Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 14 (NJ DDR 1953, S. 14); fordert eine ganz besonders sorgfältige Prüfung und eine oft nicht einfache Abwägung der belastenden und entlastenden Umstände auf Grund eines zweifelhaften Beweisergebnisses. Die Befugnis der Untersuchungsorgane zur selbständigen Einstellung ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Unschuld des Beschuldigten feststeht (§ 158 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, ebenso § 164 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Dabei ist zu beachten, daß die Einstellung auf Grund des nach § 1 Abs. 1 EGStPO noch anzuwendenden § 153 der früheren StPO nur durch den Staatsanwalt erfolgen kann.10) Nur bei Übertretungen kann das Untersuchungsorgan gemäß § 105 StPO schon von der Einleitung einer Untersuchung absehen; es handelt sich dann aber nicht um eine Einstellung nach Durchführung der Ermittlungen. Aus den gleichen Gründen wie bei der Einstellung nach § 153 der früheren StPO kann unter den Voraussetzungen des § 165 Ziff. 3, die denen des § 154 der früheren StPO entsprechen, ebenfalls nur der Staatsanwalt vorläufig einstellen. Nur in den Ziffern 1 und 2 sind die §§ 159 und 165 gleichlautend. Eine weitere Beschränkung der Einstellungsbefugnis der Untersuchungsorgane sieht der Abs. 2 des § 158 vor. Danach kann der Generalstaatsanwalt die Einstellung der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen Vorbehalten, in denen an sich die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 gegeben sind; denn die Schwere bestimmter Verbrechen macht es notwendig, daß die Entscheidung darüber, ob der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt und ob erwiesen ist, daß nicht der Beschuldigte das Verbrechen begangen hat, nur unmittelbar vom Staatsanwalt getroffen werden darf. Der Generalstaatsanwalt hat von dem Vorbehalt des § 158 Abs. 2 durch seine Rundverfügung Nr. 30/52 vom 18. Oktober 1952 Gebrauch gemacht. Danach kann nur der Staatsanwalt, nicht aber das Untersuchungsorgan, das Verfahren einstellen, wenn es folgende Verbrechen zum Gegenstand hat; 1. Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 Artikel III A III sowohl in Verbindung als auch allein; 2. alle schweren Fälle von Waffenbesitz nach Kon-trollratsbefehl Nr. 2 vom 7. Januar 1946; 3. alle Verbrechen nach Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. Dezember 1945; 4. die Verbrechen nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels, die unter § 2 Abs. 2 HSchG fallen; 5. alle Verbrechen nach § 1 Abs. 1 WStVO; 6. alle Verbrechen gemäß der Verordnung über die Bestrafung von Spekulationsverbrechen vom 22. Juni 1949; 7. Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums und anderen1 gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952; 8. Mord (§ 211 StGB); 9. Totschlag (§ 212 StGB); 10. Raub und Erpressung (§§ 249 ff. StGB); 11. alle Verbrechen und Vergehen, bei denen Richter, Staatsanwälte oder Angehörige der Untersuchungsorgane beschuldigt waren. Damit ist die Gewähr dafür geschaffen, daß bei den schwersten Verbrechen die Einstellung nicht erst nachträglich vom Staatsanwalt nachgeprüft und rückgängig gemacht wird, sondern sofort von ihm selbstverständlich in engster Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsorgan über die Frage der Einstellung entschieden wird. 6. Bestimmung des zuständigen Gerichts durch die Anklageerhebung Der Anklagepraxis der Staatsanwälte kommt ein entscheidender Einfluß auf die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte auf Grund der Vorschriften der §§ 41 Abs. 2 und 49 Abs. la Ziff. 3 und lb GVG zu. Das GVG ist von dem Grundsatz beherrscht, daß die i) über die veränderte Rechtslage nach Erlaß des neuen StGB vgl. Melsheimer in NJ 1952 S. 475. Rechtsprechung erster Instanz sowohl in Strafsachen wie in Zivilsachen in größtem Umfange bei den Kreisgerichten liegt.11) Die Strafsenate der Bezirksgerichte dürfen keinesfalls wie bisher die Strafkammern mit allen