Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 142 (NJ DDR 1953, S. 142); die schnelle Bestrafung des Schuldigen. Sie bedeutet eine Mißachtung des in § 1 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebrachten Zwecks des Gesetzes und verletzt unsere demokratische Gesetzlichkeit. Die unterlassene Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden bedeutet nicht nur eine Verletzung des § 228 StPO, sondern stellt darüber hinaus die Beweiskraft des Protokolls (§ 230 Abs. 1 und 2 StPO) in Frage. Die festgestellten Mängel offenbaren, daß sich der verantwortliche Richter mit den Prinzipien der Strafprozeßordnung nicht hinreichend vertraut gemacht hat, daß er nicht sorgfältig arbeitet und seine Verantwortung nicht ernst nimmt. Außerdem wird durch die Fristüberschreitung bewiesen, daß die verantwortlichen Direktoren der Gerichte die Dauer der Bearbeitungsfristen nicht wirksam kontrolliert haben. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist zur weiteren Veranlassung an das Ministerium der Justiz und an die Justizverwaltungsstelle des Ministeriums der Justiz Bezirk. R. übersandt worden. Dieser Beschluß ergeht auf Grund des § 4 StPO. II. Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht KRG Nr. 10. Zur Frage der Strafzumessung bei Verbrechen gegen KRG Nr. 10. OG, Urt. vom 6. Januar 1953 la Ust 136/52. Aus den Gründen: Durch das Urteil des Bezirksgerichts sind die Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß KRG Nr. 10 wie folgt verurteilt worden: Der Neusiedler Otto H. der Landwirt Friedrich S. der Landwirt Paul L. der Landwirt Ewald T. der Neusiedler Edmund B. der Neusiedler Ernst G. zu 15 Jahren Zuchthaus, zu 8 Jahren Zuchthaus, zu 15 Jahren Zuchthaus, zu 10 Jahren Zuchthaus, zu 5 Jahren Zuchthaus, zu 5 Jahren Zuchthaus. Die Angeklagten sind als Hauptschuldige eingestuft und gegen alle Angeklagten sind die Sühnemaßnahmen aus der KRD Nr. 38 Art. VIII Abs. 2 Ziff. b i verhängt worden. Das Vermögen der Angeklagten wurde eingezogen. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihnen auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt worden. Diesem Urteil liegt im wesentlichen folgender in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten sind Ansässige der Gemeinde K., einem Ort von wenigen hundert Einwohnern. Anfang Februar 1945 wurde ein Gefangenentransport polnischer oder sowjetischer Staatsbürger in einer Stärke von 400 bis 500 Personen in einer Scheune der Gemeinde K. zur Übernachtung untergebracht. Am anderen Morgen wurde festgestellt, daß 9 Gefangene fehlten. Der Transport wurde von der Begleitmannschaft ohne die Fehlenden weitergeleitet und die damals in K. organisierte „Landwacht“, deren Führer der Angeklagte L. war, beauftragt, die fehlenden Gefangenen zu suchen. Der Angeklagte L. rief eine Anzahl Mitglieder der „Landwacht“, u. a. auch die Angeklagten H., S., T. und B. zur Suchaktion zusammen. Nach ihrem Eintreffen wurde die Scheune, insbesondere das darin befindliche Stroh, gemeinsam durchsucht. Man fand hinter der Scheune einen toten Gefangenen, der vermutlich schon frühmorgens von einem der Begleitposten erschossen worden war. Im Verlaufe der Suchaktion wurden 7 Gefangene entdeckt. Gegen Mittag telefonierte der Angeklagte L. mit dem Führer des am Morgen abgegangenen Transports und erhielt von dort Anweisungen. Gegen 14 Uhr erhielten die Angeklagten H., S. und T. von L. je einen Karabiner. L. selbst bewaffnete sich ebenfalls mit einem Karabiner. Die vier Angeklagten, L. in seiner Eigenschaft als Land-wachtführer, verließen nunmehr mit den 7 Gefangenen K. in Richtung des abgegangenen Transportes. Etwa 1 km hinter K. kam ihnen ein Posten der Begleitmannschaft des Transportes entgegen, dem sie die Gefangenen übergaben. Die Angeklagten gingen wieder nach K. zurück. Als sie etwa 200 m entfernt waren, hörten sie Schüsse fallen, worauf sie sich an die Stelle der Übergabe der Gefangenen zurückbegaben. Dort lagen bereits zwei der Gefangenen erschossen auf der Straße. Daneben befanden sich ein verwundeter Gefangener und etwa 25 m entfernt ein weiterer Gefangener. Der Posten war bereits ein Stück in den Wald gegangen, in welchen die übrigen Gefangenen gelaufen waren. Der Angeklagte