Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 142 (NJ DDR 1953, S. 142); die schnelle Bestrafung des Schuldigen. Sie bedeutet eine Mißachtung des in § 1 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebrachten Zwecks des Gesetzes und verletzt unsere demokratische Gesetzlichkeit. Die unterlassene Unterzeichnung des Protokolls durch den Vorsitzenden bedeutet nicht nur eine Verletzung des § 228 StPO, sondern stellt darüber hinaus die Beweiskraft des Protokolls (§ 230 Abs. 1 und 2 StPO) in Frage. Die festgestellten Mängel offenbaren, daß sich der verantwortliche Richter mit den Prinzipien der Strafprozeßordnung nicht hinreichend vertraut gemacht hat, daß er nicht sorgfältig arbeitet und seine Verantwortung nicht ernst nimmt. Außerdem wird durch die Fristüberschreitung bewiesen, daß die verantwortlichen Direktoren der Gerichte die Dauer der Bearbeitungsfristen nicht wirksam kontrolliert haben. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist zur weiteren Veranlassung an das Ministerium der Justiz und an die Justizverwaltungsstelle des Ministeriums der Justiz Bezirk. R. übersandt worden. Dieser Beschluß ergeht auf Grund des § 4 StPO. II. Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht KRG Nr. 10. Zur Frage der Strafzumessung bei Verbrechen gegen KRG Nr. 10. OG, Urt. vom 6. Januar 1953 la Ust 136/52. Aus den Gründen: Durch das Urteil des Bezirksgerichts sind die Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß KRG Nr. 10 wie folgt verurteilt worden: Der Neusiedler Otto H. der Landwirt Friedrich S. der Landwirt Paul L. der Landwirt Ewald T. der Neusiedler Edmund B. der Neusiedler Ernst G. zu 15 Jahren Zuchthaus, zu 8 Jahren Zuchthaus, zu 15 Jahren Zuchthaus, zu 10 Jahren Zuchthaus, zu 5 Jahren Zuchthaus, zu 5 Jahren Zuchthaus. Die Angeklagten sind als Hauptschuldige eingestuft und gegen alle Angeklagten sind die Sühnemaßnahmen aus der KRD Nr. 38 Art. VIII Abs. 2 Ziff. b i verhängt worden. Das Vermögen der Angeklagten wurde eingezogen. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihnen auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt worden. Diesem Urteil liegt im wesentlichen folgender in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: Die Angeklagten sind Ansässige der Gemeinde K., einem Ort von wenigen hundert Einwohnern. Anfang Februar 1945 wurde ein Gefangenentransport polnischer oder sowjetischer Staatsbürger in einer Stärke von 400 bis 500 Personen in einer Scheune der Gemeinde K. zur Übernachtung untergebracht. Am anderen Morgen wurde festgestellt, daß 9 Gefangene fehlten. Der Transport wurde von der Begleitmannschaft ohne die Fehlenden weitergeleitet und die damals in K. organisierte „Landwacht“, deren Führer der Angeklagte L. war, beauftragt, die fehlenden Gefangenen zu suchen. Der Angeklagte L. rief eine Anzahl Mitglieder der „Landwacht“, u. a. auch die Angeklagten H., S., T. und B. zur Suchaktion zusammen. Nach ihrem Eintreffen wurde die Scheune, insbesondere das darin befindliche Stroh, gemeinsam durchsucht. Man fand hinter der Scheune einen toten Gefangenen, der vermutlich schon frühmorgens von einem der Begleitposten erschossen worden war. Im Verlaufe der Suchaktion wurden 7 Gefangene entdeckt. Gegen Mittag telefonierte der Angeklagte L. mit dem Führer des am Morgen abgegangenen Transports und erhielt von dort Anweisungen. Gegen 14 Uhr erhielten die Angeklagten H., S. und T. von L. je einen Karabiner. L. selbst bewaffnete sich ebenfalls mit einem Karabiner. Die vier Angeklagten, L. in seiner Eigenschaft als Land-wachtführer, verließen nunmehr mit den 7 Gefangenen K. in Richtung des abgegangenen Transportes. Etwa 1 km hinter K. kam ihnen ein Posten der Begleitmannschaft des Transportes entgegen, dem sie die Gefangenen übergaben. Die Angeklagten gingen wieder nach K. zurück. Als sie etwa 200 m entfernt waren, hörten sie Schüsse fallen, worauf sie sich an die Stelle der Übergabe der Gefangenen zurückbegaben. Dort lagen bereits zwei der Gefangenen erschossen auf der Straße. Daneben befanden sich ein verwundeter Gefangener und etwa 25 m entfernt ein weiterer Gefangener. Der