Strafsachen belastet werden, deren Entscheidung man früher den Amts- und Schöffengerichten nicht überlassen konnte; sonst können' sie ihre großen Aufgaben als Rechtsmittelgericht nicht erfüllen.11 12) Das hieße auch, die völlig neue Bedeutung der Kreisgerichte verkennen. Außerdem führt eine Ausweitung der erstinstanzlichen Tätigkeit der Bezirksgerichte zu einer Überbelastung des Obersten Gerichts als Rechtsmittelgericht (§ 55 Abs. 1 Ziff. 2a GVG). Es ist Aufgabe der Staatsanwälte, diesen Grundsätzen des Aufbaus der Gerichte durch eine wohlüberlegte Anklagepraxis Rechnung zu tragen. Durch die Fassung des § 41 GVG kommt zum Ausdruck, daß grundsätzlich das Kreisgericht für alle Strafsachen zuständig ist und § 49 Abs. 1 nur Ausnahmen für besonders schwere Verbrechen und bedeutsame Strafsachen enthält. Es wäre daher z. B. falsch, etwa alle Verbrechen nach § 2 Abs. 2 HSchG vor dem Bezirksgericht anzuklagen. Nur besonders schwere Wirtschaftsverbrechen gehören nach § 49 Abs. la Ziff. 3 GVG vor die Bezirksgerichte, und auch hier hat der Staatsanwalt noch die Möglichkeit, vor dem Kreisgericht anzuklagen. Die Anklage bei dem Bezirksgericht zu erheben, wird also nur bei solchen Straftaten erforderlich sein, denen eine schwere Gefährlichkeit für den Aufbau der Grundlagen des Sozialismus zukommt. Hier sind insbesondere Verbrechen nach Befehl Nr. 160 der SMAD, aber auch die Fälle des § 2 Abs. 2 HSchG und des § 1 Abs. 1 WStVO in Betracht zu ziehen. Zu beachten ist auch, daß die durch § 5 des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums und anderen gesellschaftlichen Eigentums vom 2. Oktober 1952 (GBl. S. 982) begründete Zuständigkeit des Bezirksgerichts eine ausschließliche ist. Bei Verbrechen nach §§ 2 und 3 dieses Gesetzes kann also der Staatsanwalt nicht etwa nach § 49 Abs. la Ziff. 3 GVG beim Kreisgericht an-klagen. Ein Katalog und eine allgemeine Anweisung für bestimmte Verbrechensgruppen kann jedoch für die Anklagepraxis nicht gegeben werden, da nur die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dafür maßgebend sind, ob der Staatsanwalt von der Befugnis Gebrauch machen soll, nach § 49 Abs. la Ziff. 3 oder Abs. lb GVG Anklage bei dem Bezirksgericht zu erheben. Hierbei ist aus den oben dargelegten Gründen Zurückhaltung geboten. Keinesfalls ist die Anklageerhebung vor dem Bezirksgericht in allen Fällen erforderlich, für welche der Generalstaatsanwalt durch die Rundverfügung Nr. 30/52 die Einstellung der Staatsanwaltschaft Vorbehalten hat. Nur einzelne Fragen, die sich aus der neuen Stellung des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren ergeben, sind hier erörtert worden. Groß ist die Verantwortung, die ihm aus den Aufgaben der Leitung und Aufsicht erwächst. Jeder Staatsanwalt wird dem Vertrauen, das die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und das deutsche Volk in ihn setzen, nur dann gerecht werden, wenn er stets die Mahnung des Ministerpräsidenten Grotewohl aus seiner Rede zur Begründung des Staatsanwaltschaftsgesetzes befolgt; „Es bedarf heute mehr denn je der Anstrengung der Kräfte eines jeden, der Hingabe an die Pflichten, die ihm auferlegt sind, der Entwicklung eines ehrlichen Verhältnisses zu unserem demokratischen Staate und zu seiner Arbeit, die bei uns zu einer Sache der nationalen Pflicht und Ehre geworden ist. Es bedarf der Einhaltung der Staats- und Arbeitsdisziplin. Nur eine solche Disziplin und Selbstdisziplin gestaltet heute Menschen wahre Staatsbürger , die ganz auf der Höhe der großen Aufgaben stehen, deren Lösung die Deutsche Demokratische Republik der ganzen deutschen Nation heute schuldig ist.“13) 11) vgl. Genärsch in NJ 1952 S. 439 ff. 12) vgl. Pogorschelsky in NJ 1952 S. 442 ff. 13) vgl. NJ 1952 S. 241 f. n;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 14 (NJ DDR 1953, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 14 (NJ DDR 1953, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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