Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 117

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 117 (NJ DDR 1953, S. 117); sächlich den vollen Gegenwert für seine Arbeit erhalte. Tatsächlich ist jedoch der Stücklohn nur eine abgewandelte Form des Zeitlohns. Auch, im Stücklohn erhält der Arbeiter im Durchschnitt nur eine solche Bezahlung, die es ihm erlaubt, seine Arbeitskraft und seine Familie zu unterhalten, die aber in keinem Falle der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht. Angesichts seiner vielfachen Möglichkeiten zur Steigerung der Ausbeutung des Arbeiters ist der Stücklohn im Gegenteil die der kapitalistischen Produktionsweise entsprechendste Form des Arbeitslohns. Der größere Spielraum, den er im Gegensatz zum Zeitlohn dem Arbeiter gewährt, führt zu einer scharfen Konkurrenz der Arbeiter untereinander und bei überdurchschnittlicher Verdiensthöhe einzelner Spitzenarbeiter zur ständigen Senkung des durchschnittlichen Lohnniveaus. Die rücksichtslose Handhabung der „Akkordschere“ ist hierbei eine „bewährte“ Methode. Kurz gesagt: die kapitalistische Akkordarbeit, die auf einer ungeheuerlichen Intensivierung der Arbeit beruht, führt zu einer Erhöhung der Mehrwertrate, zur Verstärkung der Ausbeutung der Arbeiterklasse, wobei der Lohn des Arbeiters mit zunehmender Intensivierung der Arbeit sinkt, der Profit des Unternehmers dagegen steigt. Dagegen ist unter den gesellschaftlichen und ökonomischen Bedingungen, wie wir sie in unserer Republik durch die Enteignung der Monopole und Kriegsverbrecher, durch die Überführung ihrer Betriebe in Volkseigentum und durch die Bildung demokratischer Staatsorgane geschaffen haben, die Ausbeutung der Werktätigen in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft restlos beseitigt worden. Hinter dem Arbeitslohn der in ihr Beschäftigten verbirgt sich kein Ausbeutungsverhältnis, weil in diesem Teil unserer Volkswirtschaft die für den Kapitalismus charakteristische Trennung des Arbeiters von den Produktionsmitteln überwunden wurde, weil der unüberbrückbare Gegensatz zwischen Lohnarbeit und Kapital nicht mehr besteht In seiner Darstellung der Besonderheiten des Charakters der Arbeit im Sozialismus hebt B. Markus hervor, daß „der gesellschaftliche Charakter der Arbeit, wie auch die der gesellschaftlichen Organisation der Arbeit, der Bezahlung der Arbeit, der Reproduktion und der Verteilung der Arbeitskräfte zugrunde liegenden ökonomischen Gesetze jeweils durch die konkrete historische Produktionsweise bestimmt werden“ (Enzyklopädie der UdSSR, Berlin 1950. Bd. I Sp. 1129). Nach Markus sind es fünf Hauptmerkmale, die den Charakter der Arbeit im Sozialismus bestimmen und die Grundlage der sozialistischen Organisation der Arbeit bilden. Die Arbeiter sind an Produktionsmitteln tätig, die sich im gesellschaftlichen Eigentum befinden; aus unfreiwilliger Arbeit für die Ausbeuter wurde freiwillige Arbeit für die Gesellschaft. Die Arbeitsprodukte, die geschaffen werden, gehen in gesellschaftliches Eigentum über, nicht mehr, wie in der kapitalistischen Ausbeutergesellschaft, in das Eigentum weniger Kapitalisten. Die Arbeiter gebrauchen ihre schöpferische Kraft als eine „gesellschaftliche Kollektivkraft“ in unmittelbarer Arbeit für die Gesellschaft, für die Erfüllung der Staatspläne; dabei werden sie durch den sozialistischen Wettbewerb angespornt, der als wichtigstes Mittel für die Steigerung der Arbeitsproduktivität zu immer höheren Formen entwickelt wird. Durch die gesellschaftliche Arbeit wird „nicht nur ein für den persönlichen Verbrauch notwendiges Produkt geschaffen, sondern auch ein Mehrprodukt, das in den allgemeinen Bedarf der Gesellschaft eingeht“. Und schließlich, der dem unmittelbaren Verbrauch des Arbeiters dienende Anteil am gesellschaftlichen Produkt wird nach seiner Leistung bestimmt, nach Quantität und Qualität seiner Arbeit. Knüpft man an diese Hauptmerkmale der Arbeit und ihrer Organisation im Sozialismus an, um daraus Folgerungen für den veränderten Charakter des Arbeitslohnes in unserer volkseigenen Wirtschaft zu ziehen, so muß man gleichfalls davon ausgehen, daß hier die Arbeit unmittelbar gesellschaftliche Arbeit ist und daß der Anteil des Arbeiters an jenem Teil des gesellschaftlichen Gesamtprodukts, der den Konsumtionsfonds bildet, d. h. dem unmittelbaren Verbrauch dient, nach seiner Arbeitsleistung bestimmt wird. Neben diesem unmittelbaren, individuellen Anteil kommt ihm das Mehrprodukt mittelbar durch die weitere Entfaltung der Volkswirtschaft und durch die verschiedenen gesell- schaftlichen Einrichtungen zugute, die ebenfalls seinen