Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 131 (NJ DDR 1953, S. 131); propagiert Geräts, was er wenige Sätze vorher selbst richtig bekämpft hat, und bietet der verleumderischen Hetze der Imperialisten gegen unsere demokratische Strafrechtspraxis einen Angriffspunkt. Auch mit dem Begriff der Handlung, den Geräts in Abschnitt C behandelt und als „marxistischen“ Handlungsbegriff bezeichnet, nimmt es der Verfasser nicht genau. Er definiert die Handlung als „ eine zielgerichtete, bewußte Willensbetätigung“. In dieser Definition kommt jedoch der Charakter der Handlung als einer Form des objektiven Prozesses, als Einheit objektiver und subjektiver Elemente nicht zum Ausdruck, denn dem Begriff „Willensbetätigung“ fehlt das objektive, körperliche Moment. Nach Geräts Handlungsbegriff wäre z. B. auch das Nachdenken eine Handlung; denn auch das Nachdenken über ein Problem ist eine zielgerichtete, bewußte Willensbetätigung ohne Bewußtsein, Ziel und Betätigung des Willens ist ein Nachdenken gar nicht möglich. Es ist unverständlich, wie der Verfasser eine solche idealistische Definition der Handlung geben konnte, obgleich er Zitate von Marx, Engels und Lenin anführt. Obwohl Geräts seine weiteren Ausführungen nicht auf diese idealistische Prämisse stützt, kann ihn dieser Umstand nicht für eine derartige Begriffsbildung entschuldigen. Weiter gibt der Verfasser Marxsehe Gedanken entstellt wieder. Er sagt: „So spricht z. B. Marx davon, daß das Wissen vom Zweck die Art und Weise des Tuns als Gesetz bestimmt“ (S. 25). In Wirklichkeit sagt aber Marx nicht, daß das Wissen diese Funktion ausübt, sondern der Zweck. Marx sagt: „ er (der Mensch-L./R.) verwirklicht im Natürlichen zugleich seinen Zweck, den er weiß, der die Art und Weise seines Tuns als Gesetz bestimmt und dem er seinen Willen unterordnen muß“.2) Geräts verzerrt durch die unkorrekte Wiedergabe dieser Marxschen Gedanken die innere Gesetzmäßigkeit des Handlungsprozesses. Eine ungenaue und verwirrende Begriffverwendung ist noch an anderen Stellen der Arbeit Geräts’ zu kritisieren. So behandelt der Verfasser auf S. 16 unter der Überschrift „Die formelle Eigenschaft der Verantwortung“ das Problem der demokratischen Gesetzlichkeit. Was man sich unter dieser „formellen Eigenschaft der Verantwortung“ vorstellen soll, überläßt er der Phantasie des Lesers. Durch diesen seltsamen Begriff mystifiziert der Verfasser das klare Verhältnis zwischen der demokratichen Gesetzlichkeit und der strafrechtlichen Verantwortung. Im Abschnitt C überschreibt Geräts einen Absatz „Die materielle Eigenschaft des Verbrechens (die gesell-schafts-gefährdende Handlung) und die strafrechtliche Verantwortlichkeit“. Abgesehen davon, daß bei der Auflösung dieser Überschrift die „gesellschafts-gefähr-dende Handlung“ zu einer Eigenschaft der verbrecherischen Handlung wird (was natürlich unrichtig ist), sagt Geräts trotz Ankündigung in der Überschrift nichts über das Verhältnis des gesellschafts-gefährdenden Charakters des Verbrechens zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Dadurch versäumt er es, sich mit diesem wichtigen Problem zu beschäftigen und dem Richter klare Anleitung zur Lösung der praktischen Fragen zu geben. Statt dessen behandelt er unter diesem Thema die Kausalität und Schuld als „Grundlagen der Verantwortlichkeit“. Auch diese Ausführungen über die Grundlagen der Verantwortlichkeit sind zu kritisieren. Geräts kennt, wie seine Literaturangaben zeigen, die in der Sowjetunion geführte Diskussion über die Frage, was als Grundlagen und was als, Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anzusehen sei. Trotzdem sagt er aber in seiner Arbeit nicht, daß die von ihm vertretene These, Kausalität und Schuld seien „Grundlagen“ der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, in dieser Diskussion in Frage gestellt wurde. Auch seinen Einzelausführungen zu den „Grundlagen“ der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann nicht in allen Punkten beigepflichtet werden. Richtig stellt der Verfasser heraus, daß die Verantwortlichkeit erstens von der Existenz einer Strafrechtsnorm und zweitens von der Verwirklichung eines Verbrechenstatbestandes durch eine Handlung abhängt. Es müssen also alle vom Tatbestand gekennzeichneten Verbrechenselemente (das Objekt, die objektive Seite, das Subjekt und die subjektive Seite des Verbrechens) bei einer Handlung vorliegen, ehe sie Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht. Diese richtigen Erkenntnisse werden aber 2) Marx, Das Kapital, Bd. I S. 186. durch die These: „Die Kausalität ist . die objektive Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ (S. 28) in Frage gestellt. Wenn man schon bei dem Begriff „Grundlage“ der Verantwortlichkeit bleiben will, so ist es nicht richtig, nur die Kausalität als objektive Grundlage der Verantwortlichkeit zu bezeichnen. Geräts