Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 139 (NJ DDR 1953, S. 139); Aus der Praxis für die Praxis Fragen der Zusammenarbeit zwischen Gericht und Rechtsanwalt I In einer Richterdienstbesprechung des Bezirksgerichts Erfurt wurden verschiedene Vorkommnisse bei der Verhandlung von Zivil- und Strafsachen vorgetragen und berechtigte Klagen über das Auftreten von Rechtsanwälten erhoben; dabei wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der „Neuen Justiz“ hingewiesen1). Das Richterkollegium war sich nach eingehender Aussprache darüber einig, daß bei Erfüllung! der vor uns liegenden Aufgaben auch unsere Anwaltschaft einen entscheidenden Beitrag zu leisten hat. Wir stellten darüber hinaus fest, daß die in der „Neuen Justiz“ angeführten Mängel sich zum großen Teil auch bei uns in der Zusammenarbeit zwischen Gericht und Rechtsanwalt unliebsam bemerkbar machen. Ich habe die Meinung vertreten, daß das Bezirksgericht das Gespräch mit den Anwälten nicht über unsere Fachzeitschrift aufnehmen sollte, sondern daß wir eine persönliche Aussprache mit unseren Rechtsanwälten organisieren müßten. Das Bezirksgericht Erfurt hat auf Grund dieser Richterbesprechung 30 Rechtsanwälte aus Erfurt, Weimar und näherer Umgebung zu einer Aussprache unter dem Thema: „Fragen der Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Gericht“ eingeladen, die am 31. Januar 1953 stattfand und an der auch Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks, der Leiter der Justizverwaltungsstelle und die Direktoren der Stadtbezirksgerichte teilnahmen. Einleitend wies ich insbesondere auf die zumindest einem Teil der Anwaltschaft fehlende Kenntnis der gesellschaftspolitischen Zusammenhänge als Grund und Ursache vieler Mängel hin. Anschließend machte Oberrichter Dr. Land Ausführungen, die darauf hinzielten, in Zivilsachen zu einer besseren Zusammenarbeit mit den Anwälten zu gelangen. Dabei behandelte er vor allem Fragen der vorbereitenden Schriftsätze, der Gestaltung der mündlichen Verhandlung, der Terminsanberaumung und der Substitution. Zu den gleichen Themen sprach auch Oberrichter H e t z a r. Er wies unter Angabe von Beispielen insbesondere darauf hin, daß bei einem Teil unserer Anwälte die Schriftsätze sehr weitschweifig sind, häufige Wiederholungen enthalten, dafür aber wenig substantiiertes Vorbringen zu den wesentlichen Punkten. Es fehlt eine übersichtliche, aufgegliederte Form. Die Beweisantritte werden oftmals nicht hervorgehoben, so daß die Gefahr des Übersehens besteht. Weiter wurde bemängelt, daß häufig in letzter Minute umfangreiche Schriftsätze eingehen und der Ablauf der Verhandlungen unter der Unpünktlichkeit der Anwälte, ihrer schlechten Vorbereitung u. ä. leidet. Beide Kollegen betonten, daß die Zivilsenate des Bezirksgerichts mehr noch als bisher im Hinblick auf die Ausführungen von A r t z t über die richterlichen Pflichten bei der Leitung von Zivilprozessen (NJ 1952 S. 605) auf straffe Prozeßführung und beschleunigte Abwicklung der Zivilrechtsstreite Wert legen müssen. Die strafrechtliche Seite behandelte Frau Oberrichter Dr. Umpfenbach. Sie brachte insbesondere aus der Praxis des Bezirksgerichts Beweise dafür, daß auch bei uns die in der „Neuen Justiz“ aufgeführten Mängel und die entsprechenden Beanstandungen vorhanden sind. Sie wies nicht nur auf die saloppe Art des Auftretens einiger Anwälte hin, sondern bemängelte bei dieser Gelegenheit auch den Umstand, daß einige der Anwälte ihre Aufgabe als Strafverteidiger offenbar nicht sehr ernst nehmen. So mußte beispielsweise bei einer Verhandlung festgestellt werden, daß der Anwalt nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils sich bis zum Berufungstermin nicht mehr bei seiner Mandantin hatte sehen lassen, obwohl er im Besitz einer Sprecherlaubnis war. fl vgl. die Diskussion Benjamin-Glaser in NJ 1952 S. 545 und die Beiträge von Heinrich und Graß in NJ 1953 S. 15. Nachdem Oberrichter Dr. T h i e n e 1 über seine Eindrücke von der Teilnahme bei der Durchführung des HO-Prozesses vor dem Obersten