Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 148 (NJ DDR 1953, S. 148); weise. Sie handelte demgemäß vorsätzlich. Somit lagen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung der Angeklagten gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO vor. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums; §267 StGB. Wird durch Fälschung eines Postsparbuchs die unrechtmäßige Auszahlung von Geld erlangt, so handelt es sich um das Verbrechen einer Urkundenfälschung zum Nachteil von staatlichem Eigentum. BG Schwerin, Urt. vom 6. Januar 1953 III 20/52. Der Angeklagte, der seit Februar 1952 ein Postsparkonto in S. besaß, nahm im September 1952 wegen einer angeblichen Notlage Fälschungen in seinem Postsparbuch vor. Unter Vorlage dieses gefälschten Postsparbuchs hat er sich einen Gesamtbetrag von 245 DM auszahlen lassen, obwohl er wußte, daß er kein Guthaben mehr hatte. Er ist vom BG zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Aus den Gründen: Durch sein Verhalten hat der Angeklagte den gesetzlichen Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt, indem er zur Täuschung im Rechtsverkehr eine echte Urkunde verfälschte und von der verfälschten Urkunde Gebrauch machte. Da das Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums erfolgte und sich diese Handlung gegen das Volkseigentum in Form staatlicher Gelder richtete, ist die Anwendung des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes gerechtfertigt. Es kann nicht geduldet werden, daß Geldbeträge, die der Finanzierung unserer Volkswirtschaft dienen, ihrer jeweiligen konkreten Zweckbestimmung durch derartige strafbare Handlungen entzogen werden. § 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums. Unter einer Gruppe im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums kann schon eine Anzahl von zwei Personen verstanden werden. BG Erfurt, Urt. vom 9. Januar 1953 III Ks 8 A/52. Die Angeklagten, Landwirt A. und sein bei ihm arbeitender Sohn, haben am 8. November 1952 aus dem an eines ihrer Grundstücke angrenzenden Staatsforst eine abgebrochene Buche und zwei Buchenstümpfe, insgesamt etwa 3 rm Holz, unter Anwendung einer Säge entwendet und auf ihren Hof gebracht. Das BG hat die Angeklagten wegen Diebstahls von staatlichem Eigentum, und zwar nach § 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums, verurteilt. Es führt hierzu aus: Aus den Gründen: . Der Senat hatte weiter die Frage zu prüfen, ob sich die Angeklagten des Diebstahls von staatlichem Eigentum schlechthin oder eines solchen unter den erschwerenden Tatumständen des § 2 Abs. 2 Buchst, b und c des Gesetzes vom 2. Oktober 1952 schuldig gemacht haben. Der Vertreter des Bezirksstaatsanwalts hat ausgeführt, daß die Angeklagten, die sich bei Ausführung der Tat einer Säge bedienten, den Diebstahl unter Anwendung von Diebeswerkzeugen begangen haben. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt, da Diebeswerkzeuge im Sinne des Gesetzes nur solche Werkzeuge sind, bei denen sich, auch wenn sie nicht ausschließlich oder vorwieged zur Verwendung von Diebstählen angefertigt sind, doch aus den Umständen ergibt, daß sie zur Verwendung bei Diebstählen bestimmt sind. So wird z. B. ein an sich nicht zur Begehung von Diebstählen angefertigtes oder bestimmtes Werkzeug, wie eine Säge, dann als Diebeswerkzeug im Sinne des Gesetzes anzusehen sein, wenn es vom Täter nicht für den landläufigen Gebrauch, sondern eben von vornherein zur Begehung von Diebstählen bestimmt war. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Bei der von dem Angeklagten verwendeten Säge handelt es sich um ein zum täglichen Gebrauch in einer Landwirtschaft unumgänglich notwendiges Gerät. Dagegen ist der Senat der Auffassung des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts gefolgt, welcher vorgetragen hat, daß die Tat der Angeklagten unter dem erschwerenden Merkmal des § 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes, nämlich durch eine Gruppe von Personen, begangen worden ist. Unter einer Gruppe von Personen müssen nach Auffassung des Senats schon zwei Personen ver- U8 standen werden.