Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 115 (NJ DDR 1953, S. 115); turns ist. Nach dem erwähnten Genossenschaftsverzeichnis waren von 62 Mitgliedern der Verklagten nur 12 unter Einrechnung des A.-Werkes, der S.-Brau-erei, des Bürgermeisters von M. und des Bürgermeisters von Scha. Träger gesellschaftlichen Eigentums. Selbst wenn man drei ausgeschiedene Einzelpersonen, deren Anteile die Investitionsbank übernommen hat, hinzurechnet, würde die Zahl der Mitglieder, die als Träger gesellschaftlichen Eigentums angesehen werden können, noch nicht einmal ein Viertel der Gesamtmitgliederzahl betragen. Nach der mit der zwingenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 GenG übereinstimmenden und daher nicht durch Satzungsänderung zu beseitigenden Vorschrift des § 28 Abs,. 2 der Satzung der Verklagten hat aber jedes Mitglied eine Stimme. Die Träger gesellschaftlichen Eigentums können also auch heute noch überstimmt werden, und zwar auch dann, wenn man annimmt, daß der Investitionsbank für jedes bisherige Mitglied, dessen Anteile sie übernommen hat, eine Stimme zustehe. Selbst weitgehende Veränderungen im Mitgliederbestand würden einen Einfluß der nicht als Vertreter gesellschaftlichen Eigentums anzusehenden Mitglieder bestehen lassen, da nach § 34 Abs. 2 der Satzung nicht nur die Satzungsänderung, sondern auch die Annahme und Ausschließung von Genossen und die Enthebung von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Genossen bedarf. Da auch ein Weisungsrecht anderer Träger gesellschaftlichen Eigentums oder einer staatlichen Stelle bezüglich der Geschäftsführung der Verklagten weder mit ihrer Satzung vereinbar noch nach ihrer Darlegung und dem Inhalt der Prozeßakten anzunehmen ist, kann sie auch nicht als Trägerin von Volkseigentum angesehen werden. An ihrer Eigenschaft, Träger privatkapitalistischen Eigentums zu sein, würde sich auch nichts ändern, wenn sie, wie. sie behauptet, als gemeinnützig, insbesondere durch die Abgabenverwaltung, anerkannt worden sein sollte. Die „Gemeinnützigkeit“ hat steuerliche Bedeutung, sie bezieht sich, nicht, wie der Begriff des gesellschaftlichen Eigentums, auf die ökonomische Grundlage unseres Staates. Ihr Begriff beruht auf früheren Rechtsanschauungen. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit (Siebenter Teil, Kap. Ill Abschn. II, §§ 2 bis 14 der Verordnung vom 1. Dezember 1930 RGBl. I S. 517. 593 ff. [das Kap. III wird in der Satzung als Gemeinnützigkeitsverordnung bezeichnet] und Reichsheimstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 215. November 1937 RGBl. I S. 1291 ff.). Diese Auffassung stimmt mit der des Ministeriums des Innern Amt zum Schutze des Volkseigentums und im wesentichen mit der der Deutschen Investitionsbank, die beide gehört worden sind, überein. Für die Berufung ist infolgedessen nicht das Oberste Gericht, sondern das Bezirksgericht zuständig. II. Entscheidungen der Landesarbeitsgerithte 1. Von dem Zeitpunkt an, in dem ein Werktätiger mit Wissen und Willen des Betriebes oder der Verwaltung seine Arbeit aufnimmt, Anden auf ihn alle gültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen Anwendung, auch wenn noch kein den Formvorschriften entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen ist. 2. Das in einem Tarifvertrag aus dem Jahre 1948 enthaltene Erfordernis der Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung zur Einstellung von Arbeitskräften widerspricht den Anforderungen, die in unserer Wirtschaftsordnung an eine verantwortungsvolle Personalpolitik zu stellen sind. LAG Thüringen, Urt. vom 15. Dezember 1952 LA 114/52. Die Klägerin hat am 8. September 1952 beim Beklagten den Dienst aufgenommen. Mit Schreiben vom 15. September 1952, das der Klägerin am 18. September 1952 zuging, wurde ihr zum 19. September 1952 „während der vierzehntägigen Probezeit" mit der Begründung gekündigt, daß die BGL der Einstellung der Klägerin nicht zugesümmt habe. