Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 124

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 124 (NJ DDR 1953, S. 124); Innerung war zulässig, denn nach § 766 ZPO hat jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, das Recht, Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einzulegen. Das Interesse der Konsumgenossenschaft ist offensichtlich, denn ihr kann es nicht gleichgültig sein, daß ihr durch Betreiben anderer Geschäftsanteile ihrer Genossen entzogen werden können. Dieses Interesse gilt in der weiteren Folge auch für die sofortige Beschwerde, so daß die Legitimation der Konsumgenossenschaft gegeben ist. Insoweit wird den Ausführungen' des Vollstreckungsgerichts in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschlüsse gefolgt. Anders ist es aber mit den sachlichen Feststellungen des Vordergerichts über die Anwendbarkeit des § 66 GenG, nach dem der Gläubiger eines Genossen die Pfändung und Überweisung des genossenschaftlichen Anteils und die Kündigung dieses Anteils betreiben kann. Dazu muß zweierlei festgestellt werden: 1. Das Genossenschaftsgesetz wurde im Jahre 1889 erlassen, also zu einer Zeit, in der in Deutschland ganz andere politische und wirtschaftliche Verhältnisse bestanden als heute. Damals kannte man nur eine Art des Eigentums, nämlich das Privateigentum schlechthin, und die Gesetzgebung war nur darauf abgestellt, dieses Privateigentum im Interesse seiner Erhaltung zu schützen. Die höhere Form des Eigentums, wie wir sie heute im Volkseigentum und der ähnlichen Form des genossenschaftlichen Eigentums haben, kannte man nicht, und es bestand daher keine Notwendigkeit, ein solches Eigentum gesetzlich zu schützen. Der § 66 GenG ist eine typische Schutzbestimmung zugunsten des Privateigentums gegenüber dem damaligen genossenschaftlichen Eigentum. 2. Die Konsumgenossenschaft fällt, wenn man nur ihre wirtschaftliche Funktion betrachtet, zweifellos unter die Bestimmung des § 66 GenG. Im Zuge der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umwandlung seit 1845 und der gegenüber früher grundsätzlich veränderten Struktur unserer ökonomischen Verhältnisse hat jedoch die Konsumgenossenschaft eine völlig veränderte Stellung und ist heute keine nur wirtschaftliche Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes. Heute ist die Konsumgenossenschaft eine Massenorganisation, die im Interesse der Allgemeinheit durch Schaffung verbesserter Arbeitsmethoden, gute und gerechte Lenkung der Bedarfsdeckung an Ge- und Verbrauchsgütern eine wichtige Aufgabe in unserer Wirt- schaftsplanung zu erfüllen hat. Sie ist also eine Organisation, der bedeutende wirtschaftliche und politische Aufgaben übertragen sind und die in Erfüllung dieser Aufgaben wesentlich zur Festigung und Stärkung unserer neuen gesellschaftlichen Ordnung beiträgt. Früher dagegen war die Konsumgenossenschaft eine Gemeinschaft Interessierter aus den Reihen der werktätigen Menschen, deren Zusammenschluß nur den Zweck verfolgte, in ihrem Interesse und zu ihrem Vorteil günstige Einkaufs- und Verkaufsmöglichkeiten zu schaffen. Da sie unter den gegebenen Bedingungen damals kein Privateigentum schlechthin verkörperte, unterlag sie auch nicht den Schutzbestimmungen in derartiger Form, wie sie das Privateigentum aufzuweisen hatte. Und der § 66 war eine, wie bereits betont, das genossenschaftliche Eigentum gegenüber dem Privateigentum benachteiligende Bestimmung. Die Kammer hält aus den vorangegangenen Betrachtungen die Anwendbarkeit des § 66 GenG für unsere Konsumgenossenschaften nicht mehr gegeben. Es besteht dafür zwar keine direkte Bestimmung, und das Genossenschaftsgesetz von 1889 ist auch noch nicht aufgehoben oder abgeändert, aber in Auslegung unserer Verfassungsgrundsätze in den Art. 19 f£. über die Wirtschaftsordnung und in Anwendung unserer politischen und wirtschaftlichen Erkenntnisse ist es selbstverständlich, daß die Konsumgenossenschaft von heute eine andere Genossenschaft ist als zu früherer Zeit. Als Massenorganisation nimmt gerade sie eine Sonderstellung im Rahmen der Genossenschaften des Genossenschaftsgesetzes ein. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht vertretbar, daß der Konsumgenossenschaft durch Betreiben eines Dritten die Kündigung eines Genossen und Pfändung des genossenschaftlichen Anteils zugemutet wird. Das hieße, daß eine wirtschaftlich und polit.sch bedeutende Massenorganisation aus privatem Interesse eines einzelnen zum Schaden der Allgemeinheit geschwächt und geschädigt wird. Auch würde eine andere Auslegung gegen die demokratischen Grundrechte der Bürger m der Deutschen Demokratischen Republik nach Art. 6 ff. der Verfassung verstoßen, weil mit der Anwendbarkeit des § 66 GenG in einem solchen Falle der einzelne Bürger in seiner Freiheit, sich in Massenorganisationen zusammenzuschließen, insoweit beeinträchtigt wird, a s einem anderen die Möglichkeit gegeben ist, ihn aus schuldrechtlichen Ansprüchen heraus aus dieser Massenorganisation ausschließen zu lassen. Literatur Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst Nr. 1: I. S. Kon: Die Holle der politischen und juristischen Anschauungen in der Entwicklung der Gesellschaft; Die Quellen des sozialistischen Sowjetrechts. Nr. 2: M. S. Strogowitsch: Einige Fragen der Theorie des sowjetischen Strafprozesses; W. M. Tschchikwadse: W. I. Lenin und J. W. Stalin über die sozialistische Gesetzlichkeit; F. Boura: Der Staatsanwalt im Zivil-prozeß. Nr. 3: J. Kabln: Die Wiedergeburt des deutschen Imperialismus eine Gefahr für den Frieden; M. Sobinow: Das offene Kriegsbündnis der USA, Englands und Frankreichs mit der Adenauerregierung; S. N. Bratus: Uber das Verhältnis zwischen den ökonomischen und den juristischen Gesetzen im Sozialismus. Erfindungs- und Vorschlagswesen Nr. 1: H. Erasmus: Das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der Tschechoslowakei; Dr. F. Müller: Schutzdauer Haupt- und Zusatzmeldungen Haupt- und Zusatzpatente. Deutsche Finanzwirtschaft Nr. 1: Dr. K. Gittel: Die Regelung der Schuldverhältnisse im Bereich der Gebietskörperschaften und der volkseigenen Wirtschaft; H. J. Schlüter: Rechtsmittel müssen rechtzeitig begründet werden!; Dr. W. Kulaszewski: Der landwirtschaftliche Kredit und das neue Früchtepfandrecht; Beige/Schramm/Sachse/Richter: Zur Frage des gesetzlichen Versicherungsschutzes für die volkseigenen Handelsbetriebe. Pädagogik Nr. 12'52: H. Krahn: Die Bestimmungen über die Schulpflicht ein Beispiel unseres neuen Schulrechts (Definition des Schulrechts, Überblick über die geschichtliche Ent- wicklung der Schulpflicht, Erläuterung der wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes über die Schulpflicht in der DDR vom 15. Dezember 1950 GBl. S. 1203). Arbeit und Sozialfürsorge Nr. 2: R. Chwaleck: Aufgaben der Sicherheitsinspektionen und der Abteilungen für Arbeit; O. Edel: Förderung der Wohnraumlenkung durch die ständigen Kommissionen bei den Bezirkstagen; Der Fristlauf bei Kündigungen; Kreisgerichte fördern den Arbeitsschutz; Nr. 3: G. Strube: Uber Fragen des Kollektiwertrages und des Lohnes; E. Hahn: Neuverteilung des Wohnraumes durch planmäßige Ringtausche; E. Pätzold: Vertragsänderung und Änderungskündigung; R. Schlegel: Die Freistellung zu Schulungsund Ausbildungszwecken; Schweigepflicht und Versichertenausweis. Berichtigung 1. In dem Beitrag von Renneberg „Die Kausalität bei der verbrecherischen Handlung“ in NJ 1953 Heft 2 S. 37 muß es in der linken Spalte, Zeile 15 von oben, statt „allseitig“ heißen: „einseitig“. 2. In NJ 1953 Heft 3 S. 88 ist das Datum des Beschlusses des BG Frankfurt (Oder) in „15. Januar 1953“ zu berichtigen. Die Redaktion bittet bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte nur einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber : Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 140025. Chefredakteur : Prof. Dr. Hans Nathan, Berlin NW 7. Clara-Zetkin-Str. 93. Fernspr. 22 02 01. App. 1605. 1611 u. 1646. .Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1.20 DM. Vierteljahresabonnement 7.20 DM einschl. Zustellgebühr. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 124 (NJ DDR 1953, S. 124) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 124 (NJ DDR 1953, S. 124)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaft eine zutiefst politische Aufgabe ist, die es gilt, mit allen dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden spezifischen Potenzen zur maximalen Unterstützung der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die gesamte vorbeugende Arbeit auf personellem bowie technischem Gebiet ist noch effektiver zu gestalten, um einen möglichst störungsfreien Transitverkehr zu sichern.

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