Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 149 (NJ DDR 1953, S. 149); Handel vom 23. Dezember 1949 bezweckt den Schutz unserer Wirtschaft gegen alle zersetzenden, schädigenden und störenden Einflüsse von Schiebern, Spekulanten oder Saboteuren und' bezieht sich daher nicht nur auf den reinen Warenverkehr, sondern auch auf den mit wirtschaftlichen Beziehungen zusammenhängenden Geldverkehr. Deshalb hat § 2, wie auch sein Wortlaut deutlich erkennen läßt, die Bestimmungen nicht nur auf die Nebenkosten des Warenverkehrs, sondern auch auf Dienstleistungen erstreckt. Daß es sich hierbei nicht nur um „Dienstleistungen des Warenverkehrs“, also um solche, die in einer unmittelbaren Verbindung zu einer Warenlieferung stehen, handelt, ergibt sich eindeutig aus der Gliederung und dem Wortlaut der zu dieser Verordnung ergangenen DurchfBest. vom 31. Dezember 1949, in deren Abschn. IA nacheinander die verschiedenen genehmigungspflichtigen Vorgänge und in Ziff. 3 neben den „Nebenkosten des Warenverkehrs“ Dienstleistungen besonders aufgeführt sind. Danach hat die Strafkammer zutreffend zwischen den Zahlungen des Jahres 1950 und der Zahlung im Januar 1951 ohne Rechtsfehler Fortsetzungszusammenhang festgestellt und die Strafe unter Zugrundelegung der vom Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik in seinem Urteil vom 14. Hai 1951 (NJ 1952 S. 369) entwickelten und auch in der Rechtsprechung des Kammergerichts angewandten Grundsätze aus der VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 23. Dezember 1950 entnommen. Auch insoweit, als der Strafsenat des Kammergerichts das Urteil der .Strafkammer wegen der Verurteilung des Angeklagten Go. gemäß § 8 und § 16 VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 23. Dezember 1950 aufgehoben hat, ist die Entscheidung rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht vertritt der Strafsenat die Auffassung einer für die Feststellung des Vorsatzes unzureichenden Tatsachenfeststellung und rechtsfehlerhafter Tatsachenwürdigung. Die eingehenden Ausführungen des Urteils der Strafkammer sind so vollständig und erschöpfend, daß sie die Schlußfolgerung der Feststellung vorsätzlichen Handelns bedenkenfrei tragen. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer ihre Feststellung des vorsätzlichen Hande’ns auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Angeklagten als Geschäftsführer der Genossenschaft stützt. Es steht auch nicht mit den Regeln der Lebenserfahrung in Widerspruch und verletzt auch nicht die Gesetze der Logik, wenn die Strafkammer in der Betrugsanzeige des Angeklagten keinen den Vorsatz ausschließenden Gesichtspunkt erblickt. Die Ausführungen der Strafkammer lassen eine vom Strafsenat angenommene Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 200 StPO) nicht erkennen. Die Entscheidung des Strafsenats hat außer acht gelassen, daß sich der Angeklagte nicht auf Gesetzesunkenntnis berufen kann. Das angefochtene Urteil hat auch übersehen, welche erhebliche Geschäftserfahrung der Angeklagte auf Grund seiner vierjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer und somit als bevollmächtigter Vertreter des Vorstandes der Genossenschaft gewonnen hatte. Die in § 11 VO vom 23. Dezember 1950 begründete Anmeldepflicht bestand auch für den Angeklagten, da er insoweit die Geschäfte des Vorstandes als des gesetzlichen Vertreters der Genossenschaft führte und insoweit dessen Obliegenheiten wahrzunehmen hatte. §§ 1, 2, 6, 8 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs. 1. Sind unter Zahlungen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs sämtliche oder lediglich auf Rechtsgeschäft beruhende Zahlungen zu verstehen? 2. Alle Zahlungen an westdeutsche Zahlungsempfänger dürfen nur nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs geleistet werden. 3. Zahlungen zugunsten eines westdeutschen Gläubigers an dessen Beauftragten in der Deutschen Demokratischen Republik s;nd unzulässig. BG Schwerin, Urt. vom 20. Dezember 1952 K II 16/52. Die Angeklagte H. hat Unterhaltsforderungen gegen ihren geschiedenen, in Westdeutschland lebenden Ehemann. Sie hat, um diese Forderungen verwirklichen zu können, Verbindung mit den Angeklagten Sch. und N. aufgenommen. Nach einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung zahlte der Ehemann der Angeklagten H. die ihr zustehenden Beträge an Personen in Westdeutschland, die ihm von Sch. und N. benannt wurden. Dafür zahlten Sch. und N. an die Angeklagte H. die Beträge in DM der Deutschen Notenbank, umgerechnet zum jeweiligen Wechselstubenkurs, aus. Die Angeklagten sind von der Vorinstanz aus § 16 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verbindung