beachtet dabei nicht, daß erstens die Kausalität eine Gesetzmäßigkeit ist, die sowohl auf der subjektiven als auch auf der objektiven Seite des Verbrechens wirkt und auch zwischen diesen beiden Verbrechenselementen bestehen muß, und daß zweitens der Begriff der Kausalität keineswegs alle Besonderheiten zum Ausdruck bringt, die auf der objektiven Seite des Verbrechens zu beachten sind (objektive Begehungsformen, Mittel der Verbrechensbegehung usw.). Wie wenig der Verfasser diese Problematik in ihrer ganzen Tiefe erkannt hat, zeigt sich u. a. daran, daß er die Kausalität praktisch mit der Gefährdung identifiziert, indem er sagt: „Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, kein Verbrechen, keine Strafe ohne Kausalität, genauer: ohne daß die Handlung des Beschuldigten die Deutsche Demokratische Republik, die herrschende Gesellschaftsordnung gefährdet hat“ (S. 30). Die gefährlichste Konsequenz aus dieser oberflächlichen Behandlung des Kausalitätsproblems ist, daß Geräts mit seiner These alle Verbrechen also auch die einfachen Begehungsverbrechen in gesetzwidriger Weise zu Erfolgsverbrechen stempelt. Er verlangt von unseren Richtern, daß sie in jedem Falle die Kausalität zwischen der Gefährdung eines Objekts und der Tätigkeit des Verbrechers festzustellen, praktisch also einen spezifischen Erfolg nachzuweisen haben. Auf S. 28 sagt er, daß der Täter „vom Standpunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dann verantwortlich“ ist, „wenn seine Tätigkeit die Objektsgefährdung verursacht hat“, und auf S. 40 stellt er fest, „daß eine verbrecherische Handlung nur dann vorliegt, wenn die äußere Tätigkeit Ursache der Gefährdung des strafrechtlich geschützten Objektes ist. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, dann ist die Handlung nicht tatbestandsmäßig.“ Nach Geräts’ Ratschlägen, die er auf S. 28 30 und auf S. 40 gibt, kann also der Richter z. B. bei den Begehungsverbrechen nach Art. 6 der Verfassung den üblen Boykott-und Kriegshetzer, der zur Wiedererrichtung des Imperialismus und zum Kriege hetzt, nur dann bestrafen, wenn er im Prozeß die Opfer ermittelt, die der Kriegshetzer mit seiner Hetze zum Kampfe gegen unsere Gesellschafts- und Staatsordnung aktiviert hat eine wirklich unsinnige und gefährliche Konsequenz! Wir stellen der fehlerhaften und einseitigen These Geräts’ „Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Kausalität und ohne Schuld“ die These gegenüber: Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Menschen ist nach dem Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik dann gegeben, wenn sein Handeln sowohl die objektiven als auch die subjektiven Merkmale eines bestimmten gesetzlichen Verbrechenstatbestandes verwirklicht. In diesem Zusammenhang bleibt auch Geräts’ Trennung der Verantwortlichkeit in eine objektive und subjektive unklar. Z. B. sagt er auf S. 30: „Der Verant-liche muß objektiv für die Gefährdung des Objekts einstehen“. Geräts sagt nicht, wie er sich dieses „objektive Einstehen“ bzw. dann das „subjektive Einstehen“ vorstellt. Wir können uns nicht vorstellen, wie z. B. im Feudalismus, wo die objektive Erfolgshaftung strafrechtlich sanktioniert war, ein Täter objektiv für bestimmte schädliche Folgen seines äußeren Verhaltens einstehen mußte, ohne nicht gleichzeitig auch subjektiv einzustehen. Das hieße, daß man einen Menschen objektiv in das Gefängnis einsperren, ihn aber subjektiv mangels Schuld laufen lassen kann. Die Verantwortlichkeit des Verbrechenssubjekts ist immer eine objektive gesellschaftliche Beziehung zwischen dem Verbrecher und dem strafenden Staat. Sie ist eine objektive Eigenschaft des Verbrechens, die nach unserem demokratischen Strafrecht vom Vorliegen aller im Gesetz bezeichneten objektiven und subjektiven Elemente eines bestimmten Verbrechens abhängt. Man kann aber nicht die Verantwortlichkeit in eine objektive und eine subjektive Hälfte trennen, wenn man den Begriff der Verantwortlichkeit nicht gänzlich beseitigen und mit dem Begriff des Verbrechens identifizieren will. Der Verfasser verwechselt hier die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit der Verantwortlichkeit selbst. Diese Spaltung der Verantwortlichkeit in eine objektive und 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 131 (NJ DDR 1953, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 131 (NJ DDR 1953, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Anmeldung mit der Beantragung einer Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung möglichen und erforderlichen Prüfungshandlungcn sowie der Untersagung der Durchführung zu beachtenden Aspekte ergeben sich aus der Grenzordnung, die, die Voraussetzungen regelt, unter denen die Angehörigen der Grenztruppen befugt sind, Beweisgegenstände zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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