Posten war bereits ein Stück in den Wald gegangen, in welchen die übrigen Gefangenen gelaufen waren. Der Angeklagte L. beauftragte die Angeklagten T. und S., an der Straße zu bleiben* und Obacht zu geben, wenn Gefangene aus dem Wald zurückkämen. Die Angeklagten H. und L. begaben sich in den Wald, in dem kurze Zeit darauf mehrere Schüsse fielen. Die Angeklagten B. und G. befanden sich zu dieser Zeit auf dem Wege zu der Stelle, an welcher sich der eben erwähnte Vorfall abspielte. Aus einiger Entfernung sahen sie einen der Gefangenen in den Wald laufen. Beide hatten keine Waffen bei sich, stellten aber trotzdem nach kurzer Zeit den in den Wald gelaufenen Gefangenen, den sie zur Straße brachten. Die Angeklagten H., L. und T. kamen ihnen entgegen. H. legte aus etwa 10 m Entfernung sein Gewehr an und erschoß den Gefangenen. Von B. und G. wurde der erschossene Gefangene vergraben. Etwas abseits von dieser Stelle befand sich der Angeklagte S. Die Angeklagten begaben sich daraufhin wieder an die Straße. Hier richtete sich der verwundete Gefangene auf und bat, man möge ihn am Leben lassen. Er äußerte sinngemäß, daß er eine Familie habe. Er wurde aber ebenfalls von H. erschossen. Dabei waren noch die Angeklagten L., G., B. und T. zugegen. Der Angeklagte L. hatte im Wald ebenfalls mit seinem Karabiner geschossen; angeblich wollte er den Karabiner ausprobieren. Der Angeklagte G. hat einem der erschossenen Gefangenen noch Bekleidungsstücke abgenommen, um sie für sich zu verwenden Das Bezirksgericht hat die Handlungen der Angeklagten als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewürdigt und die Angeklagten, wie oben angeführt, verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt. Der Protest richtet sich gegen die Strafzumessung und verfolgt eine Erhöhung der erkannten Freiheitsstrafen. Der von dem Bezirksgericht festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung unterliegen auf Grund der Protestbeschränkung nicht der Nachprüfung durch das Oberste Gericht. Insoweit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig. Die mit dem Protest begehrte Überprüfung der erkannten Freiheitsstrafen hat ergeben, daß die Strafen der Gefährlichkeit der von den Angeklagten begangenen Verbrechen nicht gerecht werden. Zutreffend hat das Bezirksgericht erkannt, daß das Verbrechen von den Angeklagten in gemeinschaftlicher Handlung begangen worden ist, bei dessen Beurteilung der gesamte Hand-lungskömplex als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden muß. Das Bezirksgericht hat auch die Situation zur Zeit der Tat und die Bedeutung der sog. „Landwacht“ eingehend gewürdigt und dementsprechend richtig festgestellt, daß sich die Angeklagten nicht auf ein befehlsmäßiges Handeln berufen können. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht weiter hervor, daß die Angeklagten nur aus eigener verbrecherischer Initiative gehandelt haben/ Danach stehen die erkannten Freiheitsstrafen im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Bezirksgerichts. Für ein Abweichen zugunsten der Angeklagten von den Strafanträgen des Staatsanwalts bestand nach der Darstellung des angefochtenen Urteils keine Veranlassung. Auch die dafür gegebene Begründung geht fehl. Die im Frühjahr 1945 bestehende Situation kann für die richtige Wertung des Verbrechens nicht zugunsten der Angeklagten herangezogen werden. Das Verbrechen der Angeklagten wurde zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem die faschistische Gewaltherrschaft durch den heldenhaften Kampf der siegreichen Armee der Sowjetunion kurz vor der Vernichtung stand. Diese Tatsache kennzeichnet insbesondere die verbrecherische Gesinnung der Angeklagten und deren gesellschaftliche Gefährlichkeit in ihrer ganzen Schwere. Wenn das Bezirksgericht strafmildernd berücksichtigt hat, daß die Angeklagten durch die „Hitlerideologie“ U2;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 142 (NJ DDR 1953, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 142 (NJ DDR 1953, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen.

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