Bedürfnissen und seiner allseitigen Förderung dienen. In unserer volkseigenen Wirtschaft ist der Arbeitslohn der planmäßig festgesetzte Anteil des Arbeiters am gesellschaftlichen Konsumtionsfonds, bemessen nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung seiner Tätigkeit und nach der Quantität und Qualität seiner Arbeitsleistung Grundverschieden sind mithin die Charaktere des Leistungslohns, wie er sich auf dem Gebiete unserer volkseigenen Wirtschaft bisher entwickelt hat und weiter entwickeln wird, und des unter der Herrschaft der kapitalistischen Produktionsweise entstandenen, in den kapitalistischen Unternehmen unserer Republik auch heute noch zur Anwendung gelangenden Stück- und Akkordlohns. Diesen Lohn den gleichen Prinzipien unterwerfen zu wollen, nach denen der Leistungslohn auf dem Gebiete unserer volkseigenen Wirtschaft sich entwickelt, ist ebenso unmöglich, wie es absurd ist, dem, der dies ablehnt, einen Verstoß gegen Art. 0 unserer Verfassung vorwerfen zu wollen. Wer dies tut, übersieht, daß die ökonomischen Gesetze, denen der Kapitalismus seine Entstehung verdankt, mit denen nichts gemein haben, nach denen sich unsere volkeigene Wirtschaft entwickelt. Deshalb müssen auch jene beiden Entlohnungstypen wesensverschieden sein; bilden doch die Gesetze, denen sie ihre Entstehung verdanken und nach denen sich ihr Wesen entfaltet hat, einen Teil der ökonomischen Gesetze, die den Gesellschaftsordnungen zugrunde liegen, in denen sie entstanden und zur Entfaltung gelangt sind. Aus den Wesensverschiedenheiten jener ökonomischen Gesetze und der ihnen entsprechenden Gesellschaftsordnung erklärt sich letzten Endes auch das, was die Entlohnungs'ypen auszeichnet und voneinander unterscheidet, die sie als für sie besonders charakteristisch hervorgebracht haben: Der Stück- und Akkordlohn in allen seinen Erscheinungsformen im Kapitalismus und der Leistungslohn auf dem Gebiete unserer volkseigenen Wirtschaft. Die Beklagte weist auf die in § 4 Ziff. 17 und 18 des Tarifvertrages getroffene Regelung hin, worin bestimmt ist. daß „der Verdienst bei Stücklohnbezahlung unbegrenzt“ ist (Ziff. 17), und daß .-.die Tarifsätze bei Stücklohnarbeiten 15 Prozent höher als bei Zeitlohnarbeiten“ liegen (Ziff. 18). Es könne doch so hat sie ausgeführt zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß im Rechts- und Wirtschaftsleben der feststehende Begriff des Akkordlohns keine andere Auslegung zulasse, als die, daß der Stück- und Akkordlohn nach oben und unten unbegrenzt sei, mit der Maßgabe, daß dieser nach unten seine Grenze nur in dem gesetzlich bestimmten Mindestlohn finde, d. h. in dem 50-Pfennig-Stundenlohn, der kraft Gesetzes in keinem Falle unterschritten werden darf. Selbst wenn der Gesetzgeber in dieser Weise nicht eingegriffen hätte, könnte der Stück- und Akkordlohn nach unten hin niemals unbegrenzt sein. Erreicht er die Nullgrenze, dann hebt er sich selbst auf, verschwindet er. Deshalb kann unter der „Grenzenlosigkeit“ des Verdienstes bei Stücklohnbezahlung, wie sie in § 4 Ziff. 17 des Tarifvertrages zum Ausdruck gebracht wird, nur die nach oben gemeint sein. Grenzenlos ist er aber in Wirklichkeit auch nach oben hin nicht. Auf die innere Verlogenheit dieser Annahme ist bereits an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Klärung des wahren Wesens der verschiedenen Stüddohnformen hingewiesen worden Ob es den Parteien unbenommen gewesen wäre, bei der Stücklohnbezahlung die Grenze nach unten dort zu ziehen, wo sie der Gesetzgeber für jede Form der Entlohnung, d. h. für jede Lohnart gezogen hat (0,50 DM Stundenlohn), mag auf sich beruhen. Sie haben dies jedenfalls nicht getan. Die Grenze nach unten haben sie mit dem Akkordrichtsatz (Zeitlohn plus 15 Prozent) zufallen lassen. Dieser Akkordrichtsatz darf in keinem Falle, also auch dann nicht unterschritten werden, wenn ihn im Einzelfalle der erzielte Akkordverdienst nicht erreicht. Das ist der Sinn der Ziff. 18 des § 4 des Tarifvertrages. Er erschließt sich in seiner vollen Bedeutung nur dann, wenn man diese tarifvertragliche Bestimmung in Zusammenhang bringt mit der ihr unmittelbar vorangehenden Ziff. 17 und sich über das Wesen des Stücklohnes einschließlich dessen klar geworden ist, was ihn von dem auf dem Gebiete unserer volkseigenen Wirtschaft zur Entstehung gelangten Leistungslohn unterscheidet. in;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 117 (NJ DDR 1953, S. 117) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 117 (NJ DDR 1953, S. 117)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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