*) Insoweit kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, welche geltend gemacht hat, daß aus der besonderen Verwendung des Ausdrucks „Gruppe“ gefolgert werden müsse, daß an der Tat mehr als zwei Personen beteiligt gewesen sein müssen. Die Verteidigung stützt ihre Auffassung darauf, daß im § 243 Ziff. 6 StGB von der Verbindung mehrerer zu der Durchführung von Diebstählen gesprochen wird, daß unter „mehreren“ im Sinne dieses Gesetzes auch schon zwei Personen zu verstehen seien und daß daher nicht einzusehen wäre, warum im Gesetz vom 2. Oktober 1952 ein hiervon abweichender Ausdruck gewählt wurde, wenn mit diesem Ausdruck nicht eine über den Begriff „mehrere“ hinausgehende Personenzahl gemeint sein soll. Dabei übersieht die Verteidigung, daß das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums eines unserer neuen Gesetze ist, dessen Begriffe nicht mit Hilfe der zu den Begriffen des Strafgesetzbuches entwickelten Rechtsprechung ausgelegt werden können. Unter einer Gruppe kann nach dem normalen Sprachgebrauch auch schon eine Anzahl von zwei Personen eingeordnet werden. Nach alledem steht also fest, daß sich die Angeklagten eines Verbrechens nach § 2 Abs. 2 Buchst, b des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 schuldig gemacht haben und nach diesem Gesetz zu bestrafen waren. *) vgl. hierzu die Entscheidung des OG vom 12. Februar 1953 auf S. 144 dieses Heltes. §§ I, 2 VO zum Schutze des innerdeutschen Handels; §§ 8, 16 VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (Berlin); § 9 WStVO. 1. § 2 VO zum Schutze des innerdeutschen Handels gilt auch für Dienstleistungen, die nicht in einer unmittelbaren Verbindung zu einer Warenlieferung stehen. 2. Bei dem langjährigen Geschäftsführer einer Genossenschaft ist die Kenntnis der Verpflichtung zur Anmeldung einer Westgeldforderung gemäß § 8 VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs anzunehmen. KG. Plenarentscheidung vom 6. Februar 1953 Z. St. PI. 1/53 II. Der Angeklagte Ge. hat im Jahre 1946 eine landwirtschaftliche Genossenschaft gegründet und war bis zu seiner Festnahme als deren Vorstand tätig. Der Angeklagte Go. war Geschäftsführer dieser Genossenschaft und im Rahmen seines Aufgabengebietes berechtigt, Geschäfte bis zu 5000 DM in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied abzuschließen. Die Genossenschaft hatte einen Dauervertrag mit einer Westberliner Buchprüfungsstelle abgeschlossen. Die jeweils für ein Jahr festgesetzten Vergütungen wurden bis zum Jahre 1949 unmittelbar auf das Konto der Buchprüfungsstelle gezahlt. Von 1950 an erfolgten die Zahlungen auf ein zu diesem Zweck im demokratischen Sektor Berlins eingerichtetes Konto eines Prokuristen der Buchprüfungsstelle. Die letzte Zahlung in Höhe von 1000 DM erfolgte am 15. Januar 1951, obwohl die Genossenschaft von der VdgB auf die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme der Buchprüfungsstelle im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen über den Zahlungsverkehr hingewiesen worden war. Außerdem hatte der Angeklagte Go. eine Forderung von 800 DM aus geleisteten Warenlieferungen an einen Westberliner Kunden nicht angemeldet. Diese Forderung gelangte erst zur Kenntnis der Behörden, als Go. im Juli 1951 bei der Volkspolizei gegen den Kunden Anzeige wegen Betruges erstattete. Der Angeklagte Ge. hat ferner in den Jahren 1950/1951 seine Ablieferungspflicht gröblich verletzt. Wegen dieser Verfehlungen hat das LG den Angeklagten Ge. zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung, den Angeklagten Go. zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 1 Monat Gefängnis verurteilt. Es hat u. a. ausgeführt, daß die VO über den innerdeutschen Handel vom 23. Dezember 1949 auch auf Dienstleistungen anzuwenden ist, die nicht mit einer Warenlieferung in Verbindung stehen. Auf die Berufung der Angeklagten hat der Strafsenat des KG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Stadtbezirksgericht L. zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin die Kassation durch das P'enum des KG beantragt. Das Plenum hat unter Aufhebung der Entscheidung seines Strafsenats das ursprüngliche Urteil wiederhergestellt. Aus den Gründen: Der Generalstaatsanwalt rügt mit Recht, daß der Strafsenat des Kammergerichts § 2 VO vom 23. Dezember 1949 auf die im Jahre 1950 geleisteten, die Dienstleistungen der Buchprüfungsstelle betreffenden drei Zahlungen nicht angewandt habe. Diese Dienstleistungen fallen jedoch unter die genannte Vorschrift. Eine Einschränkung der Bestimmung dahin, daß sie nur auf Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Warenlieferung anwendbar sei, ist unrichtig und findet im Gesetz keine Stütze. Die VO über den innerdeutschen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - dringend verdächtigt gemacht haben. Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet für alle Angehörigen der Linie den politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung zur Durcliführung der Untersuchungshaft - und der Gemeinsamen Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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