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und Zahlung ihres Gehalts bis zum 16. Oktober 1952, dem Tage der Aufnahme einer neuen Beschäftigung, verlangt. Das ArbG hat der Klägerin Bezahlung für eine dreitägige Kündigungsfrist zugebilligt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LAG nach Antrag erkannt. Aus den Gründen: Das Urteil des Arbeitsgerichts ist in sich widerspruchsvoll. Wenn es auf der einen Seite von einem „schwebend unwirksamen Arbeitsverhältnis“ spricht, das jederzeit gelöst werden könne, dann hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß dieses „schwebend unwirksame Arbeitsverhältnis“ mit dem Zugang des Schreibens vom 15- September 1952 gelöst wurde. Das hat es nicht getan, sondern eine Kündigungsfrist von 3 Tagen zugebilligt. Mit der Zubilligung dieser Kündigungsfrist bejaht es eigentlich wie im übrigen der Beklagte selbst auch die Notwendigkeit der Kündigung. Die Begründung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Klageabweisung ist jedoch nicht zu halten. Ein „schwebend unwirksames Arbeitsverhältnis“ war bisher wenigstens der neueren Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und der neueren Arbeitsrechtswissenschaft unbekannt. Es wurde in der Rechtsprechung und der Arbeitsrechtswissenschaft bisher unterschieden zwischen einem Arbeitsvertragsverhältnis und einem faktischen Arbeitsverhältnis. Von einem Arbeitsvertragsverhältnis wurde dann gesprochen, wenn ein Arbeitsverhältnis unter Beachtung aller Formvorschriften zustande gekommen war, das faktische Arbeitsverhältnis war ein Arbeitsverhältnis ohne gültigen Arbeitsvertrag. Solche faktischen Arbeitsverhältnisse bestehen zu Tausenden auch heute noch in der Landwirtschaft. Das Landarbeiterschutzgesetz vom 12. Dezember 1950 schreibt vor, daß die Arbeitsverträge mit den Landarbeitern schriftlich abzuschließen sind. In der Praxis wird gegen diese Vorschrift aber noch häufig gesündigt, wie die ständigen Hinweise in der Presse zeigen. Ein gültiger Arbeitsvertrag liegt in diesen Fällen nicht vor, weil Voraussetzung für einen gültigen Landarbeitervertrag die Schriftform ist. Nach der vom Arbeitsgericht entwickelten Rechtsansicht könnte der Bauer, der das Landarbeiterschutzgesetz durch den mündlichen Abschluß von Arbeitsverträgen verletzt hat, noch daraus Kapital für sich schlagen, indem er den Landarbeiter mitten im Winter von heute auf morgen auf die Straße setzt mit der Begründung, er habe sich ja nicht in einem Arbeitsvertragsverhältnis, sondern in einem „schwebend unwirksamen Arbeitsverhältnis“ befunden. Dieses Beispiel zeigt wohl deutlich, daß der Schutz der Werktätigen durch solche Konstruktionen nicht aufs Spiel gesetzt werden darf. Man muß vielmehr auch beim faktischen Arbeitsverhältnis davon ausgehen, daß der arbeitende Mensch mit seiner Arbeitsleistung sich Rechte erwirbt. Diese Rechte hat zwar die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vor 1945 geleugnet. Sie hat dem Arbeiter und Angestellten beim faktischen Arbeitsverhältnis den Lohnanspruch versagt und ihn auf den Titel der ungerechtfertigten Bereicherting verwiesen. Eine fortschrittliche Rechtsprechung kann aber nicht davon ausgehen, daß der Arbeiter oder Angestellte deshalb Ansprüche an den Betrieb habe, weil der Betrieb durch seine Arbeitsleistung „ungerechtfertigt bereichert“ sei, vielmehr muß man heute zu dem Ergebnis kommen, daß jeder Arbeiter und Angestellte mit seiner Arbeitsleistung ein vollberechtigter Angehöriger des jeweiligen Betriebes wird, ganz gleich, ob die Arbeitsleistung auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages erfolgt oder nicht. Ein Betrieb hat gegenüber einem jeden bei ihm beschäftigten Arbeiter und Angestellten die Verpflichtungen, die ihm die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik auferlegt. Er kann sich beispielsweise nicht darauf berufen, daß er einem Arbeiter gegenüber die Arbeitsschutzvorschriften nicht einzuhalten brauche, weil der Arbeiter keinen gültigen Arbeitsvertrag habe. Er kann sich aber auch nicht darauf berufen, daß die Kündigungsverordnung auf diesen Arbeiter ohne gültigen Arbeitsvertrag nicht anzuwenden sei. In der Deutschen Demokratischen Republik gibt es keine Werktätigen mit halben Rechten, sondern es hat jeder Werktätige einen Anspruch darauf, daß die zum Schutze der Werktätigen erlassenen 115;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 115 (NJ DDR 1953, S. 115) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 115 (NJ DDR 1953, S. 115)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

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