Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 132 (NJ DDR 1953, S. 132); eine subjektive beruht darauf, daß der Verfasserden von ihm anfangs gegebenen Begriff der Verantwortlichkeit stillschweigend in seinem Inhalt verändert und in seine Arbeit einen neuen, falschen Begriff der Verantwortlichkeit eingeführt hat. Bezeichnet er die Verantwortlichkeit auf S. 22 im wesentlichen noch richtig als das Einstehenmüssen des Verbrechers vor unserem Staat für seine verbrecherischen Handlungen, so ist sie für ihn auf S. 29 nur noch „die Beziehung des Subjekts und seiner Tätigkeit zu der gefährdenden Einwirkung.“ Die Beziehung des Verbrechers zu unserem Staat, vor dem der Verbrecher einstehen muß, geht dabei verloren. Der Verfasser ist hier ohne Begründung von dem eingangs gegebenen Begriff der Verantwortlichkeit abgegangen, hat ihn in den von der bürgerlichen Lehre aufgestellten Begriff der „Zurechenbarkeit“ verwandelt und aus der bürgerlichen Lehre die Trennung in objektive und subjektive Zurechenbarkeit, die er in seiner Arbeit unzulässigerweise mit objektiver und subjektiver Verantwortlichkeit bezeichnet, übernommen. Darüber hinaus ist Geräts zu kritisieren, daß er sich mit dem Problem der Zurechenbarkeit nicht auseinandersetzt, obwohl er Feuerbach an anderer Stelle (S. 75) zu dieser Frage zitiert. Der Verfasser hat den von ihm selbst vertretenen Grundsatz, daß wir an das wissenschaftliche Erbe kritisch anknüpfen müssen, hier nicht beachtet. Geräts, der mit dem Begriff der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einen neuen Begriff wissenschaftlich fundieren will, mußte entweder die alten Begriffe wegen ihrer Fehlerhaftigkeit zerschlagen oder, wenn sie etwas Richtiges widerspiegeln, ihren richtigen Inhalt herausarbeiten und den neuen Begriff der Verantwortlichkeit von dem alten Begriff der Zurechenbarkeit abgrenzen. Der Verfasser überläßt dies jedoch den Lesern, die diese Arbeit mit Recht gerade von ihm erwarten. Das Resultat dieser Begriffsverwirrung zeigt sich schließlich zum Schluß seiner Abhandlung, wo Verbrechen und strafrechtliche Verantwortlichkeit dasselbe sind. Auf einer Begriffsverwirrung beruht auch die vom Verfasser aufgestellte These, daß die imperialistische Ideologie „die formale Verantwortlichkeit“ zerstört habe (S. 55, 63 usw.). Es ist festzustellen, daß der imperialistische Staat nicht an einer Zerstörung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sondern an ihrer maßlosen Ausweitung interessiert ist. Geräts übersieht, daß der imperialistische Staat die formellen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (nämlich die Gesetze) zu liquidieren sucht, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit willkürlich auszudehnen. Der Verfasser verwechselt also die strafrechtliche Verantwortlichkeit im kapitalistischen Staat mit der bürgerlichen Gesetzlichkeit. Der Wert der in ihrem Kern positiven Auseinandersetzung Geräts’ mit der imperialistischen Strafrechtsideologie wird durch die Art ihrer Durchführung ernsthaft in Frage gestellt. In zahlreichen Fällen zitiert er ungenau, beginnend mit dem Einfügen nicht vorhandener Wörtchen, fortfahrend mit der fehlenden Kennzeichnung von Auslassungen und Sperrungen bis zur Umstellung des Wortlautes (vgl. z. B. Zitate Nr. 142, 151,178,183,184,186 u. a. m.). Diese unkorrekte Behandlung der benutzten Quellen steht mit einer wissenschaftlichen Arbeitsweise in Widerspruch und muß entschieden abgelehnt werden, denn sie diskreditiert unsere fortschrittliche demokratische Wissenschaft auf das gefährlichste. Daß dieser Mangel die ganze Arbeit durchzieht, zeigt sich auch daran, daß die bereits erwähnten Zitate von Wyschinski und ein Zitat von Hegel (Nr. 1, 2 und 15) unkorrekt wiedergegeben werden und auf S. 15 und 55 Lenin-Zitate quellenmäßig nicht belegt werden. Ebenso wie die eigenmächtige unvermerkte Sperrung ist ferner die manchmal übertrieben angewandte Methode des Verfassers abzulehnen, in die Zitate imperialistischer Theoretiker Klammerbemerkungen einzuschieben, die die Verständlichkeit der Zitate mitunter stark