Gericht berichtet hatte, ergriff zunächst Rechtsanwalt Reuter (Erfurt) das Wort. Er sprach im Namen der Anwälte seinen Dank dafür aus, daß das Bezirksgericht die Anwälte zu einer solchen Aussprache, die nach seiner Ansicht notwendig war, eingeladen hatte, Insbesondere begrüßte er die ganze Art, in der die Versammlung verlief, daß sie nicht Anlaß zu unnötigen Differenzen gebe. Was die pünktliche Anwesenheit der Anwälte zum Termin anlangt, so gab Rechtsanwalt Reuter zu, daß die Beanstandungen zuträfen; er wies aber darauf hin, daß gelegentlich auch auf einzelne Schöffen gewartet werden mußte. Dieser Umstand wird in Zukunft beseitigt sein, da die Schöffen für eine mindestens zwölftägige Periode eingesetzt werden. Sowohl Rechtsanwalt Reuter wie auch die Rechtsanwälte Dr. Zinn und Dr. K r a u ß e r machten darauf aufmerksam, daß es mehrfach vorgekommen sei, daß die Angeklagten nicht rechtzeitig zum Termin vorgeführt wurden. Wie den Richtern des Bezirksgerichts bekannt ist, trifft das nicht nur auf die Vorführung durch die hiesige Haftanstalt zu, sondern öfters werden auch Angeklagte aus anderen Haftanstalten nicht rechtzeitig nach hier überführt, so daß es schon zu Vertagungen gekommen ist. Eine Anregung, die recht lebhaft diskutiert wurde, ist wert, größere Beachtung zu finden. Es handelt sich um den Vorschlag, bei großen Prozessen zumindest zwischen Gericht und Rechtsanwalt eine kurze Vorbesprechung abzuhalten, die nach übereinstimmender Meinung wesentlich dazu beitragen würde, die Verhandlung zügig zu gestalten und Differenzen von vornherein auszuschalten. Wie aus dem Vortrag eines Mitgliedes der Delegation deutscher Juristen, die zum Studium der Tätigkeit der Justizorgane in der Sowjetunion war, bekannt ist, sind solche Vorbesprechungen in der Sowjetunion längst üblich. An der Aussprache beteiligte sich ein großer Teil der Rechtsanwälte, wobei hinsichtlich' der vorgetragenen Mängel Einigkeit darüber herrschte, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Gericht und Anwaltschaft die Abstellung dieser Mängel unbedingt voraussetzt. Auch die Ausführungen und die Diskussion über die ideologische Haltung der Rechtsanwälte wurden zustimmend aufgenommen. So wies Rechtsanwalt Dr. Pilz (Gotha) darauf hin, daß der Erfurter HO-Prozeß, der auf Tonband aufgenommen worden war, auch im Kollegenkreise der Anwaltschaft vorgeführt werden sollte. Diese Anregung wurde vom Staatsanwalt des Bezirks aufgegriffen, so daß in der nächsten Zeit mit einer derartigen Veranstaltung zu rechnen ist. Darüber hinaus bemängelte Rechtsanwalt Dr. Pilz die bisherige, teilweise schlechte Prozeßberichterstattung und begrüßte es, daß sich das Bezirksgericht, die Justizverwaltungsstelle und der Bezirksstaatsanwalt bereits mit der Presse zu Konferenzen zusammengefunden haben, auf denen gerade die Berichterstattung Gegenstand einer Aussprache gewesen ist. Es wurde auch über einen Rechtsanwalt gesprochen, der noch heute, fast 8 Jahre nach der Beseitigung des Faschismus, Formulare der ehemaligen Wehrmachtsverwaltung, u. a. auch Verpflichtungsscheine der ehemaligen SS-Truppe, als Briefbogen benutzt. Eine solche Handlungsweise ist völlig unverständlich und zeugt von einer unbegreiflichen Gleichgültigkeit gegenüber den gesellschaftlichen Veränderungen. Einige der Formulare wurden den anwesenden Rechtsanwälten, die sich sichtlich von einer solchen Handlungsweise distanzierten, herumgereicht. Übereinstimmend wurde festgestellt, daß die Würde des Gerichts unbedingt gewahrt werden müsse. Da-’bei wurde auch über das Tragen von Roben gesprochen. Die Rundverfügung Nr. 90/52 des Ministers der Justiz besagt, daß eine Verpflichtung zum Tragen einer Robe nicht mehr besteht, sie ordnet jedoch gleichzeitig an, daß die Richter zu den Sitzungen in einem der Würde des Gerichts entsprechenden Anzug zu erscheinen haben. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 139 (NJ DDR 1953, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 139 (NJ DDR 1953, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X