Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 141 (NJ DDR 1953, S. 141); Bericht über den ersten Lehrgang zur Qualifizierung von Protokollführern In der Zeit vom 2. bis 20. Dezember 1952 wurde in der Justizschule „Max Fechner“ in Ettersburg der erste Lehrgang zur Ausbildung von Protokollführern durchgeführt. An diesem Lehrgang nahmen 70 Kolleginnen und Kollegen aus allen Bezirken der Deutschen Demokratischen Republik und aus dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin teil. Aufgabe dieses Lehrgangs war es, die Protokollführer mit unseren neuen Gesetzen vertraut zu machen, um so die Qualität der Protokollführung zu heben, insbesondere zu erreichen, daß die Protokolle künftig nicht mehr stenografisch, sondern während der Hauptverhandlung in Langschrift angefertigt werden. Der Lehrplan sah folgende Gliederung vor: 1. Woche: Gesellschaftswissenschaftliche Vorlesungen, 2. Woche: Erläuterungen unserer neuen Gesetze (ins- besondere des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung), 3. Woche: Praktische Übungen im Anfertigen von Pro- tokollen. Durch den gebotenen Lehrstoff gewannen die Lehrgangsteilnehmer die Erkenntnis, daß ein Protokollführer in unserer Gesellschaftsordnung nicht mehr „unbeteiligter Dritter“ im Prozeß sein kann. Das anzufertigende Protokoll kann nur dann Spiegelbild der Hauptverhandlung sein, wenn der Protokollführer z. B. im Strafprozeß von dem gesellschaftsgefährdenden Charakter des Verbrechens und der sich daraus ergebenden gesellschaftlichen Notwendigkeit der Bestrafung überzeugt ist. Die Vorlesungen konnten sich deshalb nicht nur auf die Behandlung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung beschränken, sondern es mußten Begriffe wie gesellschaftliche Gefährlichkeit, strafrechtliche Verantwortlichkeit, Objekt und Gegenstand des Verbrechens und dergleichen erläutert werden; d. h., daß die Protokollführer mit den materiellrechtlichen Bestimmungen, wenn auch in geringem Umfange, vertraut gemacht wurden. Dieser Überblick über unsere neue Verbrechenslehre konnte nur dann Erfolg zeitigen, wenn die Teilnehmer auf Grund des im 1. Teil des Lehrgangs dargebotenen gesellschaftswissenschaftlichen Unterrichts die gesellschaftlichen Zusammenhänge besser erkennen lernten. Weiter mußte den Hörern klargemacht werden, daß, wie Helene Kleine, Richter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik, in NJ 1952 S. 478 sinngemäß ausführt, das Protokoll nicht nur die Einhaltung der zwingenden Verfahrensvorschriften in der Hauptverhandlung zu beweisen hat, sondern daß es dem höheren Gericht auch als Grundlage für die Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils dient (§ 230 Abs. 1 und 2 StPO). Während des Lehrgangs wurde festgestellt, daß die Protokollführung bei den einzelnen Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, daß den Protokollführern größtenteils nicht die erforderliche Anleitung durch die Richter und Sekretäre gegeben wird. Als Beispiel dafür mag dienen, daß ein Protokollführer beim Kreisgericht B. bisher kaum Gelegenheit hatte, die StPO vom 2. Oktober 1952 überhaupt einzusehen. Er konnte infolgedessen das Protokoll auch nicht den Erfordernissen der StPO entsprechend unfertigen und verwendete weiterhin ein altes Formular für die Niederschrift der Hauptverhandlung, welches er durch Streichungen abänderte. Dabei verletzte er unbewußt die Bestimmungen der StPO. Es ist keinesfalls angängig, den Inhalt der Hauptverhandlung in ein veraltetes Formular zu zwängen. Eine Schwierigkeit besteht besonders darin, daß viele der Protokollanten noch nicht das Wesentliche vom Unwesentlichen unterscheiden können und die Protokolle dadurch zu umfangreich werden. Die Frist von 24 Stunden für die Anfertigung des Protokolls kann aus diesem Grunde oft nicht