mit § 9 WStVO bestraft worden. Hiergegen haben die Angeklagten Sch. und N. Berufung eingelegt, die sie auf unrichtige Anwendung des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs stützen. Das BG hat das erstinstanzliche Urteil im Schuldausspruch unter Aufrechterhaltung der erkannten Strafe abgeändert. Aus den Gründen: Die Berufungen sind nur zum Teil begründet Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen entsprechen dem aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweisergebnis. Das Urteil der Vorinstanz war somit in tatsächlicher Hinsicht zu bestätigen. In rechtlicher Hinsicht dagegen sind die §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs fehlerhaft auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Diese Bestimmungen finden gemäß § 6 dieses Gesetzes nur auf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründete Zahlungsverpflichtungen Anwendung. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungen gegenüber ihren in Westdeutschland wohnhaften Verwandten waren die Angeklagten jedoch nicht eingegangen. Vielmehr wollten sie ihren Verwandten freiwillige Zuwendungen zukommen lassen. Zu Recht wird in der Berufung vorgebracht, daß seitens der Angeklagten auch direkte.Zahlungen an Personen, die ihren Wohnsitz in einer der westlichen Besatzungszonen haben, nicht erfolgt sind. Aus diesen Gründen konnte deren Bestrafung nicht aus den §§ 1 und 2 des Gesetzes- zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs hergeleitet werden. Da den Angeklagten keine Möglichkeit gegeben war, auf legalem Wege ihre beabsichtigten Geldüberweisungen vorzunehmen, haben sie diese in der mit der Mitangeklagten H. vereinbarten Form vorgenommen. Sie billigten das strafbare Verhalten dieser Mitangeklagten, da sie wußten, daß sie nur auf diese Weise ihre eigenen Ziele erreichen konnten. Gleichzeitig wurde es der Angeklagten H. erst durch die Mitwirkung der Angeklagten Sch. und N. möglich, das durch ihren geschiedenen Ehegatten an sie zu entrichtende Geld in ihren Besitz zu bringen und sich darüber hinaus in den Genuß des durch den Schwindelkurs erhöhten Geldbetrages zu setzen. Im bewußten und gewollten Zusammenwirken haben die Angeklagten also entsprechend ihren vorausgegangenen Vereinbarungen durch ihre Handlungsweise bewirkt, daß die Mitangeklagte H. ihre Forderung nicht entsprechend der Bestimmung des § 8 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs bei der Deutschen Notenbank angemeldet hat. Durch die Beteiligung der Angeklagten Sch. und N. wurde die Angeklagte H. in ihrem Willen bestärkt, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu handeln. Die Angeklagten haben sich daher gemäß § 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 47 StGB schuldig gemacht. Im Endergebnis hat somit die Vorinstanz zutreffend festgestellt, daß eine Bestrafung der Angeklagten aus § 16 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verbindung mit § 9 WStVO herzuleiten war. Entsprechend der politischen Bedeutung dieses Gesetzes ist die gegen die Angeklagten erkannte Strafe in ihrer Höhe gerechtfertigt. Es kann nicht geduldet werden, daß durch derartige Handlungen Gesetze, die geschaffen wurden, um schädigenden Einflüssen auf unser Wirtschaftsleben infolge der Doppelwährung zu begegnen, verletzt werden. - Anmerkung: Der Entscheidung kann weder in der Begründung noch im Ergebnis zugestimmt werden. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, daß eine zutreffende strafrechtliche Beurteilung eine gründliche Aufklärung des Sachverhalts und Prüfung der zivil-rechtlichen Vorfragen erfordert. Das Gericht hätte zunächst prüfen müssen, welche Vereinbarungen zwischen der Angeklagten H., ihrem reschiedenen, in Westdeutschland wohnhaften Ehegatten, den Ange. !Jf9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 149 (NJ DDR 1953, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 149 (NJ DDR 1953, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren die Anwendung rechtlicher Bestimmungen außerhalb des Strafverfahrens zur Aufdeckung, Aufklärung und wirksamen Verhinderung feindlicher Tätigkeit bereits in einem frühen Stadium. In der Linie Untersuchung Staatssicherheit entsprechend, wird mit den vorgelegten Forschungsergebnissen zugleich angestrebt, eine gegenwärtig noch spürbare Lücke zu schließen, die sich bei der Anwendung des sozialistischen Rechts im Rahmen der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen. noch kon. tIj tinuierlicherNfgeeigaete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich. negativer Aktivitäten. Verhärtet und sur unbedingten Gewährleistung der So ion.

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