daß das Urteil inzwischen zur Zustellung an den Angeklagten abgegangen sei und daß er sich an diesen wenden möge. Der dagegen vom Antragsteller erhobene Protest entbehrte jeder Begründung. er hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer Urteilsabschrift, nachdem er sich erst nach Abschluß des Verfahrens gemeldet hatte. Dagegen erhebt sich die Frage: Warum die Meldung als Verteidiger erst mit einem vom Termintage datierten Schreiben, dem jede Erklärung der verspäteten Meldung fehlt? Unsere Kritik soll jedoch nicht im Formalen stecken bleiben. Wir verlangen vor allem sorgfältige Begründung der Berufung und gut vorbereitete Vorträge als Ausdruck des Verantwortungsbewußtseins und des ideologischen und fachlichen Niveaus unserer Rechtsanwälte! Selbst Rechtsanwälte, die in Strafsachen vor den Strafsenaten des Obersten Gerichts ein verantwortungsbewußtes Auftreten zeigen, glauben, daß man es vor den Zivilsenaten nicht so genau zu nehmen brauche. Daß für die persönliche Wahrnehmung der Termine zur mündlichen Verhandlung in Zivilsachen nicht die gleichen Anforderungen zu stellen sind *) Vgl. Urt. des OG vom 28. November 1952 (NJ 1952 S. 616).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 15 (NJ DDR 1953, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 15 (NJ DDR 1953, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit - auf der Grundlage von Führungskonzeptionen, Voraussetzungen -für das Erzielen einer hohen politischoperativen Wirksamkeit der - Vorteile bei der Arbeit mit, wie kann die Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Bereitschaft zur konspirativen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird.

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