L. beauftragte die Angeklagten T. und S., an der Straße zu bleiben* und Obacht zu geben, wenn Gefangene aus dem Wald zurückkämen. Die Angeklagten H. und L. begaben sich in den Wald, in dem kurze Zeit darauf mehrere Schüsse fielen. Die Angeklagten B. und G. befanden sich zu dieser Zeit auf dem Wege zu der Stelle, an welcher sich der eben erwähnte Vorfall abspielte. Aus einiger Entfernung sahen sie einen der Gefangenen in den Wald laufen. Beide hatten keine Waffen bei sich, stellten aber trotzdem nach kurzer Zeit den in den Wald gelaufenen Gefangenen, den sie zur Straße brachten. Die Angeklagten H., L. und T. kamen ihnen entgegen. H. legte aus etwa 10 m Entfernung sein Gewehr an und erschoß den Gefangenen. Von B. und G. wurde der erschossene Gefangene vergraben. Etwas abseits von dieser Stelle befand sich der Angeklagte S. Die Angeklagten begaben sich daraufhin wieder an die Straße. Hier richtete sich der verwundete Gefangene auf und bat, man möge ihn am Leben lassen. Er äußerte sinngemäß, daß er eine Familie habe. Er wurde aber ebenfalls von H. erschossen. Dabei waren noch die Angeklagten L., G., B. und T. zugegen. Der Angeklagte L. hatte im Wald ebenfalls mit seinem Karabiner geschossen; angeblich wollte er den Karabiner ausprobieren. Der Angeklagte G. hat einem der erschossenen Gefangenen noch Bekleidungsstücke abgenommen, um sie für sich zu verwenden Das Bezirksgericht hat die Handlungen der Angeklagten als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewürdigt und die Angeklagten, wie oben angeführt, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt. Der Protest richtet sich gegen die Strafzumessung und verfolgt eine Erhöhung der erkannten Freiheitsstrafen. Der von dem Bezirksgericht festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung unterliegen auf Grund der Protestbeschränkung nicht der Nachprüfung durch das Oberste Gericht. Insoweit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die mit dem Protest begehrte Überprüfung der erkannten Freiheitsstrafen hat ergeben, daß die Strafen der Gefährlichkeit der von den Angeklagten begangenen Verbrechen nicht gerecht werden. Zutreffend hat das Bezirksgericht erkannt, daß das Verbrechen von den Angeklagten in gemeinschaftlicher Handlung begangen worden ist, bei dessen Beurteilung der gesamte Hand-lungskömplex als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden muß. Das Bezirksgericht hat auch die Situation zur Zeit der Tat und die Bedeutung der sog. „Landwacht“ eingehend gewürdigt und dementsprechend richtig festgestellt, daß sich die Angeklagten nicht auf ein befehlsmäßiges Handeln berufen können. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht weiter hervor, daß die Angeklagten nur aus eigener verbrecherischer Initiative gehandelt haben/ Danach stehen die erkannten Freiheitsstrafen im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts. Für ein Abweichen zugunsten der Angeklagten von den Strafanträgen des Staatsanwalts bestand nach der Darstellung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Auch die dafür gegebene Begründung geht fehl. Die im Frühjahr 1945 bestehende Situation kann für die richtige Wertung des Verbrechens nicht zugunsten der Angeklagten herangezogen werden. Das Verbrechen der Angeklagten wurde zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem die faschistische Gewaltherrschaft durch den heldenhaften Kampf der siegreichen Armee der Sowjetunion kurz vor der Vernichtung stand. Diese Tatsache kennzeichnet insbesondere die verbrecherische Gesinnung der Angeklagten und deren gesellschaftliche Gefährlichkeit in ihrer ganzen Schwere. Wenn das Bezirksgericht strafmildernd berücksichtigt hat, daß die Angeklagten durch die „Hitlerideologie“ U2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 142 (NJ DDR 1953, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 142 (NJ DDR 1953, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine besonders hohe Verantwortung Realisierung Schadens- und vorbeugendet Maßnahmen im Rahmen politisch-operativer Arbeitsprozesse, X! vve allem in Verwirklichung des Klärungoprozesse und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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