eingehalten werden. Am häufigsten bemerkt man diese Fehler bei der Protokollierung der Aussagen von Angeklagten und Zeugen zur Sache. Ebenso verhält es sich mit. der Niederschrift des wesentlichen Inhalts der Schlußvorträge. Diese zur Zeit noch bestehenden Mängel können nur durch eine systematische Qualifizierung der Protokollführer vor allem an ihrem Arbeitsplatz beseitigt werden. Dabei wird es notwendig sein, daß die Richter den Protokollführern die wichtigsten einschläg'gen Gesetzesbestimmungen erläutern. Das wird am zweckmäßigsten in der Weise geschehen, daß die Richter mit den Protokollführern anstehende Strafsachen besprechen. Diese verhältnismäßig kleine Mühe wird sich bestimmt auch zum Vorteil der Arbeit des Richters auswirken. Weiter wird es zur Überwindung noch bestehender Schwierigkeiten unumgänglich sein, daß der Richter den Protokollführer in der Hauptverhandlung unterstützt, indem er die wörtliche Protokollierung wichtiger Aussagen anordnet. Sehr oft wird noch der Fehler begangen, daß dem Angeklagten seine bei den Untersuchungsorganen gemachten Aussagen, insbesondere zur Person, nur zur Bestätigung vorgehalten werden. Abgesehen davon, daß dieses Verfahren gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, wird es dadurch dem Protokollführer unmöglich gemacht, den Inhalt der Aussagen niederzuschreiben. Es ist ratsam, den Angeklagten so zu befragen, daß er ganz konkrete Angaben machen muß. Das würde beispielsweise bedeuten, daß der Richter nicht die Frage stellt: „Sie sind am 1. Januar 1900 geboren?“, worauf der Angeklagte nur mit „ja“ zu antworten braucht, sondern indem er ihn fragt: „Wann sind Sie geboren?“ Dadurch erhält der Protokollführer die erforderliche Zeit zum Mitschreiben. Es ist ferner zweckmäßig, large Beschlüsse dem Protokollführer vor ihrer Verkündung zu diktieren. Dies sind einige Erfahrungen aus unserem ersten Lehrgang. Ihre Behandlung in den Arbeitsbesprechungen der einzelnen Gerichte erscheint uns unumgänglich und nutzbringend. Lehrerkollektiv der Justizschule „Max Fechner“, Ettersburg Rechtsprechung I. Gerichtskritik §§ 181 Abs. 2, 228, 230 Abs. 1 und 2 StPO. 1. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bearbeitungsfrist verletzt die demokratische Gesetzlichkeit. 2. Die Beweiskraft des Protokolls ist in Frage gestellt, wenn es nicht unterschrieben ist. OG, Beschl. vom 14. Januar 1953 la Ust 170/52. Aus den Gründen: In der Strafsache des Bezirksgerichts in R. gegen den Schmied Gerhard H. wegen Verbrechens nach KRD Nr. 38 sind bei der Nachprüfung der Akten auf Grund der Berufung des Angeklagten folgende Gesetzesverstöße festgestellt worden: 1. Entgegen der Bestimmung des § 181 Abs. 2 StPO ist die Hauptverhandlung nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anklageschrift beim Gericht durchgeführt worden. In den Akten befindet sich kein Vermerk des Vorsitzenden des Gerichts über die Gründe der Fristüberschreitung. 2. Entgegen der Vorschrift des § 228 StPO ist das Protokoll über die Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden des Gerichts nicht unterschrieben worden. Die Nichteinhaltung der in § 181 Abs. 2 StPO bestimmten Bearbeitungsfrist ohne Angabe der zwingenden Gründe durch den Vorsitzenden ist auch bei anderen Bezirksgerichten festgestellt worden. Jede Fristüberschreitung gefährdet die beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts und Feststellung des Verbrechens und m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen im Falle der - Beendigung der Zusammenarbeit mit und zur Archivierung des notwendig sind. Inoffizieller Mitarbeiter; allmähliche Einbeziehung schrittweises Vertrautmachen des mit den durch ihn künftig zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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