erschweren und eine sachliche Kritik nicht ersetzen können. Auch die langatmigen Unzuchtsbeispiele des Verfassers müssen den Leser peinlich berühren. Auf jeden Fall ist es eine Geschmacklosigkeit, wenn Geräts zwischen seine Unzuchtsbeispiele ein Marx-Zitat einschiebt (S. 68). Auch hierdurch gefährdet der Verfasser das Ansehen unserer demokratischen Strafrechtswissenschaft, die solche billigen Mittel nicht nötig hat, um die imperialistischen Ideologien zu zerschlagen. Am Ende seiner Ausführungen will Geräts einen vertieften Begriff der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik geben, wobei er ihn aber in Wirklichkeit zerstört. Nachdem er auf S. 21 die strafrechtliche Verantwortlichkeit als „Folge“ der Verletzung der Verantwortung bezeichnet und auf S. 22 als das „ ,Einstehenmüssen‘ des Bürgers für die Verletzung der Verantwortung gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik “, bezeichnet er auf S. 89 die strafrechtliche Verantwortlichkeit als „die schuldhafte Verursachung der Verletzung der strafrechtlichen Verantwortung “, womit er das „Einstehenmüssen“ für die verbrecherische Handlung nicht definiert, sondern die strafrechtliche Verantwortlichkeit mit der verbrecherischen Handlung selbst identifiziert hat. Durch diese Definition wird nicht geklärt, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Folge eines bestimmten Verbrechens für ein bestimmtes Ver- \ brechen vor unserem demokratischen Staat besteht. Es zeigt sich, daß die eigentliche Problematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik vom Verfasser der wissenschaftlichen Klärung nicht näher geführt, sondern verwirrt worden ist. Unter „schuldhafter Verursachung der Verletzung der Verantwortung“ kann sich weder ein Theoretiker noch ein Praktiker etwas Vernünftiges vorstellen. Zum Abschluß müssen wir den Verfasser darauf hin-weisen, daß seine anonyme Kritik an der bisherigen Strafrechtslehre in der Deutschen Demokratischen Republik wenig selbstkritisch ist, da er selbst diese Lehre vertreten hat. Er hätte in seiner Arbeit Gelegenheit gehabt, seine eigenen Fehler in der Lehre zu kritisieren, zumal er als Lehrer an der Richterschule und der späteren Hochschule der Justiz zahlreichen Praktikern diese Lehre vermittelt hat. Es befremdet, daß der Verfasser in der Einleitung seiner Arbeit einer künftigen Kritik an seiner Arbeit vorzubeugen sucht, indem er ihre wissenschaftlichen Unzulänglichkeiten philosophisch durch zwei Hegel-Zitate rechtfertigen will. Die in der Kritik nachgewiesenen Mängel sind mit den von ihm auf S. 8/9 zitierten Erkenntnissen Hegels nicht zu erklären. Es ist dem Verfasser zu empfehlen, eine gründliche kritische Überarbeitung seiner Schrift in Angriff zu nehmen und für eine verbesserte Neuauflage Sorge zu tragen. Uber das Verhältnis von juristischen zu historischen Gesetzen Kritische Bemerkungen zu dem Artikel von Dr. Hermann Klenner1) Vom Referenten-Kollektiv der Hauptabteilung Gesetzgebung des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik Die nachstehende Kritik an dem in NJ 1953 S. 4 ff. veröffentlichten Artikel von Klenner wird mit dem gleichen Vorbehalt wiedergegeben, mit dem wir den vorstehenden Beitrag von Lek-schas und Renneberg abgedruckt haben. j Die Redaktion Auf der Theoretischen Konferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands am 13. und 14. Dezember 1952 hat Prof. Dr. Kröger in seinem Diskussionsbeitrag hervorgehoben, welche große Bedeutung dem neuen Werk Stalins „ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR“ für die Arbeit der Rechtswissenschaft und Rechtsanwendung in der Deutschen Demo-kiatischen Republik zukommt.2) Er nennt als Hauptschwäche unserer bisherigen wissenschaftlichen Arbeit den noch immer stark ausgeprägten Formalismus. Er i) NJ 1953 S. 4 ft 132 2) NJ 1953 S. 33.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 132 (NJ DDR 1953, S. 132) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 132 (NJ DDR 1953, S. 132)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

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